Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 23.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2807/2011
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Namibia, Zustelladresse: B._______, Schweiz,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
A. Der 1951 geborene, verheiratete Schweizer A._______, wohnhaft in Namibia, ist der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. 1).
B. Mit Beitragsverfügung vom 7. Januar 2011 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag von A._______ für das Jahr 2009 auf total Fr. 5'198.40 (Fr. 5'047.-- zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 151.40) fest. Dieser Berechnung legte die SAK ein beitragspflichtiges Einkommen von A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 51'500.-- (Fr. 46'494.34 "Jährliches Einkommen" und Fr. 5'075.41 "Total andere Einkommen") zugrunde (act. 4).
C. Mit Einsprache vom 12. Februar 2011 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des geschuldeten Beitrages für das Jahr 2009. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung des Einkommens die Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis sowie andere Einkommen (Eigenkapital des landwirtschaftlichen Betriebs, Eigenverbrauch von Produkten sowie Eigenmietwert) angerechnet worden seien. Demgegenüber seien die Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs nicht berücksichtigt worden, was widersprüchlich sei (act. 5).
D. Mit Entscheid vom 16. März 2011 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe aus der unselbständigen Tätigkeit eine Summe von NAD$ 311'275.-- bei der Firma C._______ angerechnet. Dabei habe sie 2/12 von NAD$ 285'350.-- und 10/12 von NAD$ 316'460.-- berücksichtigt. Hinzugefügt habe sie 10/12 der Summe von NAD$ 42'000.-- der D._______, was ein Total von NAD$ 346'275.-- ergeben habe. Unter der Rubrik "andere Einkommen" habe sie die beiden Beträge NAD$ 7'800.-- und 30'000.-- an Verpflegung und Unterkunft hinzugefügt. Bei dieser Berechnungsweise sei sie auf die Daten des Landwirtschaftsbetriebs nicht eingegangen, da A._______ nicht gleichzeitig als selbständig und unselbständig erwerbstätige Person eingestuft werden könne. Die finanziellen Vorteile der eigenen Verpflegung und den Eigenmietwert habe sie jedoch nicht unberücksichtigt lassen können (act. 8).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für das Jahr 2009, da die Ausgaben des Farmbetriebes nicht berücksichtigt worden seien, wohl aber der Eigenmietwert des Farmhauses und die Eigenverpflegung, was widersprüchlich sei. Entweder sei der Farmbetrieb mit den finanziellen Vor- und Nachteilen als Ganzes oder aber gar nicht zu berücksichtigen.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass bei dieser Vorgehensweise die Beibringung der Buchhaltungsbelege des Farmbetriebs nicht mehr nötig sei, da diese keinen "Vorrang" hätten. Falls eine teilweise oder vollständige Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit erfolgen sollte, müsste die Art der Beitragserhebung überprüft werden.
G. Mit Schreiben vom 7. September 2011 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge sinngemäss aufrecht.
H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 wiederholte die Vorinstanz ihre bisher gestellten Anträge.
I. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2011 teilte der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage mit, dass er weiterhin an der Beschwerde festhalte.
J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz sinngemäss an ihren bisher gestellten Anträgen fest.
K. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss die bisher gestellten Anträge.
L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1651). Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2011 aus, der angefochtene Einspracheentscheid sei nicht per Einschreiben versandt worden, weshalb sie sich nicht über das Empfangsdatum beim Beschwerdeführer äussern könne. Demnach ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend seinen glaubwürdigen Angaben am 29. April 2011 eröffnet worden ist. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 16. März 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1
3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
3.1.3 Nach Art. 6 Abs. 1 AHVV gehört zum Erwerbseinkommen das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Ausnahmen: Art. 6 Abs. 2 AHVV).
3.1.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV (in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [AS 2008 4719]) mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 892.- entrichten.
3.1.5 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen [...] und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV).
3.1.6 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV).
3.2 Der Beschwerdeführer geht sowohl einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Vorinstanz macht geltend, die Daten des Landwirtschaftsbetriebs seien nicht in die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2009 eingegangen, da der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig als selbständig und unselbständig erwerbstätige Person eingestuft werden könne. Die entsprechenden Buchhaltungsbelege hätten keinen "Vorrang".
3.3 Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass sie für die Beitragsberechnung das im Beitragsjahr vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte gesamte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV und Art. 14 Abs. 2 VFV; vgl. dazu auch Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1.1.2008 [WFV] Rz. 4010), was vorliegend nicht erfolgt ist.
3.4 Demnach ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berechnung des Beitrages des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 nicht korrekt durchgeführt hat, da sie das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (zumindest teilweise) unberücksichtigt liess.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das massgebende Einkommen - unter Berücksichtigung der Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit - neu berechne und gestützt darauf den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 neu festsetze.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. März 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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