Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorsorgliche Einstellung der Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Februar 2025.
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 10.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2827/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Türkei), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorsorgliche Einstellung der Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der in der Türkei wohnhaften türkischen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...] 1959) mit Verfügung vom 23. März 2015 eine ordentliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 653.- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. März 2015 zusprach (Akten der SAK [nachfolgend: SAK-act.] 2),
dass die SAK mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 die Auszahlung der genannten Witwenrente provisorisch einstellte mit der Begründung, es lägen ihr Informationen vor, wonach die im Jahre 2005 geschlossene Ehe zwischen A._______ und dem verstorbenen C._______ nachträglich gerichtlich annulliert worden sei, weshalb der Weiterbestand des Anspruchs auf Witwenrente zu prüfen sei und bis zum Abschluss der diesbezüglichen Nachforschungen die Rentenzahlungen provisorisch einzustellen seien (SAK-act. 50),
dass die uneingeschrieben mit gewöhnlicher Post (Priority) versandte Verfügung vom 24. Oktober 2024 die Rechtsmittelbelehrung enthielt, A._______ könne gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der SAK Einsprache erheben (SAK-act. 50/3),
dass A._______ laut Vorakten geltend machte, sie habe die Verfügung vom 24. Oktober 2024 nicht erhalten (SAK-act. 52), weshalb ihr die SAK die Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung in Kopie mit Einschreiben vom 9. Dezember 2024 nochmals übermittelte (SAK-act. 51),
dass A._______ mit Schreiben vom 14. Januar 2025 an die SAK (Eingang: 22. Januar 2025) gelangte und im Wesentlichen mitteilte, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden und verlange die unverzügliche Auszahlung der Witwenrente samt einer Entschädigung in der Höhe von 12 monatlichen Renten, nachdem sie laut den massgeblichen Registerauszügen in der Türkei weiterhin als Witwe gelte, eine türkische Rente erhalte sowie das besagte türkische Urteil noch nicht rechtskräftig sei (SAK-act. 53, 56; Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 12),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 die von A._______ erhobene Einsprache vollumfänglich abwies mit der Begründung, es bestehe angesichts des in der Türkei pendenten Berufungsprozesses betreffend die gerichtliche Annullierung der Ehe ein begründeter Verdacht, dass kein Anspruch auf Witwenrente bestehe (SAK-act. 57),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. März 2025 (BVGer-act. 1) gegen den erwähnten - eingeschrieben verschickten - Einspracheentscheid (Empfang: 18. Februar 2025; BVGer-act. 2/2) der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) via das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (Eingang: 18. März 2025; BVGer-act. 2/3) bzw. die Vorinstanz (Eingang: 31. März 2025; BVGer-act. 2, 2/3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. April 2025) erhob mit dem sinngemässen Antrag, die ihr zustehende Witwenrente sei unverzüglich und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Renteneinstellung am 24. März 2024 samt Zinsen auszuzahlen, wobei sie um Wahrung ihrer Rechte gemäss dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte bzw. um Kostenbefreiung sowie «Zuweisung eines Anwalts» ersuchte (BVGer-act. 1 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 30. April 2025 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gesetzter Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 via die zuständige Schweizer Vertretung in Istanbul erneut aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. August 2025 eine schweizerische Korrespondenzadresse mitteilte (BVGer-act. 6/1, 8/1),
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der SAK vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), wobei als Verfügungen auch Zwischenverfügungen und Einspracheentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG),
dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]),
dass gegen - gestützt auf Art. 49 ATSG erlassene - (End)Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 1. Satzteil ATSG; vgl. Arthur Brunner, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 Rz. 26),
dass bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen die Einsprache ausgeschlossen ist (Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG), jedoch gegebenenfalls direkt die Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 1 ATSG),
dass es sich bei den in Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG erwähnten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen um Zwischenverfügungen handelt (BGE 131 V 42 E. 2.4),
dass der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat (Art. 52a ATSG),
dass die vorsorgliche Leistungseinstellung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt wird, wobei diese Verfügung als prozess- und verfahrensleitende Verfügung nach dem Dargelegten nicht der Einsprache unterliegt (vgl. Diana Oswald, Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 52a Rz. 16),
dass fehlerhafte Entscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie), wobei als Nichtigkeitsgründe vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht fallen und inhaltliche Mängel einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen und die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; BVGE 2015/15 E. 2.5.2),
dass eine nichtige Verfügung keine Rechtswirkungen entfaltet und daher auch nicht Anfechtungsobjekt sein kann, mithin auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung nicht einzutreten ist, wobei die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1),
dass nach dem Gesagten über die - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2024 gerichtete - Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2025 nicht die Vorinstanz, sondern das Bundesverwaltungsgericht hätte befinden müssen,
dass die auf Einsprache lautende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 24. Oktober 2024 daran nichts ändert, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen vermag (Urteil des EVG [heute: BGer] U 410/04 vom 3. November 2006 E. 6.1 m.w.H.),
dass es sich nach dem Gesagten beim hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 mangels (funktioneller) Zuständigkeit der Vorinstanz um eine nichtige Verfügung handelt, welche kein Anfechtungsobjekt bilden kann,
dass auf die - gegen die nichtige Verfügung vom 10. Februar 2025 gerichtete - Beschwerde vom 18. März 2025 daher nicht einzutreten ist,
dass auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2025, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen, ebenfalls nicht einzutreten ist, da die am 24. Oktober 2024 verfügte vorläufige Nichtauszahlung der Witwenrente nach der Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirkt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3 m.w.H.) und die Voraussetzung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gegeben ist, weshalb eine entsprechende Beschwerde unzulässig ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Verfahrenskosten gegenstandslos ist,
dass angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs bzw. infolge Aussichtslosigkeit der beschwerdeweise gestellten Begehren auch kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistands besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da die Beschwerdeführerin angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und die Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der vorliegende Nichteintretensentscheid - unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) - im einzelrichterlichen Verfahren erfolgen kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 nichtig ist.
Auf die Beschwerden vom 18. März 2025 und 14. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird - soweit es die unentgeltliche Prozessführung betrifft - als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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