Krankenversicherung, Spitaltarif (Vertragsverlängerung), RRB Nr. 2024-2018 vom 16. April 2024.
Entscheiddatum: 06.02.2025Publikationsdatum: 14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2916/2024
Abschreibungsentscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Hirslanden AG, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen 1. Aquilana Versicherungen, 2. SUPRA-1846 SA, 3. Einsiedler Krankenkasse, 4. Sumiswalder Krankenkasse, 5. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, 6. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, 7. Atupri Gesundheitsversicherung AG, 8. Avenir Krankenversicherung AG, 9. Krankenkasse Luzerner Hinterland, 10. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, 11. Vivao Sympany AG, 12. Easy Sana Krankenversicherung AG, 13. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, 14. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, 15. KLuG Krankenversicherung, 16. EGK Grundversicherungen AG, 17. sanavals Gesundheitskasse, 18. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, 19. sodalis gesundheitsgruppe, 20. vita surselva, 21. Verein Krankenkasse Visperterminen, 22. Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative, 23. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, 24. Krankenkasse Birchmeier, 25. SWICA Krankenversicherung AG, 26. Galenos AG, 27. rhenusana, 28. Mutuel Assurance Maladie SA, 29. AMB Assurances SA, 30. Philos Krankenversicherung AG, 31. Assura-Basis AG, 32. Visana AG, 33. Agrisano Krankenkasse AG, 34. sana24 AG, 35. vivacare AG, alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen, Regierungsrat des Kantons Glarus, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitaltarif (Vertragsverlängerung), RRB Nr. 2024-2018 vom 16. April 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss vom 16. April 2024 (RRB-Nr. 2024-2018) den Tarifvertrag gemäss KVG (SwissDRG) 10.500.1311H vom 1. Januar 2017 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen Hirslanden AG, Klinik im Park, und tarifsuisse ag gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängerte,
dass die Hirslanden AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Rechtsanwältin Barbara Meier, gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG ein hoheitliches Festsetzungsverfahren betreffend die Leistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 im Bereich der stationären Akutsomatik zu eröffnen und durchzuführen,
dass am 16. Mai 2024 (vgl. BVGer-act. 4) der mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 (BVGer-act. 2) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- bei der Gerichtskasse eingegangen ist,
dass die Aquilana Versicherungen und 34 Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 (BVGer-act. 6) beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 (BVGer-act. 7) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (BVGer-act. 10) als Fachbehörde Stellung nahm und der Auffassung war, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass die Vorinstanz mit Schlussbemerkung vom 7. August 2024 (BVGer-act. 15) erneut beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Eingabe vom 30. August 2024 (BVGer-act. 16) ebenfalls an ihrem bisherigen Antrag festhielt und gleichzeitig ausführte, es bestehe Aussicht auf eine vertragliche Einigung, die im Falle des Zustandekommens den streitbetroffenen Zeitraum mitabdecken würde, wobei bei einer allfälligen Vertragsunterzeichnung das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren sei,
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 4. September 2024 (BVGer-act. 17) an ihren bereits gestellten Anträgen festhielten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2024 (BVGer-act. 22) mitteilte, dass sich der Abschluss eines Tarifvertrags zwischen den Parteien zwischenzeitlich konkretisiert habe und das Beschwerdeverfahren in Absprache mit den Beschwerdegegnerinnen längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Genehmigung des fraglichen Tarifvertrags zu sistieren sei,
dass die Beschwerdeführerin ferner beantragte, bei einer allfälligen Abschreibung des vorliegenden Verfahrens nach erfolgter Genehmigung des Tarifvertrags sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen,
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (BVGer-act. 23) unter Hinweis auf die weit fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen ebenfalls die Sistierung des Verfahrens beantragten,
dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (BVGer-act. 24) sistiert wurde,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (BVGer-act. 25) mitteilte, es liege zwischen den Parteien ein Tarifvertrag ab 1. Januar 2024 vor, welcher mit Beschluss § 749 vom 10. Dezember 2024 durch den Regierungsrat genehmigt worden sei; vorbehältlich der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids könne das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (BVGer-act. 26) die Sistierung des Verfahrens aufhob und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerinnen um Mitteilung ersuchte, ob das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne,
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (BVGer-act. 27) beantragten, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und allfällige Verfahrenskosten seien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und die Parteikosten seien wettzuschlagen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (BVGer-act. 28) ihr Einverständnis zur Abschreibung des Verfahrens gab und beantragte, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten seien wettzuschlagen,
dass der autonomen Gestaltung der Tarife in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern Vorrang gegenüber behördlichen Tariffestsetzungen zukommt (Art. 43 Abs. 4 KVG; BVGE 2019 V/5 E. 6.4.1; 2014/37 E. 3.5.1; RKUV 2006 KV 384 E. II/4), wobei es sich auch bei der Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG um eine behördliche Tariffestsetzung handelt (RKUV 2002 KV 218 E. II/2),
dass ein genehmigter Tarifvertrag für den streitbetroffenen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 vorliegt,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Abschreibungsentscheid des BVGer C-2892/2019 vom 26. November 2019),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegenden Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2),
dass vorliegend keine Partei als obsiegend gilt, da die Gegenstandslosigkeit durch die Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen verursacht worden ist, weshalb die Parteikosten antragsgemäss wettzuschlagen sind,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zurückerstattet.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen, die Vorinstanz und das BAG.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis
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