Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 3. Juni 2022.
Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 24.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2972/2022
Abschreibungsentscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. med. lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 3. Juni 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Gesundheit (Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Juni 2022 den Publikumspreis von B._______ per 1. August 2022 gesenkt und eine Limitierung angeordnet hat,
dass die A._______ AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, von der Preissenkung sei abzusehen (BVGer-act. 1), wobei die Beschwerdeführerin namentlich gegen den Einbezug von Generika in den therapeutischen Quervergleich (TQV) opponiert hat,
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 5. August 2022 geleistet hat (BVGer-act. 3, 5),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. Oktober 2024 die Verfügung vom 3. Juni 2022 hinsichtlich der verfügten Preise für B._______ aufgehoben hat (BVGer-act. 27 Beilage),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei aufgrund Gegenstandslosigkeit und «unter entsprechender Kostenfolge» abzuschreiben, wobei die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2023 vom 16. Juli 2024 ausführte, sie habe den TQV aufgrund des bundesgerichtlichen Leitentscheids dahingehend angepasst, dass nur Originalpräparate und keine Generika im TQV als Vergleichsarzneimittel berücksichtigt würden (BVGer-act. 27),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. November 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (BVGer-act. 29),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG),
dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), wobei der Begriff der Vernehmlassung praxisgemäss weit auszulegen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4),
dass die Wiedererwägungsverfügung vom 24. Oktober 2024 vollumfänglich dem Hauptbegehren der Beschwerde vom 7. Juli 2022 entspricht und sich die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Kosten und Entschädigungen bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 VGKE [SR 173.320.2]), und diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt,
dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, da sie die Verfügung vom 3. Juni 2022 gestützt auf die Bundesgerichtspraxis infolge besserer Rechtserkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1),
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 5. August 2022 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands der Beschwerdeführerin auf Fr. 6'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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