Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023,
Entscheiddatum: 19.02.2024Publikationsdatum: 19.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2993/2023
Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Vietnam, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023,
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 ihre Verfügung vom 29. August 2022 resp. die Auszahlung der - die Summe der Beiträge übersteigenden - zu erwartenden Rentensumme für A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) in der Höhe von CHF 63'007.- bestätigt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zuständigkeitshalber zwei E-Mails der Versicherten vom 18. und 19. April 2023 zur weiteren Veranlassung übermittelt hat (Posteingang beim BVGer: 25. Mai 2023; BVGer-act. 1 und 2),
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 14. Juli 2023 um die Bekanntgabe der genauen Wohnadresse in Vietnam ersucht worden ist (BVGer-act. 3),
dass die Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der E-Mail vom 21. Juli 2023 ihre Adresse in Vietnam bekannt gegeben hat (BVGer-act. 4),
dass die Versicherte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und die Säumnisfolgen (Zustellung einer förmlichen Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg) aufgefordert worden ist, innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer-act. 5),
dass sich die Versicherte hierzu nicht hat vernehmen lassen,
dass sie deshalb mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 erneut unter Hinweis auf Art. 11b VwVG und die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist eine Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 6 und 7),
dass diese Verfügung nicht hat zugestellt werden können (BVGer-act. 8 bis 11),
dass im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 4. Januar 2024 darauf hingewiesen worden ist, die prozessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2023 habe unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden können und sei daher an die schweizerische Botschaft in Ho Chi Minh City retourniert worden (BVGer-act. 12),
dass die Versicherte gleichzeitig unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die entsprechende Notifikation (vgl. Art. 36 Bst. b in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 VwVG) mit Datum vom 11. Januar 2024 erfolgt ist (BVGer-act. 13 und 14),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist (Art.85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung),
dass vorliegend keine Leistungen im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) im Streit liegen,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass die mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass sie vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat,
dass somit der mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 einverlangte Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG nicht resp. nicht fristgerecht geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG),
dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und deshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)