Entscheiddatum: 22.02.2013Publikationsdatum: 07.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2997/2010
Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente/Abfindung; Einspracheentscheid der SAK vom 9. März 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am [...] Januar 1938 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnende A._______ in den Jahren 1970 und 1971 als Saisonnier in der Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (SAK/28),
dass sich A._______ am 15. September 2008 zum Bezug einer AHV-Altersrente anmeldete (SAK/12 ff.) und mit Formular vom 8. September 2008 erklärte, er wünsche eine einmalige Abfindung der Rente (SAK/22),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Verfügung vom 12. Februar 2009 die Auszahlung einer einmaligen Abfindung von Fr. 5'384.- (für ihn) und Fr. 1'103.- (für die Zusatzrenten seiner Ehefrau) verfügte und als Berechnungsgrundlagen eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr und zwei Monaten, ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'990.- und die Anwendung der Rentenskala 1 berücksichtigte (SAK/38),
dass sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2009 Einsprache erhob und beantragte, es sei eine höhere Abfindung auszurichten, weil die anrechenbaren Beiträge höher seien (Anrechnung seiner Beschäftigung in den Jahren 1963, 1964, 1966-1968 sowie Entschädigung für seine drei in der Schweiz versicherten Kinder; SAK/44, 46),
dass die SAK den Versicherten mit Zwischenverfügungen vom 14. August und 16. Oktober 2009 ersuchte, Kopien der Arbeitszeugnisse und/oder Lohnabrechnungen der genannten Arbeitgeber nachzureichen (SAK/48 f.),
dass die SAK die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons C._______ am 27. November 2009 und die Ausgleichskasse B._______ am 9. Dezember 2009 um weitere Auskünfte zu Registrierungen des Versicherten im genannten Zeitraum ersuchte (SAK/50-52), und deren Antworten am 3. Dezember 2009 und 26. Februar 2010 erfolgten (SAK/54, 61 f.),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. März 2010 die Einsprache unter Verweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen, die vorliegend erfolgten Einträge im Individuellen Konto (IK), die abschlägigen Antworten der angefragten SVA C._______ und Ausgleichskasse B._______, die vom Versicherten mangelhaft nachgewiesene Beschäftigung in der Schweiz sowie seine fehlende elterliche Sorge zum Zeitpunkt der (nachgewiesenen) Beitragsleistung in der Schweiz abwies und ihre Verfügung vom 12. Februar 2009 bestätigte (SAK/63 ff.),
dass A._______ am 22. April 2010 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und geltend machte, die Vorinstanz habe seine Beitragsjahre 1963, 1964, 1966-1968 sowie die Entschädigungen für seine drei Kinder nicht berücksichtigt, und als Beweismittel drei Geburtsscheine seiner Kinder D._______, E._______ und F._______ einreichte (Beschwerdeakten act. 1),
dass er mit Schreiben vom 14. Juni 2010 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 6, 6a),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2010 die Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des Einspracheentscheids beantragte und ausführte, für die geltend gemachten zusätzlichen Versicherungsjahre fehlten entsprechende IK-Einträge, der Beschwerdeführer habe keine Belege hierzu einreichen können, weitere Abklärungen bei der SVA C._______ und bei der Ausgleichskasse B._______, gestützt auf seine Aussagen, seien ergebnislos geblieben, und vor 1973 sei er nicht verheiratet gewesen und habe zum Zeitpunkt, in welchem er in der Schweiz versichert gewesen sei (1970/1971), keine elterliche Sorge über die drei genannten Kinder innegehabt, weshalb keine weiteren Versicherungszeiten und auch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden könnten (act. 9),
dass der Beschwerdeführer innert mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 gesetzter Frist (act. 10) keine Replik einreichte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 den Schriftenwechsel abschloss (act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2010 die SVA C._______ um nochmalige Abklärungen ersuchte (act. 12),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Postaufgabe am 12. Oktober 2010) ergänzend Stellung nahm und an seinen bisherigen Anträgen festhielt (act. 13),
dass die SVA C._______ am 28. Oktober 2010 ihre Antwort an das Gericht zustellte (act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2011 zusätzlich das Migrationsamt des Kantons C._______ um Abklärungen ersuchte (act. 12), und dieses am 31. Mai 2011 Stellung nahm (act. 17),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 (zugestellt am 16. Oktober 2012 [act. 19]) rechtliches Gehör zu den Abklärungen bei der SVA C._______ und dem Migrationsamt des Kantons C._______ gewährte (act. 18), er jedoch innert Frist keine Stellungnahme einreichte,
dass die Vorinstanz - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - am 27. November und 13. Dezember 2012 ergänzende Ausführungen zur Berechnung der Abfindung machte und das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 Gelegenheit bot, diesbezüglich bis zum 28. Januar 2013 Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Stellungnahme eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Aktenlage fristgerecht eingereicht wurde und auch die Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 22a Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass gemäss Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens jugoslawischen Staatsangehörigen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, bei einem Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, statt der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird,
dass diese Personen zudem zwischen der Ausrichtung einer Abfindung und der Teilrente wählen können, sofern die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt,
dass vorliegend die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung nicht im Streit liegt, der Beschwerdeführer jedoch - wie bereits in der Einsprache - vorbringt, die Beitragsdauer sei nicht richtig ermittelt worden,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG Männer Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,
dass sich die Beitragsdauer in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten der versicherten Person bestimmt (Art. 30ter Abs. 1 AHVG) und eine vollständige Beitragsdauer dann vorliegt, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass Teilrenten in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs abgestuft werden (Art. 52 AHVV),
dass als Beitragsjahre gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV),
dass die ermittelte Beitragsdauer von einem Jahr und zwei Monaten mit den Einträgen im Individuellen Konto, wonach der Beschwerdeführer im September bis Dezember 1970 während vier Monaten und von März bis Dezember 1971 während 10 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, im Einklang steht (SAK/28, 33),
dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt geltend machte, ihm seien die Beitragszeiten von 1963, 1964 und 1966-1968 nicht angerechnet worden, er jedoch trotz entsprechender Aufforderung keine entsprechenden Beweismittel (Kopien der Arbeitszeugnisse und Lohnbestätigungen) zu den Akten reichen konnte (SAK/47 ff.),
dass ergänzende Abklärungen der Vorinstanz bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (SVA C._______) ergaben, dass die G._______ AG, Bauunternehmen in C._______, bei der Ausgleichskasse H._______, B._______, angeschlossen sei, letztere Ausgleichskasse jedoch mit Antwort vom 26. Februar 2010 mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei nicht auf den Lohnabrechnungen der Firma G._______ in C._______ für die Jahre 1966-1968 aufgeführt (SAK/54, 61),
dass die SVA C._______ in ihrem Schreiben zudem mitteilte, die Angaben des Beschwerdeführers seien zu ungenau, um Abklärungen vornehmen zu können (SAK/54),
dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Beschwerde keine Belege für die geltend gemachten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in der Schweiz einreichte,
dass sowohl die nochmalige Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der SVA C._______ am 11. Oktober 2010 (mit Hinweis auf eine abweichend zu lesende Namensgebung und Ortsbezeichnung betreffend den Arbeitgeber in den Jahren 1963 und 1964) als auch die Anfrage vom 24. Mai 2011 an das Migrationsamt des Kantons C._______ (betreffend Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung in den Jahren 1963 und 1964 im Kanton C._______) von beiden Ämtern negativ beantwortet wurden (act. 14, 17),
dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVG (offensichtliche Unrichtigkeit oder Erbringen des vollen Beweises; vgl. auch BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen, BGE 130 V 335 E. 4.1) damit nicht erfüllt sind, weshalb von der Richtigkeit des IK-Auszuges auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügte, ihm seien keine Erziehungsgutschriften für seine drei Kinder angerechnet worden,
dass Art. 29sexies Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben,
dass die Vorinstanz hierzu - zutreffend - erwog, der Beschwerdeführer habe erst im Jahre 1973 die Mutter der genannten drei Kinder geheiratet (vgl. Heiratsbescheinigung in SAK/17) und zuvor, unter Beachtung von Art. 298 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) keine elterliche Sorge innegehabt, weshalb im Zeitpunkt des nachgewiesenen Erwerbs von Versicherungszeiten (1970, 1971) gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 AHVG kein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften bestehe (act. 9),
dass gemäss Art. 52e AHVV (zwar) Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand, jedoch das Bundesgericht in BGE 130 V 241 hierzu ausführte, damit würden vielmehr die Fälle geregelt, in denen den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen worden sei, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen würden (E. 2.2 m.w.H.), und im genannten Urteil darüber hinaus entschied, dass dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebe und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichte, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde drei Geburtsscheine der Kinder D._______, E._______ und F._______ eingereicht hat, die belegen, dass er der Vater der drei Kinder ist, diese Belege darüber hinaus jedoch keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu begründen vermögen, zumal seine Kinder im Jahre 2000 (ab welchem nach allfälliger Zusprache der elterlichen Sorge durch die Vormundschaftsbehörde frühestens ein Anspruch hätte entstehen können, vgl. BGE 130 V 241 Regeste und E. 3.2) bereits 37, 40 und 42 Jahre alt waren,
dass damit kein Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht,
dass nach dem oben Gesagten von einer Beitragszeit von einem Jahr und zwei Monaten und damit der Rentenskala 1 auszugehen ist (vgl. zum Ganzen auch Rententabellen 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV]),
dass das gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufgewertete Erwerbseinkommen Fr. 20'997.- beträgt,
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG) von Fr. 18'990.- korrekt ermittelt wurde,
dass festzustellen ist, dass die Berechnung der monatlichen Altersrente von Fr. 27.- den massgebenden Bestimmungen entspricht,
dass die Kapitalisierung der Rente entsprechend den korrekten Barwerttabellen des BSV vorgenommen wurde und die in der Höhe der solcherart berechneten Barwerte festgesetzten Abfindungssummen (Fr. 5'384.- für die Hauptrente, Fr. 1'103.- für die Zusatzrente) den massgebenden Bestimmungen und der langjährigen Praxis entsprechen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid - mit welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinandersetzt - sowie auf die ausführlichen Erläuterungen in der Vernehmlassung und in den Eingaben vom 27. November und 13. Dezember 2012 zu verweisen ist, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden,
dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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