Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022.
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 25.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3002/2022
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______, (Kanada), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022.
A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada (vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 24. August 2022 [im Folgenden: SAK-act.] 6 [S. 11 f.], 44 [S. 2] und 73). Seine am (...) 1952 geborene Ehefrau B._______ sel. (im Folgenden: Versicherte oder Verstorbene) bezog seit dem 1. April 2015 eine ganze ordentliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'268.-, die ab dem 1. November 2016 infolge Erreichens des Rentenalters in eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung umgewandelt wurde. Nach ihrem Versterben am (...) 2017 wurden die Rentenzahlungen weiterhin ausbezahlt (SAK-act. 66, 69, 78 und 93).
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. September 2019 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Versicherten mit, sie sei über den Tod seiner Ehefrau informiert worden, deren Rentenanspruch per 30. Juni 2017 erloschen sei. Die vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2019 zu Unrecht bezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 31'777.- seien zurückzuerstatten. Die Rückerstattung könne auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte gleichzeitig erfüllt seien (SAK-act. 78).
B.b Mit Schreiben vom 16. November 2019 (vorab per E-Mail zugestellt [vgl. SAK-act. 81]) machte der Versicherte geltend, er habe nach dem Tod seiner Ehefrau eine Sterbeurkunde an die Botschaft gesandt, aber nie eine Antwort erhalten. Er wisse, dass er grosse Fehler beim Ausfüllen von Papieren gemacht habe. Die ihm selbst zustehende Rente reiche in keiner Weise aus, um sein bisheriges Leben weiterzuführen und er habe keinerlei Vermögen. Er bitte daher um Erlass der Rückerstattungsforderung (SAK-act. 82).
B.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Vorinstanz das Erlassgesuch vom 16. November 2019 ab (SAK-act. 85).
B.d Nach Abklärungen bei der Botschaft in (...) teilte die Vorinstanz dem Versicherten am 9. Dezember 2019 mit, es sei unklar, ob seine Stellungnahme vom 16. November 2019 (vgl. Bst. B.b hiervor) als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 oder als Erlassgesuch zu verstehen sei. Zur Klärung bat sie ihn, mittels des beiliegenden "Antwortformulars" (datiert 9. Dezember 2019) bis zum 31. Dezember 2019 zu präzisieren, ob es sich bei seiner Eingabe vom 16. November 2019 um eine Einsprache oder um ein Erlassgesuch handle (SAK-act. 87 und 115).
B.e Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2020 (Eingang bei der Vorinstanz am 3. Februar 2020; SAK-act. 115 S. 28 f.) reichte der Versicherte das ihm von der Vorinstanz zugestellte Formular ein, auf welchem er das Feld mit dem Text, der "unterzeichnete A._______ erklärt sich mit der Rückerstattungsforderung von Fr. 31'177.- nicht einverstanden und erhebt Einsprache" ankreuzte (SAK-act. 115 S. 1 ff.).
B.f Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 19. Januar 2020 ab und bestätigte die Verfügung vom 6. Dezember 2019, mit welcher sie das Erlassgesuch abgewiesen hatte (SAK-act. 116).
B.g Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht - soweit es darauf eintrat - mit Urteil C-3304/2020 vom 3. März 2022 insoweit gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese vorab das Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 im Sinne der Erwägungen wiederaufnehme sowie mit einem Einspracheentscheid abschliesse und hernach, sobald die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststehe, erneut über das Erlassgesuch befinde (SAK-act. 118, 128, 139 und 146).
B.h Am 1. Juni 2022 erliess die Vorinstanz einen neuen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten vom 16. November 2019 abwies und die Verfügung vom 24. September 2019 betreffend Rückerstattung der Rentenleistungen bestätigte (SAK-act. 153).
C.
C.a Mit undatierter Eingabe an die Vorinstanz (Postaufgabe am 16. Juni 2022, Eingang bei der Vorinstanz am 5. Juli 2022) - von dieser mit Schreiben vom 8. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2) - erhob der Beschwerdeführer «Einspruch» gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022. Im Wesentlichen führte er aus, dass das zu Unrecht bezogene Geld für die Behandlungskosten seiner verstorbenen Frau verwendet worden sei und seine finanzielle Situation eine Rückzahlung nicht zulasse (BVGer-act. 1).
C.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
C.c Mit Replik vom 16. Oktober 2022 bat der Beschwerdeführer darum, «Gnade vor Recht walten zu lassen». Über seine angespannten finanziellen Verhältnisse habe er bereits Auskunft gegeben. Sollte er zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet werden, bestehe die Gefahr, dass er als Obdachloser auf der Strasse lande (BVGer-act. 7).
C.d Mit Eingabe vom 14. November 2023 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 9), woraufhin die damals zuständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2022 schloss (BVGer-act. 10).
C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die (gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022, mit welchem die Vorinstanz die Pflicht des Beschwerdeführers bestätigte, die vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 zu Unrecht bezahlten Renten in der Höhe von Fr. 31'777.- zurückzuerstatten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids unter Berücksichtigung des vorangegangen Urteils C-3304/2020 (BVGer-act. 2 Beilage).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb sind vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar, die am 1. Juni 2022 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) Geltung hatten.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Juni 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebt in Kanada. Da das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht.
4.2 In der Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer anerkenne sinngemäss die Rückerstattungsforderung. Sie habe die Rente mit der Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und zugleich die unrechtmässig erbrachten Altersbetreffnisse zurückgefordert. Zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) bestehe ein Kausalzusammenhang, die Bedingungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt und die unrechtmässig erbrachten Altersbetreffnisse seien zurückzuerstatten (BVGer-act. 5).
5.1 Mit Urteil C-3304/2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese vorab das Einspracheverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 aufnehme, dieses mit einem Einspracheentscheid abschliesse und hernach, sobald die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsverfügung feststeht, erneut über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers verfügungsweise befinde. In Erwägung 6.4 stellte das Gericht sodann fest, die Frist zur Einreichung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung sei am 7. November 2019 abgelaufen. Die am 16. November 2019 somit nach Ablauf der Einsprachefrist bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe erscheine als eindeutig verspätet.
5.2 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Es ist ihr - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter anderen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteile des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.1; 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2 f., je m.w.H.). Der Grundsatz der Bindung an die Erwägungen der Beschwerdeinstanz gilt auch, wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift fehlt. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, so ist diese selbst an ihre früheren Erwägungen gebunden. Davon kann sie lediglich abweichen, wenn sich daraus ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (vgl. Urteil 2C_890/2018 E. 3.2 f. m.w.H.; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28). Die Missachtung der Vorgaben des Rückweisungsentscheids stellt Willkür dar und führt bei Anfechtung des neuen Entscheids zu dessen Aufhebung (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2 m.w.H.).
5.3 Im Nachgang an das Urteil C-3304/2020 bestätigte die Vorinstanz die Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 und wies die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. November 2019 ab. Im Ergebnis entsprach die Vorinstanz damit den Vorgaben des Rückweisungsentscheids, da sie das Einspracheverfahren wiederaufnahm und in Bestätigung der Rückerstattungsverfügung vom 24. September 2019 mit einem (beschwerdefähigen) Entscheid abschloss (vgl. E. 5.1 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers befinde.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 wird bestätigt. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers befinde.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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