Freiwillige AHV-Versicherung, Beitritt; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 13.03.2025Publikationsdatum: 21.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-31/2025
Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Israel), Zustelladresse: c/o B.______ und C._______, (Schweiz) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige AHV-Versicherung, Beitritt; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 22. November 2024 betreffend die Abweisung des Beitrittsgesuchs zur freiwilligen AHV abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 4),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel: 3. Januar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid eingereicht hat (BVGer-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2025 (Poststempel: 27. Januar 2025) - auf entsprechende Nachfrage hin - die Adresse ihrer Eltern in der Schweiz als Zustelladresse für das Beschwerdeverfahren bestätigte (BVGer-act. 2 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025, eröffnet an das angegebene Zustelldomizil, aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung die Eingabe vom 2. Januar 2025 (Poststempel 3. Januar 2025) eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
dass die Beschwerdeführerin mit gleicher Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4 Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2025 nachweislich am 31. Januar 2025 an ihre Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (BVGer-act. 5),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 1. Februar 2025 zu laufen begonnen hat und am 10. Februar 2025 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin bis zum 10. Februar 2025 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem innert Frist bis zum 28. Februar 2025 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 6),
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat,
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der vorliegenden Konstellation indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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