AHV, Beiträge für Nichterwerbstätige; Einspracheentscheid der PROMEA Ausgleichskasse vom 16. Juni 2022.
Entscheiddatum: 06.03.2025Publikationsdatum: 27.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3128/2022
Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Tschechien), Beschwerdeführerin, gegen Promea Ausgleichskasse, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Beiträge für Nichterwerbstätige; Einspracheentscheid der PROMEA Ausgleichskasse vom 16. Juni 2022.
A. Die am (...) 1958 geborene tschechische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherte) lebte bis zu ihrer Abmeldung nach Tschechien per 17. April 2019 im Kanton B._______ und war aufgrund ihres Wohnsitzes und der Erwerbstätigkeit als Selbständige obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Zwischen 2015 und 2018 leistete sie Beiträge für Selbständigerwerbende an die AHV/IV und war dazu der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend SVA) angeschlossen. Seit dem 5. Juni 2018 ist sie mit C._______, geboren am (...) 1949, verheiratet, der seit dem 1. Januar 2015 eine ordentliche Altersrente der Promea Ausgleichskasse (nachfolgend Verbandsausgleichskasse) bezieht und gemäss Angaben der Versicherten «Frührentner» sei (vgl. Akten der Vorinstanz [AK-act.] 1; 8; 10 S. 5, 17 f., 30 ff. und 39 f.; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 4 Beilage 1).
B.
B.a Datiert vom 22. Oktober 2018 reichte die Versicherte das ausgefüllte Dokument «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» bei der SVA ein. In der Folge überwies die SVA die Anmeldung der Versicherten für die Erfassung als nichterwerbstätige Person mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an die Verbandsausgleichskasse (AK-act. 9).
B.b Mit Schreiben vom 24. April 2019 bestätigte die Verbandsausgleichskasse der Versicherten den Anschluss als Nichterwerbstätige und stellte ihr gleichentags die Berechnung der Akontobeiträge für die Beitragsperioden vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 und 1. Januar bis 31. Dezember 2019 sowie eine Differenzabrechnung mit einem Saldo von Fr. 509.- (= Fr. 273.70 + Fr. 235.30) zugunsten der Verbandsausgleichskasse zur Begleichung zu (AK-act. 10 S. 6-13).
B.c Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 meldete sich die Versicherte bei der Verbandsausgleichskasse ab, woraufhin diese am 8. Mai 2019 eine «Bestätigung des Austritts aus unserer Ausgleichskasse» per 30. April 2019 versandte. Mit E-Mails vom 15. und 28. Mai 2019 bat die Verbandsausgleichskasse die Versicherte - zur Verarbeitung des Austritts als Nichterwerbstätige per 30. April 2019 - um die Einreichung weiterer Unterlagen, welche die Versicherte daraufhin offenbar einreichte. Gemäss Abmeldebestätigung der Gemeinde D._______ vom 17. April 2019 meldete sich die Versicherte am 17. April 2019 nach Tschechien ab, und der Wohnsitzbescheinigung vom 5. Juni 2019 ist ein Wohnsitz in E._______, Tschechien, zu entnehmen (AK-act. 10 S. 14-18).
B.d In der Folge schickte die Verbandsausgleichskasse der Versicherten am 13. Juni 2019 eine Zahlungserinnerung für den noch ausstehenden Betrag von Fr. 509.- (vgl. oben Bst. B.b) sowie am 17. Juni 2019 eine (weitere) Abrechnung über den Akontobeitrag für den Monat April 2019 in der Höhe von Fr. 78.45. Am 20. Juni 2019 folgte sodann die «Abgangsmitteilung Nichterwerbstätige», gemäss welcher der persönliche Beitrag sowie die Verwaltungskosten für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. April 2019 Fr. 313.70 betragen würden, weshalb sich vor dem Hintergrund der bereits fakturierten Fr. 313.75 (= Fr. 235.30 + Fr. 78.45) eine Differenz von Fr. -0.05 ergebe. Am 25. Juli 2019 verschickte die Verbandsausgleichskasse betreffend den noch offenen Betrag von Fr. 508.95 (Fr. 509.- - Fr. 0.05) eine «gesetzliche Mahnung» (AK-act. 10 S. 19-23). Die Versicherte wandte sich mittels E-Mail vom 5. August 2019 an die Verbandsausgleichskasse und teilte mit, sie habe die Angelegenheit nach der Einreichung aller Unterlagen, der Bezahlung von Fr. 78.45 sowie Telefonaten mit der Ausgleichskasse als erledigt betrachtet. Die Verbandsausgleichskasse teilte der Versicherten daraufhin in einer E-Mail vom 7. August 2019 mit, es sei aktuell noch ein Betrag von Fr. 533.95 (inkl. Mahngebühr von Fr. 25.-) offen, welcher bis spätestens 14. August 2019 zu überweisen sei. Auf Anfrage der Versicherten stellte die Verbandsausgleichskasse ihr in einer weiteren E-Mail vom 7. August 2019 die Akontoanzeige für das Beitragsjahr 2018, die Abmeldebestätigung per 30. April 2019 und die entsprechenden Einzahlungsscheine zu (AK-act. 10 S. 24-26). Am 30. August 2019 versandte die Verbandsausgleichskasse eine «letzte Aufforderung» an die Versicherte und forderte sie erneut auf, den noch ausstehenden Betrag von Fr. 533.95 zu bezahlen (AK-act. 27 f.). Datiert vom 4. Oktober 2019 verschickte die Verbandsausgleichskasse ein Schreiben betreffend die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018, für welche sich nach Berücksichtigung der Anrechnung von Beiträgen aus der Erwerbstätigkeit und den bereits fakturierten Beträgen ein Saldo von Fr. -273.70 ergebe. Auf Anfrage der Versicherten schickte die Verbandsausgleichskasse ihr mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 den gewünschten Einzahlungsschein über einen Betrag von Fr. 260.25 (= Fr. 533.95 - Fr. 273.70) zu (AK-act. 10 S. 34-38).
B.e Am 28. Juni 2021 ging die Steuermeldung AHV des kantonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2018 betreffend die Versicherte und ihren Ehemann bei der Verbandsausgleichskasse ein (AK-act. 8). Daraufhin erliess diese am 20. Juli 2021 eine Verfügung über die AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 mit einem Saldo von Fr. 0.- (AK-act. 10 S. 41 f.).
B.f Am 7. März 2022 ging sodann die Steuermeldung AHV des kantonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2019 betreffend die Versicherte und ihren Ehemann bei der Verbandsausgleichskasse ein (AK-act. 7). Mit E-Mail vom 16. März 2022 hielt die Verbandsausgleichskasse in diesem Zusammenhang fest, bei den gemeldeten Renten handle es sich um Leistungen aus der zweiten Säule, weshalb die Beitragsverfügung 2018 in Wiedererwägung gezogen werden müsse (AK-act. 8 S. 3). Datiert vom 15. Mai 2022 verschickte sie daraufhin zwei Zahlungserinnerungen betreffend die Differenzabrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 in der Höhe von Fr. 854.- und Fr. 104.50 an die Versicherte (AK-act. 10 S. 43 f.). In der Folge erliess die Verbandsausgleichskasse am 21. März 2022 eine Verfügung über die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 30. April 2019. Sie berechnete gestützt auf das massgebende Vermögen von Fr. 650'000.- einen persönlichen Beitrag beziehungsweise Nettobeitrag von Fr. 410.- sowie Verwaltungskosten von Fr. 8.20 und hielt weiter fest, dass aufgrund des bereits fakturierten Betrags von Fr. 313.70 (vgl. dazu oben Bst. B.d und AK-act. 10 S. 21) noch ein Saldo von Fr. 104.50 bestehe (AK-act. 6). Am 23. März 2022 erliess die Verbandsausgleichskasse eine weitere Verfügung über die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018, welche damit die Verfügung vom 20. Juli 2021 ersetze. Sie berechnete gestützt auf das massgebende Vermögen von Fr. 650'000.- einen persönlichen Beitrag von Fr. 1'230.-, welcher sich aufgrund einer Anrechnung aus Erwerbstätigkeit von Fr. 478.- auf einen Nettobeitrag von Fr. 752.- reduzierte, sowie Verwaltungskosten von Fr. 15.- und hielt schliesslich einen Saldo von Fr. 767.- fest. Weiter berechnete sie Verzugszinsen von total Fr. 87.- im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 23. März 2022 (AK-act. 5).
B.g Die Versicherte teilte daraufhin der Verbandsausgleichskasse mit Einsprache vom 1. April 2022 mit, sie habe ihre persönlichen Beiträge stets an die SVA bezahlt und sei nie bei einer anderen Kasse gewesen, weshalb sie die Schuld bei der Verbandsausgleichskasse ablehne und alle Forderungen bestreite. Zwischenzeitlich beziehe sie eine ordentliche Altersrente (AK-act. 4).
B.h Mit Schreiben vom 28. April 2022 führte die Verbandsausgleichskasse aus, die Versicherte sei vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 als Nichterwerbstätige bei ihr angeschlossen gewesen und habe bereits Akontobeiträge für Nichterwerbstätige geleistet. Aufgrund der Steuermeldungen für die Jahre 2018 und 2019 seien die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge am 21. und 23. März 2022 definitiv verfügt worden, wobei die an die SVA geleisteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht worden seien (AK-act. 3).
B.i Am 12. Mai 2022 antwortete die Versicherte der Verbandsausgleichskasse, nach Rücksprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS sei alles in Ordnung und erledigt, auch mit der Ausgleichskasse. Entsprechend werde sie nichts einzahlen (AK-act. 2).
B.j Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 wies die Verbandsausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 1. April 2022 ab mit der Begründung, die beiden angefochtenen Verfügungen würden sich als richtig erweisen (AK-act. 1).
B.k Am 28. Juni 2022 fragte der Ehemann der Versicherten mittels E-Mail hinsichtlich seiner Altersrente nach und führte gleichzeitig aus, dass gemäss SVA - welche für seine Ehefrau zuständig sei (oder gewesen sei) - sämtliche Belege in Ordnung abgerechnet und bezahlt seien, was die Verbandsausgleichskasse jedoch offenbar moniere und mit fehlenden Zahlungen dokumentiere. Er frage sich deshalb, aufgrund welcher Basis die Rente seiner Ehefrau erstellt worden sei, wenn noch Beiträge fehlen würden. Die Verbandsausgleichskasse antwortete ihm am 1. Juli 2022, dass Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig seien, unter Umständen Beitrage für Nichterwerbstätige bezahlen müssten. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in den Jahren 2018 und 2019 nicht dauernd erwerbstätig gewesen sei (AK-act. 10 S. 45 f.).
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erhob die Versicherte bei der Verbandsausgleichskasse «Einsprache» gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (BVGer-act. 1). Die Verbandsausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz) leitete die «Einsprache» der Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Juli 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 2). Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 leitete zudem die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zuständigkeitshalber eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 mit Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 4).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging am 9. August 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5 f.).
C.c Mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 stellte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 8).
C.d In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin trotz Einladung zur Einreichung einer Replik nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 9 f.).
C.e Der Instruktionsrichter schloss daraufhin den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 11. Oktober 2022 ab (BVGer-act. 11).
C.f Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, weitere Unterlagen einzureichen, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 zur Verfügung stellte (BVGer-act. 13 f.).
C.g Am 23. Oktober 2024 bat der Instruktionsrichter ausserdem das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Vernehmlassung hinsichtlich der Frage einer allfälligen Zuständigkeit des BSV im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich sinngemäss bestrittenen Anschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz (BVGer-act. 15). Das BSV teilte daraufhin am 21. November 2024 mit, es sei im vorliegenden Fall keine Kassenzugehörigkeitsstreitigkeit anzunehmen, weshalb eine Zuständigkeit des BSV zu verneinen sei (BVGer-act. 18).
C.h Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits am 4. November 2024 eine unaufgeforderte Eingabe unter Beilage einer E-Mail der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ein (BVGer-act. 17).
C.i Mit Verfügung vom 27. November 2024 stellte der Instruktionsrichter den Verfahrensparteien die weiteren Eingaben zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen bleibe (BVGer-act. 19).
D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Eingaben ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Beschwerde ist dabei insbesondere gegen Verfügungen von Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen, zulässig (Art. 33 Bst. h VGG). Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sieht sodann vor, dass das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) - über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet, wobei der Bundesrat vorsehen kann, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Der Bundesrat hat in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Da die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2018 selbständigerwerbend und danach nicht mehr erwerbstätig war und demnach keinen Arbeitgeber hatte, kommt diese Ausnahmebestimmung jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb - nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; vgl. auch BVGer-act. 6) - darauf einzutreten ist.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die beiden Verfügungen vom 21. und 23. März 2022 abwies und damit den verfügten Saldo der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 767.- sowie die Verzugszinsen von Fr. 87.- beziehungsweise für das Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 104.50 bestätigte. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz damit auch fest, für die Erhebung dieser Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zuständig zu sein (vgl. Einspracheentscheid [AK-act. 1]).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei nicht zum Erlass des Einspracheentscheids beziehungsweise der beiden damit bestätigten Verfügungen zuständig, indem sie ausführt, immer nur bei der SVA versichert gewesen zu sein (vgl. oben Bst. C.a).
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage nach der Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1 m.w.H.).
4.2 Die Zuständigkeit der Ausgleichskassen hinsichtlich der Erhebung der Beiträge der Nichterwerbstätigen ist in Gesetz und Verordnung folgendermassen geregelt: Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann ausserdem bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören (Art. 64 Abs. 2bis AHVG [in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 AHVV haben Nichterwerbstätige ihre Beiträge grundsätzlich der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten. Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten (vgl. dazu auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2019, Rz. 2050 1/12 und 2050.1 1/12 sowie Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1054 1/16 und 1057.1 1/16).
4.3 Den Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz Folgendes zu entnehmen:
4.3.1 Das von der Beschwerdeführerin an die SVA gerichtete Dokument «AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Nichterwerbstätige» wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. Zur Begründung verwies die SVA zum einen darauf, dass vorzeitig Pensionierte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollendet hätten, bei der Ausgleichskasse angeschlossen bleiben würden, bei der sie die letzten AHV/IV/EO-Beitrage entrichtet hätten, und zum anderen auf die Vereinbarung der Ausgleichskassen über die Erfassung der Nichterwerbstätigen, welche besage, dass trotz teilweiser Abweichung der gesetzlichen Grundlagen die Ausgleichskasse zuständig sei, bei welcher bereits die Rente ausbezahlt werde (AK-act. 9; vgl. auch oben Bst. B.a). Aus letztgenannter «Vereinbarung über die Erfassung der verheirateten Nichterwerbstätigen» zwischen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vom 20. Juni 2013 (nachfolgend Vereinbarung zwischen den Ausgleichskassen) geht sodann hervor, dass - im Sinne einer möglichst einfachen und für die Versicherten verständlichen Lösung - Zuständigkeiten zwischen den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen vereinbart worden sind. Insbesondere soll die Ausgleichskasse, von welcher der mindestens 58 Jahre alte nichterwerbstätige Ehegatte 1 eine AHV- oder IV-Rente bezieht, auch für den nichterwerbstätigen und beitragspflichtigen Ehegatten 2 zuständig sein. Die einheitliche Zuständigkeit einer einzigen Ausgleichskasse für ein Ehepaar könne in den dargestellten Fällen solange angewendet werden, als die Versicherten nichts dagegen einwenden würden (AK-act. 11).
4.3.2 Nach der Mitteilung der Vorinstanz vom 24. April 2019, wonach die Beschwerdeführerin ihr rückwirkend per 1. Januar 2018 angeschlossen werde, stand die Beschwerdeführerin sowohl mittels E-Mail als auch telefonisch in Kontakt mit der Vorinstanz und hat sie offenbar die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Abmeldung per Ende April 2019 eingereicht sowie einen Akontobetrag in der Höhe von Fr. 78.45 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2019 geleistet. In ihrer Einsprache vom 1. April 2022 brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, sie lehne die Schuld bei der Vorinstanz ab, da sie ihre Beiträge immer an die SVA Zürich geleistet habe und nie bei einer anderen Kasse versichert gewesen sei (vgl. dazu bereits detailliert oben Bst. B.b ff.).
4.4 Vorliegend ist hinsichtlich der umstrittenen Zuständigkeit der Vorinstanz Folgendes festzustellen:
4.4.1 Gestützt auf die in Erwägung 4.2 dargestellten gesetzlichen Grundlagen wäre im Fall der Beschwerdeführerin die SVA für die Erhebung der Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zuständig gewesen: Als die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ihre Erwerbstätigkeit aufgab, war sie bereits über 58 Jahre alt, weshalb sie gemäss Art. 64 Abs. 2bis AHVG i.V.m. Art. 118 Abs. 2 Satz 1 AHVV ihre Beiträge als Nichterwerbstätige ihrer bisherigen Ausgleichskasse - konkret der SVA - hätte entrichten sollen. Nichts hieran zu ändern vermag grundsätzlich, dass die nach Gesetz und Verordnung zuständige SVA im vorliegenden Fall die Anmeldung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Ausgleichskassen an die Vorinstanz weitergeleitet hat, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 bereits eine ordentliche Altersrente von der Vorinstanz bezogen hat (vgl. dazu oben E. 4.3.1), handelt es sich dabei doch lediglich um eine Vereinbarung zwischen den Ausgleichskassen. Hinzu kommt, dass in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, die einheitliche Zuständigkeit könne nur so lange angewandt werden, als die Versicherten einverstanden seien. Entsprechend wäre der Einspracheentscheid der Vorinstanz aus heutiger Sicht der Sachlage mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die SVA zu überweisen.
4.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.w.H.). Vorliegend könnte in der Sache zwar aufgrund der Aktenlage entschieden werden, allerdings hat die Beschwerdeführerin - zumindest implizit (vgl. auch oben E. 4) - die Unzuständigkeit der Vorinstanz gerügt, womit vorliegend nicht beide Voraussetzungen erfüllt sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für die Vorinstanz aufgrund der Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (Abmeldung bei Wegzug ins Ausland, Einreichung von Unterlagen, Einzahlung eines Akontobetrags, Kontakte via E-Mail und Telefon [vgl. dazu oben E. 4.3.2]) nicht erkennbar war, dass diese mit der von der gesetzlichen Zuständigkeit abweichenden vereinbarten Zuständigkeit nicht einverstanden sein könnte, hat die Beschwerdeführerin sich doch erstmals am 1. April 2022 - mithin fast drei Jahre nach der Anschlussmitteilung - und überdies lediglich sinngemäss diesbezüglich geäussert. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass auch eine vom Gericht angeordnete Überweisung an die zuständige SVA - welche im Übrigen die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2018 an die Vorinstanz weitergeleitet hat - nichts daran ändern würde, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hat (vgl. dazu nachfolgend E. 5.5), ist aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die SVA zu überweisen.
5.1 Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeitlich massgebende Sachverhalt zu bestimmen:
5.1.1 Die Beschwerdeführerin ist tschechische Staatsangehörige, wohnt zwischenzeitlich in Tschechien und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Damit liegt zwar grundsätzlich - beispielsweise in Bezug auf die Ausrichtung der Altersrente an die Beschwerdeführerin - ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Allerdings geht es vorliegend ausschliesslich um die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2019, in welchem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz noch in der Schweiz hatte und damit obligatorisch bei der AHV/IV versichert war (vgl. auch oben Bst. A und E. 3). Entsprechend ist vorliegend hinsichtlich der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige ohnehin ausschliesslich schweizerisches Recht massgebend.
5.1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Beitragspflichten von Belang sind.
5.2 Weiter sind die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen:
5.2.1 Hinsichtlich der AHV-Beiträge gilt Folgendes:
5.2.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch nach dem AHVG versichert.
5.2.1.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wobei die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und bis zum Ende des Monats dauert, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung]). Während die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG), zahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Als Nichterwerbstätige gelten auch Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den jeweiligen Mindestbeitrag entrichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Art. 28bis AHVV hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.1.3 zweiter Absatz) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Abs. 1). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Abs. 2). Nach Art. 30 Abs. 1 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.
5.2.1.3 Im Jahr 2018 betrug der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige Fr. 392.- und im Jahr 2019 Fr. 395.-; der Höchstbetrag entspricht jeweils dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 AHVG [in den bis zum 31. Dezember 2018 beziehungsweise vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassungen]). Lediglich den Mindestbeitrag bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (Bst. a), Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (Bst. b), und Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Bst. c). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich sodann aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Im Jahr 2018 wurden die Beiträge folgendermassen festgesetzt (vgl. Tabelle in Art. 28 Abs. 1 AHVV [in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]):
Im Jahr 2019 wurde die Beiträge wie folgt berechnet (vgl. Tabelle in Art. 28 Abs. 1 AHVV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung]):
Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat (Art. 28 Abs. 2-4 AHVV).
5.2.1.4 Neben weiteren Beiträgen sind insbesondere die Beiträge der Nichterwerbstätigen periodisch festzusetzen und zu entrichten, wobei der Bundesrat die Bemessungs- und Beitragsperioden bestimmt (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr - was dem Kalenderjahr entspricht - festgesetzt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird dabei nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben, wobei für die Beitragsbemessung das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen massgebend sind (Art. 29 Abs. 6 AHVV).
5.2.1.5 Die Verzugszinsen richten sich sodann nach Art. 41bis AHVV. Verzugszinsen haben dabei insbesondere Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge zu entrichten und zwar ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 Bst. b AHVV). Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
5.2.1.6 Gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV hat eine Ausgleichskasse, die Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt dabei Art. 16 AHVG: Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, können nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). In Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist insbesondere für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG (vgl. oben E. 5.2.1.2) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Nach der Rechtsprechung richtet sich die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge nach derjenigen für die Hauptforderung und beträgt demnach ebenfalls fünf Jahre (BGE 129 V 345 Regeste und E. 4.2.2).
5.2.2 Gestützt auf Art. 1b i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) besteht neben der AHV-Beitragspflicht weiter die Pflicht, IV- und EO-Beiträge zu leisten. Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG (vgl. Art. 3 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG) und die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der AHV erhoben (Art. 3 Abs. 2 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG). Nichterwerbstätige leisten ihren Beitrag ebenfalls nach den sozialen Verhältnissen, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung und die Beiträge an die EO werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der AHV (Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG). Für die Nichterwerbstätigenbeiträge an die IV gelten die Art. 28-30 AHVV sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Der IV-Mindestbeitrag für obligatorisch versicherte Nichterwerbstätige betrug im Jahr 2018 Fr. 65.- beziehungsweise Fr. 66.- im Jahr 2019 (Art. 3 Abs. 1bis IVG [in den bis zum 31. Dezember 2018 beziehungsweise vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassungen]). Der EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige betrug in den Jahren 2018 und 2019 jeweils höchstens Fr. 21.- (Art. 27 Abs. 2 EOG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]).
5.2.3 Den AHV/IV/EO-Beitragstabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für Nichterwerbstätige ist für die Jahre 2018 (gültig vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018) beziehungsweise 2019 (gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019) sodann Folgendes zu entnehmen:
(2018)
(2019)
5.3 Hinsichtlich der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das ganze Jahr 2018 sowie vom 1. Januar bis 30. April 2019 ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes in der Schweiz am 17. April 2019 (AK-act. 10 S. 18) obligatorisch bei der AHV versichert und damit grundsätzlich beitragspflichtig, womit sie auch der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung unterstellt war (vgl. oben E. 5.2.1.1 und 5.2.2). Für das Jahr 2018 hat die SVA gegenüber der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2018 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge als Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 478.- erhoben (AK-act. 10 S. 30 ff.). Damit hat die Beschwerdeführerin zwar exakt den im Jahr 2018 geltenden AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG von Fr. 478.- (= Fr. 392.- + Fr. 65.- + Fr. 21.-; vgl. auch oben E. 5.2.1.3, 5.2.2 und 5.2.3) erreicht. Allerdings ergibt die Berechnung in Erwägung 5.5.1, dass die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin vom Erwerbseinkommen im Kalenderjahr 2018 nicht mindestens der Hälfte des AHV/IV/EO-Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen, konkret Fr. 615.-, weshalb sie gemäss Art. 28bis AHVV als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, dennoch Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten muss und damit für das Jahr 2018 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist (vgl. dazu oben E. 5.2.1.2 f.). Im Jahr 2019 beziehungsweise bis zum 30. April 2019 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig - weshalb sie sich auch bereits am 22. Oktober 2018 als Nichterwerbstätige bei der SVA angemeldet hatte (AK-act. 9) - und damit als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.
5.4 Hinsichtlich der AHV/IV/EO-Beitragspflicht des Jahres 2018 hat die Vorinstanz mit der dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 23. März 2022 die vorherige Verfügung vom 20. Juli 2021 ersetzt. Daher ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 23. März 2022 in dieser Hinsicht zu Recht bestätigt hat:
5.4.1 Zur vorliegend in Frage kommenden prozessualen Revision und der Wiedererwägung ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:
5.4.1.1 Formell rechtskräftige Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 Bst. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. Urteile des BGer 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 und 9C_764/2009 vom 26. März 2010 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 55). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; Urteil des BGer 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.1 f.).
5.4.1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 m.w.H.; Urteile des BGer 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 und 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2). Die Frage, ob die Entscheidung zweifellos unrichtig war, wird insbesondere auf der Grundlage des dabei bekannt gewesenen Sachverhalts resp. der damaligen Aktenlage beurteilt. Ein Entscheid (Verfügung oder Einspracheentscheid), dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit lediglich darauf beruht, dass der Verwaltung bestimmte Tatsachen oder Beweismittel unverschuldetermassen verborgen blieben, ist nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, sondern mittels prozessualer Revision zu korrigieren (Urteil des BGer 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.3).
5.4.1.3 Die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unterscheiden sich dadurch, dass die Revision eine Anpassung an einen korrigierten oder veränderten Sachverhalt bezweckt, während die Wiedererwägung der Korrektur eines Rechtsanwendungsfehlers dient (Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 ATSG Rz. 56). Anders als bei einer prozessualen Revision geht es bei der Wiedererwägung nicht darum, dass ein fehlerhafter Entscheid gefällt wurde, weil bestimmte Tatsachen unverschuldetermassen unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Es steht vielmehr ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarerweise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen (Flückiger, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 71; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_641/2023 E. 3.4).
5.4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Juli 2021 im Rahmen einer prozessualen Revision durch die Verfügung vom 23. März 2022 ersetzt und diese Verfügung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 zu Recht geschützt hat: Die Vorinstanz hat die (definitive) Verfügung vom 20. Juli 2021 über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 gestützt auf die (offenbar unvollständige) Steuermeldung AHV des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2021 erlassen, in welcher für den Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen von lediglich Fr. 28'872.- ausgewiesen wurde (AK-act. 8; 10 S. 41 f.; vgl. zur Zusammenarbeit der Ausgleichskasse mit der Steuerbehörde auch Art. 29 Abs. 4 AHVV). Als in der Folge am 7. März 2022 die Steuermeldung AHV für das Jahr 2019 einging, welche wiederum ein Renteneinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 28'872.- auswies, nahm die Vorinstanz Kontakt mit dem Steueramt auf und hielt in der Folge in einer E-Mail vom 16. März 2022 fest, bei den in den Steuermeldungen AHV enthaltenen Renten handle es sich (lediglich) um Leistungen aus der zweiten Säule (AK-act. 7; 8 S. 3; vgl. zum Ganzen auch oben Bst. B.e f.). Den zwischenzeitlich durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachgereichten Steuerunterlagen ist für das Jahr 2018 zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin neben seiner Pensionskassenrente auch eine AHV-Rente (der Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 26'172.- bezogen hatte (AK-act. 12-14), welche jedoch in der Steuermeldung AHV nicht aufgeführt gewesen war. Entsprechend hatte die Vor-instanz mit der Verfügung vom 21. Juli 2021 einen fehlerhaften Entscheid gefällt, weil ihr die Tatsache, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin ein höheres Renteneinkommen bestand, unverschuldetermassen unbekannt geblieben war.
5.5 Damit bleibt zu prüfen, ob die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2018 (samt Verzugszinsen vom 1. Januar 2019 bis 23. März 2022) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 korrekt berechnet wurden:
5.5.1 Die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2018 bemessen sich nach Vermögen und Renteneinkommen (vgl. oben E. 5.2.1.2 f. und 5.2.2). Das der Beschwerdeführerin in jenem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV anzurechnende hälftige eheliche Vermögen per 31. Dezember 2018 betrug gemäss Steuermeldung AHV Fr. 131'036.- (AK-act. 8) und das anzurechnende hälftige eheliche Renteneinkommen gemäss den Steuernachweisen Fr. 27'522.- (AK-act. 12-14), was mit 20 multipliziert Fr. 550'440.- ergibt (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Auf der Grundlage von total Fr. 681'476.- beziehungsweise gerundet Fr. 650'000.- (Art. 28 Abs. 3 AHVV) ist damit gemäss der AHV/IV/EO-Beitragstabelle des BSV für das Jahr 2018 ein Beitrag von Fr. 1'230.- (= Fr. 512.50 + [7 x Fr. 102.50]) geschuldet. In Anrechnung der bereits geleisteten Beiträge von Fr. 478.- als Selbständigerwerbstätige (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV) verbleibt ein noch offener persönlicher AHV/IV/EO-Beitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 752.-. Unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten von 2 % - welche gestützt auf Art. 69 Abs. 1 AHVG erhoben werden dürfen und vor dem Hintergrund der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV (SR 831.143.41) nicht zu beanstanden sind - resultiert letztlich ein Betrag von Fr. 767.- (= Fr. 752.- + Fr. 15.-). Dieses Resultat stimmt mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge in der Verfügung vom 23. März 2022 überein. Weiter können gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 Bst. b AHVV hinsichtlich des Betrags von Fr. 767.- Verzugszinsen ab 1. Januar 2019 erhoben werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für den Zeitraum vom 21. März bis 30. Juni 2020 kein Verzugszins zu bezahlen ist (vgl. auch oben E. 5.2.1.5). Somit ist vorliegend mit der Verordnungsbestimmung vereinbar, dass die Vorinstanz für die folgenden Zeiträume Verzugszinsen von 5 % verfügt und so den Betrag von Fr. 87.- errechnet hat: 1. Januar bis 24. April 2019, 1. Januar bis 20. März 2020, 1. Juli 2020 bis 23. März 2022.
5.5.2 Für die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 ist - in Abweichung zum Vorjahr - zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin lediglich vom 1. Januar bis zum 30. April 2019 und damit für vier Monate besteht. Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge gemäss Art. 29 Abs. 6 AHVV im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben, wobei für die Beitragsbemessung das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen massgebend sind. Das der Beschwerdeführerin in jenem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV anzurechnende hälftige eheliche Vermögen per 31. Dezember 2019 betrug gemäss Steuermeldung AHV Fr. 131'605.- (AK-act. 7) und das anzurechnende hälftige eheliche jährliche Renteneinkommen gemäss den Steuernachweisen Fr. 27'630.- (AK-act. 15 f.), was mit 20 multipliziert Fr. 552'600.- ergibt (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Auf der Grundlage von total Fr. 684'205.- beziehungsweise gerundet Fr. 650'000.- (Art. 28 Abs. 3 AHVV) wäre damit gemäss der AHV/IV/EO-Beitragstabelle des BSV für das ganze Jahr 2019 ein Beitrag von Fr. 1'230.- (= Fr. 512.50 + [7 x Fr. 102.50]) geschuldet. Für die vier beitragspflichtigen Monate resultiert somit ein Betrag von Fr. 410.- (= Fr. 1'230.- :12 x 4). Unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Verwaltungskosten von 2 % (vgl. bereits oben E. 5.5.1) resultiert damit ein AHV/IV/EO-Beitrag von Fr. 418.20 (= Fr. 410.- + Fr. 8.20). Dieses Resultat stimmt mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung in der Verfügung vom 21. März 2022 überein.
5.6 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 sowie die Verzugszinsen vom 1. Januar 2019 bis 23. März 2022 auf die Beiträge des Jahres 2018 vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG (vgl. oben E. 5.2.1.6) durch den Erlass der Verfügungen von 21. und 23. März 2022 geltend gemacht hat. Die Einjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG hat damit vorliegend keine Bedeutung (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 16 AHVG, Rz. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H1/06 vom 30. November 2006 E. 3 und 4). Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Verfügungen vom 21. und 23. März 2022 hinsichtlich der AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2018 und 2019 sowie die Verzugszinsen auf die Beitragsforderung des Jahres 2018 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 bestätigt hat. Die Beschwerde vom 28. Juni 2022 ist somit abzuweisen.
6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vor-instanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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