Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3209/2011
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss.
A. X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde mit Einschreiben vom 19. Mai 2009 von der Ausgleichskasse Luzern (im Folgenden: AK LU) zum Anschluss an eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung aufgefordert (Akten [im Folgenden: act.] der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz] 2). Da er in der Folge den Nachweis des Anschlusses nicht erbracht hatte, drohte ihm die Auffangeinrichtung mit Datum vom 11. November 2010 den Zwangsanschluss an (act. 4).
Im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die Auffangeinrichtung machte der Beschwerdeführer geltend, es habe sich betreffend A._______ um ein Auftragsverhältnis gehandelt (act. 5). Er legte den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, reichte eine vom 17. bzw. 21. August 2009 datierende Verzichtserklärung betreffend "BVG Versicherungsschutz", mehrere E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und der AK LU resp. der Auffangeinrichtung sowie eine Bestätigung des Anstellungsverhältnisses zwischen A._______ und der C._______ AG, welche Sozialversicherungsbeiträge abrechne, ein (act. 7). Nachdem ihm am 21. Januar 2011 mitgeteilt worden war, dass die Auffangeinrichtung auf dem Zwangsanschluss bestehen müsse (act. 8), erliess diese am 10. Mai 2011 eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. November 2007 angeschlossen wurde (act. 11); die entsprechende Bestätigung des Versicherungsschutzes erging am 21. Juni 2011 (act. 13).
B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2001 (recte: 2011) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Schreiben vom 9. Dezember 2010 habe er der Auffangeinrichtung den Sachverhalt eingehend dargelegt. Er sei kein Arbeitgeber und habe keine Unternehmung, die Angestellte beschäftige. Herr A._______ habe eigenständig bestimmt, welche Arbeiten er ausführe, habe darüber Rapport geführt und periodisch Akontozahlungen angefordert. In Treu und Glauben habe er diesem auf seine Bitte hin die Korrespondenz mit der AK in dessen Auftrag ausgeführt. Als Laie sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er dies in dessen Namen und mit dessen Unterschriften versehen hätte abwickeln sollen. Weiter treffe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass er keine Angaben über die geleisteten Zahlungen gemacht habe. Formal mögen die Schlussrechnung und die Korrespondenzen mit der AK den Eindruck erwecken, dass ein Angestelltenverhältnis bestanden habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter werde die Bezeichnung "Einzelfirma" zurückgewiesen; er "sei und habe keine Firma" und beschäftige keine Angestellten. Die konkreten Angaben betreffend die bezahlten Summen an Herrn A._______ habe die Auffangeinrichtung erhalten, und er akzeptiere den Vorwurf nicht, keine Angaben geliefert zu haben.
C. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. resp. 9. Juni 2001 (recte: 2011) eine weitere Eingabe samt Beilage eingereicht hatte (B-act. 2 und 3), wurde er mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
D. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2011 Kopien der Rechnung vom 21. Juni 2011 und der Zahlungserinnerung der Vorinstanz vom 19. Juli 2011 über den Betrag von Fr. 7'319.20 zukommen (B-act. 9).
E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2011 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, obwohl Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten würden, sei die Vorinstanz der Auffassung, dass in casu von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden dürfe. Der Zwangsanschluss sei zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei und der Beschwerdeführer alle ihm auferlegten Kosten zu tragen habe.
F. In seiner Replik vom 28. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 15).
Zur Begründung machte er ergänzend geltend, er habe die AHV-Abrechnung von Herrn A._______ aus dessen Wunsch hin und im Auftrag erledigt, was dieser schriftlich bestätigt habe. Dass ihm formell ein Fehler unterlaufen könnte, wenn er die AHV-Formalitäten auftragsgemäss ausführe, habe er nicht wissen können. Tatsache sei und bleibe, dass nie ein Arbeitsverhältnis mit Herrn A._______ existiert habe. Vorsorglich würden auch die Höhe und alle übrigen Bemessungsfaktoren bestritten. In diesem Zusammenhang sei ihm gegenüber auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Es habe kein Unterstellungsverhältnis und kein Weisungsrecht in Bezug auf die Ausführungsmodalitäten gegenüber Herrn A._______ gegeben; dieser habe als Selbstständiger gearbeitet. Es habe keine Zusammenarbeit stattgefunden und die Arbeitsgeräte habe dieser selber mitgebracht. Den überwiegend grössten Teil des von Herrn A._______ verbauten Materials habe er selber eingekauft.
G. In ihrer Duplik vom 2. November 2011 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 10. August 2011 gestellten Anträgen fest (B-act. 17).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei diesem das rechtliche Gehör am 11. November 2010 gewährt worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, übermittelt mit der E-Mail vom 12. Januar 2011, habe der Beschwerdeführer von diesem Recht Gebrauch gemacht und zum beabsichtigten Zwangsanschluss Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht werde das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn A._______ zu qualifizieren haben. Die Vorinstanz verweise diesbezüglich auf ihre Erwägungen in der Vernehmlassung.
H. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2011 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Die Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Weiter wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Da somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Anschlussverfügung vom 10. Mai 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht rückwirkend per 1. November 2007 angeschlossen hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und Herr A._______ als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
2.2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff nach AHV-rechtlichen Kriterien zu verstehen, ohne dass jedoch der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich wäre (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_395/2009 vom 16. März 2010 mit zahlreichen Hinweisen). Der Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2007 Fr. 19'890.-, ab 1. Januar 2009 Fr. 20'520.- und ab 1. Januar 2011 Fr. 20'880.- (vgl. den jeweils gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2).
Als massgebender Lohn im Sinne der AHV gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Für die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist die zivilrechtliche Qualifikation nur ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 281 E. 2a). Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG kann auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auftragsverhältnis besteht (BGE 122 V 169 E. 6a/aa). Auch der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (SZS 2004 S. 566, B 75/03; SVR 2001 BVG Nr. 2 S. 5, B 11/00). Für die Höhe des versicherten Verdienstes ist BVG-rechtlich grundsätzlich derjenige Lohn massgebend, der effektiv verdient wurde, nicht derjenige, der - allenfalls rein fiktiv - vertraglich vereinbart wurde (SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154, B 67/06; SZS 2003 S. 53, B 11/01).
2.3 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.4 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich und das Vorliegen eines Arbeitsvertrags für die Arbeitnehmerqualifikation nach BVG nicht ausschlaggebend. Sodann ist der tatsächliche Geldfluss vor allem massgeblich für die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes, aber nicht für die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Namentlich kann der berufsvorsorgerechtliche Anspruch nicht dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitgeber seine Abrechnungspflicht gegenüber der AHV nicht wahrnimmt (SZS 2000 S. 538, B 53/98). Auch ist nicht ausschlaggebend, wer dem Arbeitnehmer den Lohn ausbezahlt. Entscheidend ist letztlich, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Arbeitgeber eine unselbständige Tätigkeit ausübt und dafür ein Entgelt erhält.
3.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (vgl. auch E. 2.2 2. Absatz hiervor). Nach Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15 S. 57 E. 4.1).
4.1 Im Schreiben vom 9. Dezember 2010 informierte der Beschwerdeführer darüber, Herr A._______ habe angeboten, bei der Renovierung seines Hauses allfällige Zimmerei- und Maurerarbeiten nach Bedarf auszuführen. Was die Ausführungen betreffe, sei er momentan flexibel, da er keine Anstellung habe. Er könne auch kurzfristig Arbeiten in Angriff nehmen. Zur Ausführung dieser Arbeiten besitze er sämtliche Werkzeuge, Maschinen etc.. Die zu leistenden Arbeiten seien in Form eines einfachen Auftrags erteilt worden. Herr A._______, welcher sich als freischaffender Handwerker betrachtet habe, habe die Abgeltung auf Fr. 25.- pro Stunde festgesetzt. Es habe die Vereinbarung bestanden, die jeweiligen Arbeiten nach aktuellem Bedarf auszuführen. Arbeitszeiten seien keine vereinbart worden. Herr A._______ habe entschieden, wann und wie lange er habe arbeiten wollen. Über die aufgewendeten Arbeitsstunden sowie über besorgtes Kleinmaterial habe Herr A._______ eine eigene Buchhaltung geführt, in die er, der Beschwerdeführer, nie Einsicht verlangt habe. Herr A._______ habe ihn aufgefordert, für geleistete Arbeiten und Materialauslagen A-Konto-Zahlungen zu leisten (B-act. 5). Im Rahmen der Beschwerde vom 8. Juni 2011 (B-act. 1) und der Replik vom 28. September 2011 (B-act. 15) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Angaben (vgl. auch Bst. B. und F. hiervor).
Die Vorinstanz war vernehmlassungsweise am 11. August 2011 der Auffassung, Herr A._______ sei vom Beschwerdeführer in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig gewesen. Zudem habe er kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt (B-act. 11). Duplicando vertrat die Vorinstanz am 2. November 2011 die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht werde das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn A._______ zu qualifizieren haben (B-act. 17).
4.2 Es trifft - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2011 erwähnt (B-act. 11) - zu, dass im vorliegenden Fall sowohl Merkmale einer unselbstständigen als auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Unter diesen Umständen ist nachfolgend zu prüfen, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 123 V 161 E. 1; Entscheid des BGer 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 5.2).
4.2.1 Mit Blick auf den an sich unbestrittenen Sachverhalt betreffend die von Herrn A._______ ausgeführten Arbeiten ist festzustellen, dass dieser keine erheblichen Investitionen getätigt und kein eigenes Personal beschäftigt hatte. Auch hatte er kein spezifisches Unternehmerrisiko (Kostentragung betreffend Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko) zu tragen. Weiter setzte er bis auf die Besorgung von Kleinmaterial kein Kapital ein, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr mit den von der Rechtsprechung erwähnten Zielen teilgenommen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen überwiegender charakteristischer Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Herrn A._______ ausgegangen werden.
4.2.2 Herr A._______ übte während der Renovationsphase keine anderen Erwerbstätigkeiten aus. Er war nur für den Beschwerdeführer tätig und somit - aufgrund dieser Limitierung - wirtschaftlich vom Beschwerdeführer abhängig. Obwohl er betreffend die Ausführung der Zimmerei- und Maurerarbeiten - auch in zeitlicher Hinsicht - flexibel war und keine Arbeitszeiten vereinbart worden waren, hat er gewissermassen einen Dienst auf Zeit geleistet. Hinzu kommt, dass Herr A._______ trotz des Umstands, dass er den Zeitpunkt und die Dauer des Arbeitseinsatzes selber bestimmt hatte, in den Renovationsprozess der Immobilie eingebunden gewesen war. Für die wirtschaftliche Abhängigkeit spricht weiter, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass Herr A._______ dem Beschwerdeführer betreffend den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten berichten musste und die Ausführung und Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten durch Einzelanweisungen des Beschwerdeführers jederzeit geändert werden konnte, was sich insbesondere mit Blick auf die notwendige Koordination mit weiteren, an einer Hausrenovation beteiligten Handwerkern ergibt. Daran ändert nichts, dass er seine Arbeit einsetzte und die Werkzeuge und Maschinen in dessen Eigentum standen, überwiegen doch die charakteristischen Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit. Das wirtschaftliche Risiko von Herrn A._______ erschöpfte sich nach dem Dargelegten somit im Wesentlichen in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, und nach Beendigung der Renovationsarbeiten wäre - hätte er nicht die neue Stelle antreten können - eine ähnliche Situation eingetreten, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. E. 3.4 hiervor).
4.2.3 Hinweise darauf, dass sich Herr A._______ bspw. durch Inserate und einen Internetauftritt unter seinem eigenen Namen und somit durch regelmässige Akquisitionstätigkeit eine Kundschaft aufgebaut und Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausgeführt hätte - was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit charakteristisch wäre (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2) - liegen ebenfalls keine vor.
4.2.4 Schliesslich vermögen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Verhandlungen hinsichtlich des von Herrn A._______ genannten Lohnes und über die aufgewendeten Arbeitsstunden eine eigene Buchhaltung geführt hatte, mangels Charakteristika an der Qualifikation der unselbständigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern. Ergänzend ist schliesslich zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 21. August 2009 an die Ausgleichskasse Luzern vom "vorübergehend als Aushilfe angestellten Herrn A._______" sprach (act. 7) und das Schreiben vom 4. August 2008 als "Lohnabrechnung Mithilfe Umbauarbeiten Haus E._______ vom 29.10.07 bis 20.6.08" betitelte (B-act. 1 Beilage 1). Der Beschwerdeführer rechnete somit folgerichtig AHV-Beiträge als Arbeitgeber ab.
4.2.5 Abschliessend kann betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Ausführungen der Vorinstanz in deren Duplik vom 2. November 2011 - denen das Bundesverwaltungsgericht nichts weiter beizufügen hat - verwiesen werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass Herr A._______ als unselbstständiger Arbeitnehmer und demzufolge der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu qualifizieren ist. Der am 10. Mai 2011 rückwirkend per 1. November 2007 verfügte Zwangsanschluss erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde vom 8. Juni 2011 abzuweisen ist und der Beschwerdeführer die ihm verfügungsweise auferlegten Kosten zu tragen hat.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem Unterliegen des Beschwerdeführers, welcher damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen und sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat auch der nicht anwaltlich vertretene, unterliegende Beschwerdeführer.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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