Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintreten, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Mai 2023.
Entscheiddatum: 11.01.2024Publikationsdatum: 02.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3210/2023
Abschreibungsentscheid vom 11. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Nichteintreten, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 10. Mai 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Mai 2023 auf den Antrag von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Auszahlung einer Altersrente wegen fehlender Dokumente nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und mit elektronischer Eingabe vom 7. Juni 2023 begründet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 3),
dass die elektronische Eingabe vom 7. Juni 2023 mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2023 aus dem Recht gewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert fünf Tagen nach Erhalt der Verfügung das Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides zu stellen und dieses Rechtsbegehren mit einer zumindest kurzen, sachbezogenen Begründung zu versehen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2023 dieser Aufforderung nachgekommen ist und im Wesentlichen ausgeführt hat, dass ihm eine Kontoeröffnung in der Schweiz zwecks Rentenauszahlung aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde zufolge fehlender Unterlagen beantragt und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass auch ein Konto bei einer Post oder Bank am Wohnort des Beschwerdeführers hätte eröffnet werden können (BVGer-act. 8),
dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist diverse Unterlagen eingereicht hat (BVGer-act. 15),
dass diese Unterlagen der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht worden sind (BVGer-act. 16),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. November 2023 auf ihren Entscheid vom 10. Mai 2023 zurückgekommen ist (BVGer-act. 17),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenanspruch) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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