Incomplete fact-finding in disability pension revision

c-3226-2007Bundesverwaltungsgericht / 3. Abteilung13.09.2007Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against a revision decision confirming a half disability pension. After the IV office itself accepted that the file was insufficiently clarified, the court held that a psychiatric expert opinion in Switzerland was required, while no further somatic investigations were needed. It therefore partially upheld the appeal, annulled the objection decision, and remitted the case to the IV office for further fact-finding and a new decision. No court costs were charged, and the respondent was ordered to pay CHF 500 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 49 lit. b and Art. 61 Abs. 1 VwVG; remittal for incomplete fact-finding in social insurance proceedings. Where the decisive medical facts are not sufficiently established, the reviewing court may annul the challenged decision and remit the case with binding instructions for further investigation. A psychiatric expert opinion may be required if the record does not permit a reliable assessment of the claimant’s health status and work capacity. If the appeal succeeds in part, procedural costs may be waived and the prevailing party may obtain compensation for necessary representation costs under Art. 64 VwVG in conjunction with the VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer C-3226/2007

Entscheiddatum: 13.09.2007Publikationsdatum: 05.10.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3226/2007

{T 0/2}

Urteil vom 13. September 2007

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Gross

Parteien

J._______, Serbien,

vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenrente

Nach Einsicht:

in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. April 2007, mit der revisionsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt worden ist;

in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2007;

in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 23. August 2007, wonach der Bericht von Dr. med. S._______ vom 4. Mai 2007, in dem dieser angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer an einer schweren rezidivierenden Depression mit suizidalen Elementen leide, nicht genügend nachvollziehbar sei, und sich somit die Einholung einer psychiatrischen Expertise in der Schweiz aufdränge, wobei auch die Blutspiegel der eingenommenen Medikamente bestimmt werden sollen; wonach aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte vorlägen, die eine objektive Verschlechterung der Situation aufzeigten, und somit keine weiteren Untersuchungen notwendig seien;

in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 27. August 2007, in der diese beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. N._______ an die Verwaltung zurückzuweisen;

in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2007, mit der dieser ausdrücklich beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustimmen; die Untersuchung sollte jedoch durch einen Psychiater, der seine Muttersprache serbisch spreche, erfolgen; bei dieser Gelegenheit empfahl er, ihn in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen.

In Erwägung:

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist;

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist;

dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 30. August 2007 seine Zusammensetzung bekannt gegeben hat und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind;

dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 27. April 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht;

dass sich im Ergebnis die Einholung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Psychiatrie in der Schweiz aufdrängt;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2007 die Annahme dieses Antrags beantragt hat;

dass im Übrigen der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2007 keine weiteren Anträge vorbringt, sondern sich auf das Einbringen von Vorschlägen beschränkt;

dass betreffend den Vorschlag des Beschwerdeführers, ihn von einem der serbischen Sprache mächtigen Psychiater untersuchen zu lassen, festzustellen ist, dass, sofern der Gutachter es zur Erstellung einer schlüssigen medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet, ein Dolmetscher beizuziehen ist (hierzu: Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007, Rz. 30 ff., mit Hinweisen; VSI 2004 S. 146 ff. E. 4);

dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, den Beschwerdeführer in der Schweiz psychiatrisch begutachten zu lassen;

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, namentlich in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom 23. August 2007, welcher nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung bedarf, dass hingegen nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht auszugehen sei und sich somit keine weiteren Untersuchungen aufdrängten, keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen;

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 27. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer

  • die Vorinstanz

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

disability pensionmedical expertisefact-findingremandpsychiatric assessmentparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible before the Federal Administrative Court

Extrahierter Entscheid

The court had jurisdiction and the appeal was filed in due form and on time, so it was admissible.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction followed from the VGG and IVG provisions; the claimant had standing under the ATSG and the appeal met the statutory time and form requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the factual record was incomplete and required remittal for a psychiatric expertise

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged decision rested on an incompletely clarified factual basis, and a psychiatric expert opinion in Switzerland was necessary.

Extrahierte Begründung

The IV office accepted the need for psychiatric clarification, while no objective somatic deterioration was shown. The court saw no reason to depart from the joint request for remittal.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court ordered that no fees be imposed.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent authority had to pay CHF 500 including VAT.

Extrahierte Begründung

As the prevailing party, the claimant was entitled to necessary costs under the VwVG and VGKE.

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