Entscheiddatum: 04.03.2013Publikationsdatum: 14.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3282/2012
Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska SchneiderGerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Ausschlussverfügung vom 23. Mai 2012 (Einspracheentscheid).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Peru wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) aufgrund der Beitrittserklärung vom 25. Juli 1995 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1) seit dem 1. August 1995 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert war,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (act 36) wegen Prämienausständen für das Beitragsjahr 2010 aus der freiwilligen (AHV/IV) ausschloss,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2012 gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob (act. 38),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2012 (act. 42) abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV bestätigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 13. Juni 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2012 (BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden,
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Zustelladresse genannt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 (BVGer-act. 9) beantragte, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, und subsidiär sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdebegründung unverständlich und eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde nicht möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Intstruktionsverfügung vom 20. November 2012 (BVGer-act. 10; eröffnet durch Publikation im Bundesblatt am 4. Dezember 2012; BVGer-act. 12) gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist von 14 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt wurde, verbunden mit der Androhung eines Entscheides aufgrund der Akten nach unbenutztem Ablauf der Frist,
dass innert Frist keine Verbesserung der Beschwerde eingegangen ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters- undHinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 VwVG) eingereicht wurde und ein Begehren, eine Unterschrift und eine - wenn auch mangelhafte - Begründung enthält (Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Begründung der Beschwerde zwar in deutscher Sprache verfasst wurde, der Begründungstext jedoch kaum verständlich ist, weshalb diesem nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, und daher in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgrund der Akten zu entscheiden ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurteilung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in der seit 1. Juni 2001 geltenden Fassung sowie nach Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung erfolgt,
dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV i.V. mit Art. 2 Abs. 3 AHVG),
dass die Ausgleichskasse den Versicherten vor Ablauf der Frist eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt (Art. 13 Abs. 2 VFV; vgl. auch vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3),
dass der Ausschluss rückwirkend gilt ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV),
dass der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV),
dass die Beiträge für das Beitragsjahr 2010 in der Höhe von CHF 892.- und der Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von CHF 44.60 mit Verfügung vom 11. Februar 2011 festgelegt und dem Versicherten mit einem Totalbetrag von CHF 936.60 in Rechnung gestellt wurden (act. 30),
dass die SAK dem Versicherten am 29. April 2011 eine erste Mahnung für die offene Beitragsforderung zuschickte (act. 31),
dass die SAK dem Versicherten am 30. Juni 2011 mit eingeschriebener Post eine zweite Mahnung zuschickte, mit dem Hinweis, dass die Nichtbezahlung der Beiträge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV zur Folge habe (act 32),
dass die Beitragsforderung für das Jahr 2010 gemäss Kontoauszug der SAK per 31. Dezember 2011 nicht bezahlt war (act. 38),
dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 16. Februar 2012 (act. 38) geltend machte, während seiner Abwesenheit von der Wohnadresse habe eine von ihm beauftragte Person unterlassen, die empfangene Post weiterzuleiten, weshalb er verschiedene Schriftstücke nicht erhalten habe,
dass sich aus den Akten der SAK seit dem Zeitpunkt der Beitrittserklärung vom 25. Juli 1995 (act. 1) kein Hinweis auf eine Adressänderung ergibt, weshalb die Vorinstanz ihre Mitteilungen an die bekannte Korrespondenzadresse senden konnte,
dass die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung ist, wobei massgebend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu erhalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt aber nicht erforderlich ist und es bei einer schriftlichen Mitteilung genügt, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt (BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1),
dass organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mitteilung diesem zuzurechnen sind und die vertretene Partei sich Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4),
dass die vom Versicherten beschriebenen Zustellprobleme nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten können,
dass zusammenfassend feststeht, dass die Beiträge für das Beitragsjahr 2010 bis zum 31. Dezember 2011 trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt waren und daher die Voraussetzungen für den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV gegeben waren,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG e contrario).
dass Anordnungen und Entscheide in diesem Beschwerdeverfahren aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 27. Juli 2012 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Einschreiben)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: