Berufliche Vorsorge, Rechtsverweigerung, Einstellung der PK-Witwenrentenleistungen.
Entscheiddatum: 12.02.2025Publikationsdatum: 21.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3391/2024
Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Russland), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen B._______, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Rechtsverweigerung, Einstellung der PK-Witwenrentenleistungen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit schriftlicher Eingabe vom 25. April 2024 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und mitgeteilt hat, die B._______ (nachfolgend: Vorinstanz) habe die Zahlung der Witwenrente acht Monate zuvor ohne Begründung eingestellt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2024 unter Verweis auf Art. 11b VwVG eingeladen worden ist, bis 28. Juni 2024 ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 2),
dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2024 gestützt auf Art. 11b VwVG förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang der besagten Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3),
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin über das Schweizerische Generalkonsulat in St. Petersburg zugestellt worden ist, das Generalkonsulat jedoch gemäss Mitteilung vom 14. Januar 2025 keine Empfangsbestätigung hat erhältlich machen können (BVGer-act. 4, 9),
dass aufgrund der fehlenden Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz der Beschwerdeführerin Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren fortan durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind (Art. 36 Bst. b VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass es sich vorliegend um eine Beschwerde betreffend Leistungen aus der beruflichen Vorsorge handelt und das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG sowie Art. 73 Abs. 1 BVG (SR 831.40) e contrario zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG von der Zuständigkeit des kantonalen Gerichts am Sitz der Beschwerdegegnerin und damit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auszugehen ist (Art. 87 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] bzw. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),
dass aufgrund des Dargelegten auf die Beschwerde vom 25. April 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu überweisen ist,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Eingabe vom 25. April 2024 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur weiteren Bearbeitung überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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