Entscheiddatum: 11.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3636/2011
Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 2 Emmen) mit Strafbefehl vom 21. Juni 2011 über den 1977 in Nigeria geborenen A._______ eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.- sowie eine Busse von Fr. 500.- verhängte, dies mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung,
dass A._______ am selben Tag von der Migrationsbehörde des Kantons Luzern unter dem Hinweis, sich hier unerlaubt aufzuhalten, aus der Schweiz weggewiesen wurde,
dass das BFM gegen ihn, ebenfalls mit Datum vom 21. Juni 2011, ein Einreiseverbot von dreijähriger Dauer verhängte und diese Massnahme sowohl mit der Verurteilung als auch mit der Wegweisung begründete,
dass das BFM gleichzeitig die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste,
dass der anwaltlich vertretene A._______ gegen diese Verfügung am 22. Juni 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er gegen das Einreiseverbot zum einen einwendet, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien und habe sich aufgrund dessen ohne Visum in der Schweiz aufhalten dürfen, zum anderen, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig geworden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2011 mitteilte, aufgrund des nachgewiesenen spanischen Aufenthaltstitels sei die SIS-Ausschreibung gelöscht worden,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. August 2012 mitteilte, er habe das Mandat niedergelegt,
dass der Beschwerdeführer - via EDA-Vertretung in Madrid - unter Hinweis auf Art. 11b und Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,
dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführer nicht erreichte, sondern von der spanischen Post mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert wurde,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass die mit dem Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung für eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht,
dass die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls diese Einschätzung nicht ändert,
dass der Beschwerdeführer den strafrechtlichen Ermittlungen zufolge am 26. Mai 2011 in eine tätliche Auseinandersetzung geriet, wobei er zugegebenermassen gegen die Windschutzscheibe eines anderen Tatbeteiligten schlug, um diesen am Wegfahren zu hindern (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2011 des Strafmassnahmengerichts des Kantons Luzern betreffend Anordnung der Untersuchungshaft),
dass damit von Beginn an ernsthafte Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen, zu denen sich dieser im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens auch nicht mehr äusserte,
dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist,
dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen von fünf Jahren deutlich unterschreitet,
dass der Beschwerdeführer zwar auf die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin und auf seine hier vorhandenen geschäftlichen Kontakte (als Autohändler) hingewiesen hat, dass diese Interessen die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots jedoch nicht in Frage stellen können,
dass die Rechtmässigkeit der SIS-Ausschreibung, die förmlich gar nicht bestritten wurde, aufgrund der nachträglichen Löschung nicht mehr zur Diskussion steht,
dass - zusammenfassend betrachtet - das verhängte Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]),
dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreichbaren Vertreter hat, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt
die Vorinstanz
das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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