Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3804/2012
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 25. Juni 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Juni 2012 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) 1982, österreichischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Österreich, eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zugesprochen hat,
dass die Vorinstanz mit gleicher Verfügung geregelt hat, der rückwirkend geschuldete Betrag von Fr. 5'175.- für die Zeit von Oktober 2010 bis Juni 2012 werde an die B._______, Pensionsversicherungsanstalt in Wien (nachfolgend: PVA) ausbezahlt,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausgeführt hat, um gegebenenfalls zu viel bezahlte Pensionsleistungen verrechnen zu können, habe der Versicherungsträger des Wohnsitzstaates verlangt, ihm die Nachzahlung zu überweisen; diese Stelle werde direkt mit dem Versicherten abrechnen,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Juli 2012 bzw. Beschwerdeverbesserung vom 30. Juli 2012 (Poststempel) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, ihm sei der gesamte Betrag auszuzahlen,
dass er zu Begründung vorgebracht hat, er stecke in finanziellen Schwierigkeiten und brauche das Geld, um wieder eine Wohnung mieten und sich auf die Lösung seiner Probleme konzentrieren zu können. Nach dem Abzug des Anspruchs der PVA Wien verbleibe ihm nicht genügend Geld, um seine Situation in den Griff zu bekommen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, da der Nachzahlungsbetrag der Rente an die PVA aufgrund des massgeblichen Staatsvertragsrechts erfolgt sei,
dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, sie sei aufgrund des im Meldeformular E001 AT (act. 64) von der PVA Landesstelle X._______ erhobenen Ersatzanspruches dazu gehalten gewesen, den Nachzahlungsbetrag der PVA zu überweisen; allfällige Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Verrechnungsforderung der PVA müssten vom Beschwerdeführer direkt bei der PVA geltend gemacht werden,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (BVGer act. 11) im Nachgang zu ihrer Vernehmlassung beweishalber den Bescheid der PVA vom 10. Juli 2012 hinsichtlich der zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäss Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu den Akten gegeben hat,
dass dem Beschwerdeführer die Instruktionsverfügungen vom 31. Oktober 2012 und 7. November 2012 wegen falscher Adressen nicht zugestellt werden konnten und von der Post mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2012 eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG ist, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]),
dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) ist und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 nicht bestritten wird und das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, diesen Punkt von Amtes wegen zu überprüfen,
dass die PVA, Landesstelle X._______, mit Formular E001 AT unter Ziff. 9.2 erstmals am 1. Februar 2012 (act. 64, weitere Hinweise in act. 67 und 72) die Vorinstanz ersucht hat, die Verfügung zu übermitteln, und gleichzeitig vermerkt hat, dass sie auf eine eventuelle Nachzahlung aufgrund des Bezuges einer Ausgleichszulage Ersatzanspruch erhebe,
dass die PVA mit Bescheid vom 10. Juli 2012 (Beilage zu BVGer act. 11) die Ausgleichszahlung für den Beschwerdeführer ab 1. April 2009 neu festgestellt und ihm weiter mitgeteilt hat, dass der vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2012 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage im Betrag von EUR 3'833.64 zurückgefordert und in Raten von EUR 41 von der monatlichen Leistung abgezogen werde,
dass die PVA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2012 informiert hat, es sei eine ausländische Rentennachzahlung im Umfang von EUR 4'258.56 eingegangen, womit der Überbezug gänzlich gedeckt sei und ihm der Restbetrag von EUR 812.59 überwiesen werde (act. 77),
dass gemäss Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11, Verordnung in Kraft bis 31. März 2012) derjenige Träger eines Mitgliedstaats, der einem Leistungsempfänger bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) in Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung einen höheren Betrag gezahlt hat als den, auf den dieser Anspruch hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen kann, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt, und den einbehaltenen Betrag an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen,
dass daher nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz gemäss Abrechnung vom 25. Juni 2012 den Betrag von Fr. 5'175.- an die PVA überwiesen hat,
dass Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der von der PVA gestellten Verrechnungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden können,
dass die Verfügung vom 25. Oktober 2011 demnach rechtens ist,
dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG das Beschwerdeverfahren lediglich bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2007 des Bundesgerichts I 36/06 E. 8),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE) hat.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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