Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 07.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3858/2012
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kosovo, Zustelladresse: B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1961 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ in den Jahren 1986 bis 1989 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bezahlt hat (IV-act. 19),
dass sich A._______ am 15. April 2009 bei IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (IV-act. 3),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 30. November 2010 abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (IV-act. 37),
dass das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil C-2703/2011 vom 6. Januar 2012 in dem Sinne gutgeheissen hat, als dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) in der Sache neu verfüge (IV-act. 47),
dass die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom 23. April 2012 mitteilte, das Leistungsbegehren müsse voraussichtlich abgewiesen werden, da Anspruch auf eine ordentliche Rente nur bestehe, wenn eine versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei vollen Jahren Beiträge an die AHV/IV entrichtet habe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, zumal er in den Jahren 1986 bis und mit 1989 einzig eine Beitragsdauer von jeweils drei Monaten aufweise (IV-act. 57),
dass A._______ in seiner Einsprache vom 8. Juni 2012 um Gewährung einer Invalidenrente ersuchte, da er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle (IV-act. 61),
dass die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 22. Juni 2012 erneut abgewiesen hat, da die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt sei (IV-act. 62),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Gewährung einer Invalidenrente beantragte (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführte, die von der IVSTA aufgeführten Beitragszeiten entsprächen nicht den von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten; in der letzten Saison im Jahre 1989 hätte die Beitragszeit nicht nur drei, sondern sechs Monate betragen; im Jahre 1989 hätte er einen unerwarteten "Anschlag" am Gehirn erlitten; seither sei er invalid; die entsprechenden Arztberichte hätte er bereits bei der IVSTA eingereicht; er sei auch gerne bereit, sich erneut medizinisch begutachten zu lassen,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212),
dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG),
dass die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung ein Jahr betrug; gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beträgt die Mindestbeitragsdauer drei [volle] Jahre (vgl. 5. IV-Revision [AS 2007 5129 und AS 2007 5155]),
dass ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG vorliegt, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (bzw. 1a) oder 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen; vgl. auch Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 36 S. 415 f.),
dass in Bezug auf die am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen gemäss Rechtsprechung massgebend ist, wann der Versicherungsfall (hier: Invalidität) eingetreten ist: Trat er vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das alte Recht mit einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr; trat er am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1 ff., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5, je mit Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision und Intertemporalrecht"]),
dass vorliegend unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge an die AHV/IV zwar die Anforderungen an die einjährige, jedoch nicht die dreijährige Mindestbeitragszeit erfüllen,
dass sich im vorliegenden Verfahren somit die Frage stellt, ob und gegebenenfalls wann der Versicherungsfall eingetreten ist,
dass gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer Versicherungsfall; vgl. SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1),
dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in den bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen bestand, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war; seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG in den seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist,
dass nach den Vorschriften der 4. IV-Revision der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung); dass die Rentenleistungen bei einer Anmeldung von mehr als zwölf Monaten nach Entstehen des Rentenanspruchs lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung),
dass nach den Vorschriften der 5. IV-Revision jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung); dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass der Versicherungsfall erst mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten gilt, und nicht bereits bei Beginn der Wartezeit (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3),
dass gemäss Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 die Regelung, wonach die Rente erst sechs Monate nach der Anmeldung gezahlt werden kann, für alle Fälle nicht anwendbar ist, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde; in diesen Fällen reicht es, wenn die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wird; die Rente kann dann abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ab Ablauf des Wartejahres gezahlt werden,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 festgestellt hat, das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 sei, soweit es die Frist bis Ende 2008 vorsehe, gesetzeswidrig; bei einer einheitlichen Regelung könne die Anmeldefrist anspruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.4),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seit 1989 arbeitsunfähig,
dass sich zwar den Akten nicht entnehmen lässt, ob eine allfällige Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann oder abgelaufen war,
dass diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer jedenfalls erst am 15. April 2009 und nicht früher zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat (IV-act. 3),
dass der Beschwerdeführer sich auch nicht im guten Glauben auf das genannte Rundschreiben des BSV Nr. 253 berufen kann, zumal dort eine fristwahrende Anmeldung bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen war,
dass folglich auch der Versicherungsfall frühestens am 15. Oktober 2009 eingetreten ist,
dass demnach das neue Recht mit einer dreijährigen Mindestbeitragszeit anwendbar ist,
dass die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers somit zu Recht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen sind,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario),
dass die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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