Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln(Verfügung vom 12. Juni 2023).
Entscheiddatum: 31.10.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung III C-3872/2023
Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Tobias Aggteleky, Rechtsanwalt, Niedermann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln(Verfügung vom 12. Juni 2023).
A. Mit Meldung vom 22. November 2022 zeigte die Zollstelle B._______ der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) an, dass sie eine an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) adressierte Postsendung aus C._______ mit drei Ampullen D._______ à je (...), 10 Tabletten E._______ à (...) mg, 30 Tabletten F._______ à (...) mg sowie je 10 Tabletten G._______ und H._______ zurückgehalten habe (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 3).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Zurückhaltung der an ihn adressierten drei Ampullen D._______ à je (...) und der 10 Tabletten E._______ à (...) mg inklusive allfälliges Zubehör. Sie hielt fest, es handle sich bei den fraglichen Inhalten um verbotene Dopingmittel, deren Erwerb, Ein-, Aus- oder Durchführung oder Besitz grundsätzlich strafbar sei. Die Vorinstanz könne unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren, der sichergestellten Menge oder der sportlichen Betätigung des Beschwerdeführers die verwaltungsrechtliche Einziehung und Vernichtung solcher Inhalte unter Kostenfolge verfügen, wobei sie eine Gebühr in Höhe von Fr. 400.- in Aussicht stellte. Dem Beschwerdeführer erteilte sie Gelegenheit zur Stellungnahme bis am 23. Februar 2023. Zudem teilte sie ihm unter Beilage des Formulars der eidgenössischen Zollverwaltung mit, dass, sollten sich weitere nicht verbotene Substanzen in der Sendung befinden, er diese schriftlich bei Antidoping zurückfordern könne (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 4).
B.b In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführe fest, es müsse sich um einen Irrtum handeln oder jemand habe auf seinen Namen diese Ware bestellt. Er habe mit solchen Produkten nichts zu tun. Er treibe keinen Sport und habe noch nie mit C._______ Kontakt aufgenommen. Als Sozialhilfeempfänger wäre es ihm auch nicht möglich, die Gebühr von Fr. 400.- zu bezahlen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5).
B.c Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Warenwert der vorliegenden Sendung auf über EUR 90.- geschätzt werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne ein Missbrauch der Adresse respektive des Briefkastens sowie ein Scherz oder ein Streich aufgrund des vorliegenden Warenwerts vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen festgehalten habe (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.3.3; C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011 E. 4.1 f.). Es spreche somit alles dafür, dass er die fraglichen Produkte selbst bestellt bzw. den Versand an seine Adresse ausgelöst habe. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, den Nachweis zu erbringen, dass er die Produkte nicht bestellt hat (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6).
B.d Der Beschwerdeführer nahm am 1. Juni 2023 Stellung und hielt fest, er lasse die Unterstellung, es sei aufgrund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er die Sendung und den Versand an seine Adresse ausgelöst habe, nicht gelten. Die Adresse in der Sendung sei auch nicht korrekt, denn es fehle die Angabe "Postfach (...)" (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7).
B.e Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ordnete die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte an (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) und auferlegte dem Beschwerdeführer für die Einziehung und Vernichtung eine Gebühr von Fr. 400.- (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). In der Begründung hielt sie fest, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Die Sendung habe den korrekten Namen sowie die vollständige Adresse des Beschwerdeführers enthalten. Der Absender habe folglich nicht nur Kenntnis über die genaue Adresse gehabt, sondern müsse auch die Absicht gehabt haben, die Sendung an den Beschwerdeführer zu senden, zumal diese per Einschreiben verschickt worden sei. Damit hätte die Sendung nur gegen die Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. diejenige einer autorisierten Person entgegengenommen werden können. Hiermit habe sichergestellt werden sollen, dass die Sendung nicht versehentlich einer anderen Person ausgehändigt würde (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Aggteleky, mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben und es seien die Kosten für Einziehung und Vernichtung auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz trage die Beweislast für die Behauptung, dass er der Besteller der unzulässigen Substanzen gewesen sei. Vorliegend sprächen jedoch zahlreiche Indizien dagegen, dass er die Substanzen bestellt habe. Er sei Sozialhilfeempfänger, verfüge nachweislich über keine Kreditkarte und habe nicht einmal ein Bankkonto. Es wäre ihm daher faktisch gar nicht möglich gewesen, die Substanzen im Voraus zu bezahlen. Auch hätte er aufgrund fehlender finanzieller Mittel den geschätzten Warenwert von Fr. 135.35 niemals aufbringen können. Zudem habe er keinerlei Verwendungszweck für die Dopingsubstanzen, da er keinen Sport treibe. Im Weiteren sei die auf dem Paket abgedruckte Adresse nicht nur unvollständig, sondern teilweise auch falsch (vgl. BVGer-act. 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2023 geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 2) ging am 31. Juli 2023 bei der Gerichtskasse ein (vgl. BVGer-act. 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, aufgrund der vorliegenden Indizien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Besteller der unzulässigen Dopingsubstanzen sei. Dafür sprächen, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Sendung per Einschreiben verschickt worden sei und einen Wert von geschätzt über EUR 90.- habe. Zudem sei festgestellt worden, dass eine zweite Sendung eines Absenders aus C._______, welcher den Behörden bereits für den Versand von illegalen Medikamenten und Dopingmitteln bekannt sei, an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Diese Lieferung sei am 7. Februar 2023 erfasst worden. Somit seien innerhalb von weniger als sechs Monaten zwei Sendungen aus C._______ an den Beschwerdeführer gesendet worden (vgl. BVGer-act. 6).
C.d Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 2. November 2023 an seinen in der Beschwerde vom 11. Juli 2023 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Zum Vorbringen der Vorinstanz betreffend eine zweite Sendung aus C._______ liess er ausführen, dass diese ein starkes Indiz dafür sei, dass beide Bestellungen durch einen Dritten gemacht worden seien, da ihm der Vorbescheid der Vorinstanz bereits am 4. Februar 2023 zugestellt worden sei und er in Kenntnis darüber, dass ein Verfahren wegen der Einfuhr verbotener Substanzen gegen ihn eröffnet worden sei, niemals eine zweite Bestellung aufgegeben hätte. Zudem sei auch bei dieser zweiten Sendung die Adresse falsch (vgl. BVGer-act. 10).
C.e Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung vom 13. September 2023 und bestätigte deren Inhalt vollumfänglich (BVGer-act. 12).
D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 31 ff. VGG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen. Da die Stiftung Swiss Sport Integrity eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0], Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2023 am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.; BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Für eine belastende Verfügung - wie hier - trägt demnach die Verwaltung die Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
2.4 In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 m.w.H.). Massgebend sind vorliegend im Grundsatz daher die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier: 12. Juni 2023) geltenden materiellen Bestimmungen. Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen finden in der Regel diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). Hinsichtlich der Sachverhaltskontrolle hat das Bundesverwaltungsgericht hier auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen (BGE 139 II 534 E. 5.4.1).
3.1 Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Diese ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden.
3.2 Gemäss Art. 20 SpoFöG arbeiten die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken (Abs. 1). Die Zollverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen (Abs. 3). Die nach Art. 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen (Abs. 4).
3.3 Der Bundesrat legt in der Verordnung die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 22 Abs. 1 SpoFöG). Soweit Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums erfolgen, bleibt die Täterin oder der Täter allerdings straflos (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).
3.4 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind gemäss Art. 74 Abs. 1 SpoFöV: a) die im Anhang aufgeführten Stoffe; b) deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c) die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d) Präparate, die diese Stoffe enthalten. Die verbotenen Stoffe sind im Anhang zur SpoFöV in Ziffer I aufgelistet.
3.5 Für die in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG verfügten Massnahmen kann die Vorinstanz gestützt auf die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport vom 14. September 2012 (GebV-BASPO, SR 415.013) und die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) Gebühren auferlegen. Für amtliche Leistungen werden gemäss Art. 1 GebV-BASPO und Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 AllgGebV vom Veranlasser Gebühren erhoben.
4.1 Die vorinstanzliche Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Präparate wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei den Substanzen handelt es sich unbestrittenermassen um verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG. Das Präparat D._______ beinhaltet Gonadotropine, die gemäss Ziff. 4 des Anhangs der SpoFöV verboten sind. E._______ ist eine antiöstrogene Substanz, die gemäss Ziff. 8 des Anhangs der SpoFöV verboten ist. Die Vorinstanz war demnach gemäss Art. 20 SpoFöG berechtigt, die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Präparate zu verfügen, was vorliegend unbestritten ist.
4.2 Umstritten und vorliegend zu prüfen ist einzig die in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs angeordnete Gebührenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist somit konkret, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die zurückgehaltenen Präparate bestellt hat, und ihm aus diesem Grund eine Gebühr von Fr. 400.- für deren Einziehung und Vernichtung auferlegt hat.
5.1
5.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Im vorliegenden Rechtsgebiet gilt das Regelbeweismass, d.h. der Beweis ist erbracht, wenn die Behörde oder das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 m.H. auf BGE 144 II 332 E. 4.1.2; vgl. auch BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbliebende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.141 m.H. auf die Urteile BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2015/1 E. 4.3; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
5.1.2 Ist der direkte Beweis einer Tatsache nicht möglich, kann auf Tatsachenvermutungen oder Indizienbeweise zurückgegriffen werden (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 348 Rz. 1488).
5.1.2.1 Die Tatsachenvermutung oder natürliche Vermutung stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Dabei wird von bereits bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) geschlossen. Tatsachenvermutungen sind häufig bei der Beurteilung von inneren Vorgängen anzutreffen, die der Behörde oft nicht bekannt und für diese schwierig zu beweisen sind. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, da es in der Natur der inneren Tatsachen liegt. Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein einziger Schluss gezogen werden kann. Auch die Chronologie der Ereignisse kann die natürliche Vermutung begründen, dass sich eine nicht weiter beweisbare Tatsache so ereignet hat. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Die betroffene Person muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Vielmehr genügt der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutung und der daraus gezogenen Schlussfolgerung. Es ist daher Sache dieser Person, die Vermutung umzustürzen, indem sie Gründe aufzeigt, die es für die Behörde als überzeugend erscheinen lassen, dass der Schluss von der Vermutungsbasis auf die entsprechende Folge unzulässig ist (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 320 Rz. 1387 mit Hinweis auf BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 12 VwVG).
5.1.2.2 Der Indizienbeweis ist - vergleichbar mit der Tatsachenvermutung - ein indirekter Beweis, da nicht der rechtserhebliche Sachumstand als solcher, sondern ein anderer Sachumstand, der aber den Schluss auf die Existenz der rechtserheblichen Tatsache zulässt, Gegenstand des Hauptbeweises ist. Die Abgrenzung zur Tatsachenvermutung fällt oft schwer. Der Umweg über den Indizienbeweis ist naturgemäss dann angezeigt, wenn die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen nicht oder nur schwer zu beweisen sind. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offenlässt, und daher auch den Zweifel enthält. Es liegt sodann an der betreffenden Partei, diese Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen. Der Indizienbeweis - wie auch die Tatsachenvermutung - berührt weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., S. 320 f. Rz. 1387 mit Hinweis auf BVGE 2012/33 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2).
5.1.2.3 Kommt die Behörde bzw. das Gericht zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Auer/Binder, a.a.O., N. 18 zu Art. 12 VwVG).
5.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz vorliegend nicht auf Tatsachenvermutungen und Indizienbeweise hätte zurückgreifen dürfen, da ein strikter Nachweis durch die Ermittlung des Absenders grundsätzlich möglich gewesen wäre (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 55), kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind Absender von Dopingmitteln erfahrungsgemäss nicht kontaktierbar, denn sie sind entweder fiktiver Natur oder sie würden jegliche Auskunftserteilung verweigern, weil sie um die Unzulässigkeit der von ihnen verschickten Sendung wüssten (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 22). Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Absenderadresse ("[...]") - wie die Vorinstanz zu Recht anbringt - keine genaue Adresse ist, sondern es sich dabei um ein Zentrum für Luftfracht handelt (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 25). Im Weiteren kann die Identität des Bestellers vorliegend auch nicht anhand eines Bestellscheins, einer Rechnung oder eines Zahlungsbelegs eruiert werden, da, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Unterlagen zur Bestellung und Bezahlung der Ware vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist praxisgemäss davon auszugehen, dass Nachforschungen betreffend den Absender nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus wenig erfolgsversprechend wären (vgl. Urteile des BVGer C-3028/2022 vom 5. März 2025 E. 6.3.2; C-4192/2021 vom 6. September 2023 E. 4.2; C-3081/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; C-4364/2015 vom 8. Mai 2018 E. 4.1), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 5.1.2.3) darauf zu verzichten ist. Aufgrund des Ausgeführten steht vorliegend fest, dass der direkte Beweis betreffend die Identität des Bestellers vorliegend nicht erbracht werden kann, womit anhand der sich aus den Akten ergebenden Indizien sowie Tatsachenvermutungen zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Besteller der verbotenen Präparate und damit als Veranlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen der Vorinstanz, wofür ihm die Gebühr von Fr. 400.- auferlegt worden ist, zu gelten hat (vgl. Urteil des BVGer C-3081/2016, E. 2.2).
5.3 Die Vorinstanz stützt ihre Vermutung, dass der Beschwerdeführer der Besteller ist, auf folgende Indizien ab: Die Sendung sei an den Beschwerdeführer adressiert und per Einschreiben verschickt worden. Der Wert der Sendung betrage geschätzt über EUR 90.-, womit gemäss Rechtsprechung ein Scherz von einer nicht bekannten Person vernünftigerweise ausgeschlossen werden könne. Ein Missbrauch der Adresse durch einen böswilligen Dritten könne auch vernünftigerweise ausgeschlossen werden, da eine solche Drittperson ihr Ziel mit einer weitaus geringeren Summe hätte erreichen können. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens festgestellt worden, dass am 7. Februar 2023 die Lieferung einer weiteren an den Beschwerdeführer adressierten Sendung aus C._______ erfasst worden sei, und zwar von einem Absender, der den Behörden bereits für den Versand illegaler Medikamente und Dopingmittel bekannt sei (vgl. BVGer-act. 6). Die erwähnten Indizien und Tatsachenvermutungen einerseits sowie die vom Beschwerdeführer dagegen gemachten Vorbringen und Gegenindizien andererseits sind nachfolgend zu prüfen.
5.3.1 In Bezug auf das Indiz der Adresse legte die Vorinstanz ein Foto des an den Beschwerdeführer adressierten Pakets mit den verbotenen Substanzen ins Recht (vgl. BVGer-act. 6, Beilage 1). Darauf ist zu sehen, dass die Adresse wie folgt angegeben wurde: "(...) SWITZERLAND". Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Postleitzahl falsch sei und zudem fälschlicherweise nicht vor der Ortschaft, sondern neben "Switzerland" stehe. Er kenne seine Adresse ganz genau und hätte niemals derart fehlerhafte Angaben getätigt. Dies deute darauf hin, dass ein Dritter, der mit der Adresseingabe in der Schweiz wenig vertraut gewesen sei, die Bestellung aufgegeben habe. Zudem verfüge er über ein Postfach und gebe seine Adresse entsprechend immer mit "(...)" an. Diese Angabe fehle bei der Adresse auf dem Paket (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 21, BVGer-act. 10, Rz. 21). Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die von ihm vorgebrachten Fehler bei der Adresse können ohne Weiteres durch Eingabefehler entstanden sein. So kann bei der fehlerhaften letzten Ziffer der Postleitzahl nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem Tippfehler ausgegangen werden, wie es auch die Vorinstanz zu Recht vorbringt (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 29). Dass die Postleitzahl am falschen Ort steht und die Angabe "Postfach (...)" nicht enthält, kann damit erklärt werden, dass die Adress-Eingabemaske des in C._______ ansässigen Online-Shops wohl auf Englisch und zudem auch nicht auf Schweizer Adressen zugeschnitten ist. So kann die Positionierung der Eingabefelder abweichend sein (z.B. zuerst Ortschaft und dann Postleitzahl) oder es kann an speziellen Eingabefeldern, wie vorliegend eines für das Postfach, gänzlich fehlen. Einem ungeübten Benutzer können bei einer unübersichtlichen Eingabemaske entsprechend schnell Fehler passieren, wie sie vorliegend aufgetreten sind. Es erscheint jedenfalls wahrscheinlicher, dass es sich um Eingabefehler handelt - wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint -, als dass die Adresse von einem Dritten, ohne Kenntnisse von Schweizer Adressangaben, erstellt worden wäre. Festzuhalten ist im Übrigen, dass die wesentlichen Merkmale der Adresse, d. h. Name, Strasse und Strassennummer sowie Ortschaft, korrekt sind. Damit stellt die Adresse vorliegend ein Indiz dar, das für den Beschwerdeführer als Besteller spricht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fehler, die am ehestens als Eingabefehler zu qualifizieren sind, vermögen keine Zweifel an diesem Indiz zu begründen.
5.3.2 Weiter steht fest, dass die Sendung mit den verbotenen Substanzen unbestrittenermassen per Einschreiben verschickt wurde (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 35), worin die Vorinstanz ein weiteres Indiz dafür sieht, dass der Beschwerdeführer die Produkte bestellt hat. Denn ein Dritter hätte nicht ohne Kenntnisnahme des Beschwerdeführers an die Sendung gelangen können, da die Sendung nur gegen dessen Unterschrift respektive der einer autorisierten Person hätte entgegengenommen werden können. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Person im Wohndomizil des Beschwerdeführers die Sendung hätte entgegennehmen können, jedoch gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Sendung für eine andere Person als den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 36 f.). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die Post eingeschriebene Sendungen auch Dritten, die beim Wohndomizil angetroffen würden, übergebe. Somit hätte grundsätzlich jeder Dritte das Paket abfangen können, vorausgesetzt er wäre vom Absender vorab über den Zustellzeitpunkt informiert worden, was keine grosse Hürde darstelle (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 47-51). Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten AGB "Postdienstleistungen für Privatkundinnen und -kunden", Ziff. 2.5.5, sind neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen berechtigt, Sendungen zu beziehen (vgl. BVGer-act.1, Beilage 16). Das bedeutet, dass die vorliegend eingeschriebene Sendung entweder vom Beschwerdeführer selbst oder von im gleichen Haushalt lebenden Personen gegen Unterschrift hätte entgegengenommen werden können (vgl. auch Urteil C-4364/2015 E. 4.3.2). Es bedeutet hingegen gerade nicht, dass eine Zustellung an beliebige Dritte zulässig wäre. Erschwerend kommt beim vom Beschwerdeführer beschriebenen Szenario hinzu, dass der Dritte vom Absender über den genauen Zustellzeitpunkt im Voraus hätte informiert werden müssen, was bei internationalen Paketsendungen wohl selten präzise möglich ist. Zusätzlich hätte er sich daraufhin zur Zustellzeit am Wohnsitz des Beschwerdeführers aufhalten und sich dem Postzusteller unter Vorspieglung falscher Tatsachen als Angehöriger des Haushalts des Beschwerdeführers bzw. als zum Empfang autorisierte Person ausgeben müssen, weshalb mehr als fraglich ist, ob ihm das Paket so ohne Weiteres überhaupt ausgehändigt worden wäre. Überdies wäre der Dritte das Risiko eingegangen, dass der Beschwerdeführer die Sendung selber in Empfang genommen hätte und die bereits bezahlte Bestellung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.3.2) für ihn verloren gewesen wäre (vgl. Urteil C-4192/2021 E. 4.4.2). Insgesamt erscheint dieses Szenario mithin höchst unwahrscheinlich, konstruiert und lebensfremd. In den Akten gibt es Hinweise, dass mutmasslich die Eltern des Beschwerdeführers an der gleichen Adresse wie dieser wohnen (vgl. BVGer-act. 6, Beilage 7), jedoch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür und es wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise vorgebracht, dass eine dritte ihm bekannte Person die Bestellung gemacht hätte. Somit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Indiz, dass die Paketsendung eingeschrieben versandt wurde, was für den Beschwerdeführer als Besteller spricht, nicht zu entkräften.
5.3.3
5.3.3.1 Die Vorinstanz stützt sich im Weiteren auf das Indiz des Warenwerts. Der Wert der Waren betrage vorliegend geschätzt über EUR 90.-, was dafür spreche, dass nicht ein Dritter, sondern der Beschwerdeführer selbst die Bestellung getätigt habe. Denn bei diesem Warenwert könne ein Scherz oder Streich einer nicht bekannten Person vernünftigerweise ausgeschlossen werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen, namentlich im Urteil C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011 (E. 4.1 f.) sowie im Urteil C-4364/2015 vom 8. Mai 2018 (E. 4.3.2), festgehalten habe (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 32, BVGer-act. 1, Beilage 6). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Rückgriff der Vorinstanz auf die angebliche allgemeine Lebenserfahrung, wonach ab einem Warenwert von EUR 90.- davon auszugehen sei, dass der Adressat auch der Besteller sei, unzulässig sei. Für eine solche pauschale und willkürlich gewählte Schwelle bestehe kein Raum. Weder stütze sich die Vorinstanz auf irgendwelche Statistiken noch mache sie nachvollziehbare Ausführungen zu ihrer Schlussfolgerung (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 52-54). Das Bundesverwaltungsgericht habe sich einzig im Urteil C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011 mit dem Indiz "Warenwert über EUR 90.-" auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 10, Rz. 16). Dabei sei dies ein von der damaligen Vorinstanz vorgebrachtes Indiz gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar festgehalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei, sei aber auf den Warenwert und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht eingegangen, sondern habe selbst auf andere Indizien abgestellt (Zustellung eines zweiten Pakets an dieselbe Adresse, Kenntnis des betreffenden Beschwerdeführers vom streitgegenständlichen Wirkstoff sowie Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer; vgl. BVGer-act. 1, Rz. 63-66). Zudem sei das Urteil bereits zwölf Jahre alt und die Verhältnisse hätten sich seither verändert (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 58). Der Warenwert der sichergestellten Substanzen betrage nach eigener Berechnung insgesamt "nur Fr. 135.35" (vgl. BVGer-act 1, Rz. 26-31). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wechselkurses EUR-CHF, der Inflation und der Wohlstandssteigerung in der Schweiz seit dem Urteil C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011 dürfte der vorliegend relevante Wert von Fr. 135.35 unter der wertberichtigten Schwelle von EUR 90.- liegen. Es erscheine angebracht, dieses Indiz nach nunmehr zwölf Jahren an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Ein weiteres Abstellen auf den Betrag von EUR 90.- würde nichts anderes als eine substanzielle Senkung des "Schwellenwerts" gegenüber dem Jahr 2011 bedeuten (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 58-60; BVGer-act. 10, Rz. 17).
5.3.3.2 Zu diesen Vorbringen ist vorab ist festzuhalten, dass dem Indiz des "Warenwerts ab EUR 90.-" die Annahme zugrunde liegt, dass die Bestellung im Voraus bezahlt wurde. Rechtsprechungsgemäss ist es nach gängiger Geschäftspraxis allgemein bekannt, dass Warenbestellungen über das Internet grundsätzlich erst nach Vorauskasse ausgeführt werden (vgl. Urteil C-4364/2015 E. 4.3.1 m. H.), insbesondere wenn es sich wie vorliegend um eine internationale Bestellung handelt und dem Paket wie auch vorliegend keine Rechnung beigelegt ist. Die Annahme, dass die Produkte vor dem Versand und damit im Voraus vollständig bezahlt worden sind, drängt sich auch im vorliegenden Fall auf und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. BVGer-act.1, Rz. 39). Vielmehr wird sie im Rahmen seiner Argumentation betreffend fehlende Zahlungsmittel für eine Vorauszahlung (vgl. nachfolgend E. 5.4.1) sogar explizit anerkannt.
5.3.3.3 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5894/2010 und C-1083/2011 vom 26. August 2011 hatte die damalige Vorinstanz in der Verfügung festgehalten, dass beide Sendungen an den Beschwerdeführer mit dessen vollen, genauen Namen und Adresse adressiert gewesen seien. Erfahrungsgemäss würden solche Bestellungen im Ausland immer im Voraus bezahlt. Dass sich jemand einen Scherz erlaubt habe, sei angesichts des Werts von ca. EUR 90.- sehr unwahrscheinlich. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ware bestellt habe (vgl. E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass diese Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sei. Es hat insbesondere festgehalten, die Vorinstanz bringe zu Recht vor, dass allein schon aufgrund des Wertes der Sendung ein Scherz einer nicht bekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen sei (vgl. E. 4.2). In der Folge wurde in weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auf dieses Urteil und die darin gemachte Tatsachenvermutung wiederholt verwiesen (vgl. Urteile des BVGer C-6679/2011 vom 6. Mai 2013 E. 4.3.3; C-4364/2015 E. 4.3.2; C-3081/2016 E. 2.4.2; C-4192/2021 E. 4.2.2). Auch im Urteil C-4192/2021 vom 6.September 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass der Bestellwert von dort USD 174.97 deutlich über dem Bestellwert von EUR 90.-, ab welchem gemäss Rechtsprechung ein Scherz einer unbekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen sei, liege (vgl. E. 4.2.2). Und jüngst wurde das Kriterium des Warenwerts ab EUR 90.- im Urteil C-3028/2022 vom 5. März 2025, in dem ein Fall mit einem Warenwert von ca. Fr. 200.- zugrunde lag, mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung als Indiz für die Bestellereigenschaft des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. E. 6.3.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit erstellt, dass auch in der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor auf den Richtwert von EUR 90.- abgestellt wird. Ob dieser "Schwellenwert" von EUR 90.- allenfalls anzupassen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann vorliegend offenbleiben, wie sich auch aus dem Nachfolgenden ergibt:
5.3.3.4 Der Beschwerdeführer hat auf Grundlage von im Internet zugänglichen Informationen (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 12-14) einen Warenwert der zurückgehaltenen Präparate von "nur" (vgl. oben E. 5.3.3.1) ca. Fr. 135.35 berechnet, was nachvollziehbar und von der Vorinstanz anerkannt worden ist. Somit kann auch vorliegend von diesem Waren-Schätzwert ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht und den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nun gerade nicht zu, dass Fr. 135.35 zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2023 real weniger wert waren als EUR 90.- im Jahr 2011. Umgerechnet in Schweizer Franken betragen die EUR 90.- bei einem durchschnittlichen Wechselkurs im Jahr 2011 von Fr. 1.233 pro Euro gerundet Fr. 111.- (vgl. , abgerufen am 30.9.2025). Zwischen 2011 und 2023 verzeichnete die Schweiz eine kumulierte Inflation von rund 4.41 % (vgl. , abgerufen am 30.9.2025, Inflationsraten: 2011: 0.23 %, 2012: -0.69 %, 2013: -0.22 %. 2014: -0.01 %, 2015: -1.14 %, 2016: -0.43 %, 2017: 0.53 %, 2018: 0.94 %, 2019: 0.36 %, 2020: 0.73 %, 2021: 0.58 %, 2022: 2.84 %, 2023: 2.14 %, Multiplikation der Inflationsfaktoren: 1.0023 x 0.9931 x 0.9978 x 0.9999 x 0.9886 x 0.9957 x 1.0053 x 1.0094 x 1.0036 x 0.9927 x 1.0058 x 1.0284 x 1.0214 = 1.0441). Der inflationsbereinigte Wert von EUR 90.- beträgt 2023 folglich rund Fr. 116.- (Fr. 111.- x 1.0441) und liegt damit noch immer unter dem vorliegend relevanten Warenwert von Fr. 135.35. Es gibt damit keinen vernünftigen Grund, die gemäss ständiger Rechtsprechung angewendete Vermutungsfolge, dass bei einem über EUR 90.- liegenden Bestellwert ein Scherz einer unbekannten Person vernünftigerweise auszuschliessen ist, nicht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt ab einem Warenwert von EUR 90.- der Adressat jedoch nicht "blindlings" als Besteller (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 72), sondern es handelt sich um ein Indiz, das vorliegend für die Bestellereigenschaft des Beschwerdeführers spricht. Auch dieses Indiz ist in die Gesamtwürdigung aller Indizien miteinzubeziehen.
5.3.3.5 Auch das Szenario des Missbrauchs der Adresse durch einen böswilligen Dritten kann vorliegend vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Denn es ist in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus der vorliegenden Bestellung auf den Namen des Beschwerdeführers hätte ziehen können. Es war für einen Dritten schlicht nicht voraussehbar gewesen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobeweisen Prüfung durch die Zollbehörde erfasst und zurückgehalten würde. Hinzu kommt, dass - wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (vgl. (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 31) - ein böswillig schädigender Dritter sein Ziel auch mit einer weitaus geringeren Summe als die vorliegend relevanten ca. Fr. 135.35 hätte verfolgen und erreichen können (vgl. Urteile C-3028/2022 E. 6.3.3; C-4192/2021 E. 4.4.2; C-3081/2016 E. 2.4.3; C-4364/2015 E. 4.3.2; C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.5).
5.3.4 Nachdem sie weitere Abklärungen veranlasst hatte, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung als weiteres gewichtiges Indiz für die Bestellereigenschaft des Beschwerdeführers vorgebracht, dass eine weitere Sendung aus C._______ mit einem Warenwert von USD 11.- an die Adresse des Beschwerdeführers ("[...]") versandt worden sei. Der genaue Inhalt der Sendung sei nicht bekannt, jedoch sei der Absender "[...]" den Behörden bereits für den Versand von illegalen Medikamenten und Dopingmitteln bekannt. Die Lieferung sei am 7. Februar 2023 erfasst worden. Diese zweite Sendung bzw. die Tatsache, dass innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten zwei Sendungen aus C._______ an dieselbe Person bzw. Adresse versendet worden seien, sei ein weiteres bedeutendes Indiz dafür, dass die zurückgehaltene Sendung vom 22. November 2022 keineswegs auf eine fehlerhafte Bestellung oder Missbrauch der Adresse des Beschwerdeführers zurückzuführen sei (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 46 f.). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die zweite Sendung entgegen der Ansicht der Vorinstanz vielmehr ein starkes Indiz dafür sei, dass beide Bestellungen durch einen Dritten gemacht worden seien. Die zweite Sendung sei am 7. Februar 2023 aufgegeben worden. Der Vorbescheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2023 betreffend die erste Sendung sei ihm am 4. Februar 2023 um 6.36 Uhr zugestellt worden. Somit habe er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Einfuhr verbotener Substanzen eröffnet worden sei. Er hätte mit dieser Kenntnis niemals eine zweite Bestellung aufgegeben. Dagegen könne auch nicht vorgebracht werden, dass die zweite Sendung allenfalls bereits vor dem 4. Februar 2023 aufgegeben worden sei, denn gerade asiatische Onlineshops seien bekannt dafür, sehr speditiv zu arbeiten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der betreffende Lieferant mehr als drei volle Tage gebraucht habe, um die Bestellung zu verarbeiten. Selbst unter der - wenig realistischen - Prämisse, wonach die simple Verarbeitung der Bestellung ganze vier oder fünf Tage gedauert habe, sei es deutlich wahrscheinlicher, dass die Bestellung von einem Dritten aufgegeben worden sei. Zudem sei auch die Adresse dieser zweiten Sendung nicht korrekt. Nach der Postleitzahl sei als Ortschaft "(...)" statt (...) angegeben worden (vgl. BVGer-act. 10, Rz. 3-10).
5.3.5 Aus den Akten erhellt, dass die zweite Sendung am 7. Februar 2023 beim Schweizer Zoll erfasst worden ist (vgl. BVGer-act. 6, Beilage 7). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es bei Sendungen aus Südostasien, unter Berücksichtigung der Verarbeitung der Bestellung (einschliesslich der Überprüfung des Eingangs der Vorauszahlung), der Logistik, dem internationalen Frachtflug sowie der Ankunft in der Schweiz mit der Zollabfertigung mehrere Tage dauert, bis diese Sendung am Schweizer Zoll schliesslich erfasst wird. Eine Bestellungsaufgabe vor der Zustellung des Vorbescheids am 4. Februar 2023 und damit noch vor Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Verfahrenseröffnung gegen ihn wegen Einfuhr verbotener Substanzen ist daher höchst wahrscheinlich. Dass innerhalb von vier Monaten zwei Sendungen aus C._______ an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden, lässt sich kaum als Zufall abtun. Vielmehr legt die Chronologie der Ereignisse nahe, dass der Beschwerdeführer erneut eine Bestellung in einem Onlineshop in C._______ aufgegeben hat. In Bezug auf den Fehler bei der Adresse, in der statt der Ortschaft der Kanton angegeben worden ist, kann auf das in Bezug auf die erste Sendung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 5.3.1). Somit stellt die zweite Sendung aus C._______ ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer der Besteller der vorliegend zu beurteilenden Sendung ist.
5.4 In Gesamtwürdigung aller von der Vorinstanz vorgebrachten Indizien, welche vom Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht entkräftet oder in Zweifel gezogen werden konnten, ist von der Vermutung auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Besteller der zurückgehaltenen Substanzen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm diesbezüglich der Gegenbeweis gelingt.
5.4.1 Im Sinne von Gegenindizien macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Sozialhilfeempfänger, verfüge über keine Kreditkarte, was das zuständige Sozialamt auch bestätigt habe, und habe nicht einmal ein Bankkonto. Keine Bank würde ihm als Sozialhilfeempfänger eine Kreditkarte geben oder ihm einen Kredit gewähren. Das Sozialamt überweise die Sozialhilfe jeweils auf das Konto seines Vaters. Er, der Beschwerdeführer, sei völlig mittellos und erhalte von seinem Vater das wenige Geld der Sozialhilfe in bar, was gerade so für seinen Unterhalt genüge. Es wäre ihm daher schlicht nicht möglich gewesen, die Substanzen im Voraus, was bei einem Erwerb im Ausland Voraussetzung sei, zu bezahlen. Auch hätte er aufgrund fehlender finanzieller Mittel den geschätzten Warenwert von Fr. 135.35 niemals aufbringen können. Zudem habe er auch keinerlei Verwendungszweck für die Dopingsubstanzen, da er keinen Sport und schon gar keinen Kraftsport (er sei 56 Jahre alt, messe nur 1.71 m und wiege bloss 63 kg) betreibe (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 14-19, Rz. 40-44). Auf die Einwendung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte die Kreditkarte einer dritten Person nutzen oder auf alternative Zahlungsmethoden, wie beispielsweise Paypal oder Bitcoin, zurückgreifen können (vgl. BVGer-act. 6, Rz. 41), entgegnet der Beschwerdeführer, dass auch bei PayPal eine Kreditkarte hinterlegt werden müsse und Bitcoins zunächst erworben werden müssten, was ohne Kreditkarte und Bankkonto schwierig sein dürfte. Abgesehen davon kenne er sich mit solchen alternativen Zahlungsmethoden nicht aus. Die Nutzung einer Kreditkarte eines Dritten sei theoretisch möglich, aber lebensfremd, denn wer heimlich illegale Dopingsubstanzen übers Internet bestellen wolle, werde das in der Regel für sich behalten (vgl. BVGer-act. 10, Rz. 24 f.).
5.4.2 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend ausgeführt wird, keine Zweifel an der Vermutung seiner Bestellereigenschaft zu begründen. Zunächst ist gerichtsnotorisch, dass es in Bezug auf die Zahlungsmethode zur Leistung einer Vorauszahlung bei einer Online-Bestellung auch die Möglichkeit der Nutzung von Prepaid-Kreditkarten gibt, die vor Gebrauch mit einem beliebigen Guthaben aufgeladen werden können. Je nach Anbieter braucht es dafür nicht einmal ein Bankkonto und auch am Kiosk können Prepaid-Kreditkarten ohne Erfordernis eines Bankkontos erworben werden (vgl. z.B. , abgerufen am 30.9.2025). Diese Zahlungsmethode ist allgemein bekannt, leicht verfügbar und überall erhältlich. Es erscheint daher naheliegend, dass eine Person, die - wie der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben über keine Kreditkarte, kein Bankkonto sowie ein beschränktes Budget verfügt, um nicht auf eine Drittperson angewiesen zu sein, auf diese Zahlungsmethode zurückgreift, um beispielsweise Bestellungen im Internet selbst auszuführen. Die finanziellen Mittel für die Präparate kann sich der Beschwerdeführer dabei über längere Zeit angespart haben. Im Übrigen kann der Verwendungszweck von Dopingmitteln vielfältig sein (z.B. Selbstmedikation, Anti-Aging). Dieser ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers auch weder abhängig von einer eigentlichen Sportausübung noch von körperlichen Merkmalen. Aufgrund der gesamten Umstände vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere dass er Sozialhilfeempfänger sei, über keine Kreditkarte verfüge, völlig mittellos sei und keinen Sport betreibe, wie einlässlich ausgeführt, die Vermutung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um den Besteller der zurückgehaltenen Präparate handelt, nicht umzustossen. Bei diesem feststehenden Ergebnis ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere einer Parteibefragung, abzusehen, da daraus in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch BVGer-act. 6, Rz. 18-20).
6.1 Nach dem Gesagten gilt der Beschwerdeführer als Besteller der verbotenen Dopingmittel und daher als Veranlasser der angeordneten Verwaltungsmassnahme. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung - gestützt auf Art. 2 GebV-BASPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV - eine Gebühr auferlegte (vgl. oben E. 3.5).
6.2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.- (Art. 6 Abs. 3 GebV-BASPO). Die vorliegend verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint und was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2023 zu bestätigen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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