Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 24.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-3886/2012
Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Hinterlassenenrente, Einspracheverfügung vom 29. November 2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1944, serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, sich mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 25. Januar 2011 (act. 1), und ausgefülltem Formular vom 20. Mai 2011 (act. 7) zum Bezug einer Witwenrente bzw. einer einmaligen Abfindung angemeldet hat,
dass der am 9. Oktober 2009 (act. 2 Seite 4) verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss seinem Individuellen Konto (IK) von April 1971 bis Oktober 1971 (total 7 Monate) in der Schweiz gearbeitet und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt hat (act. 8),
dass die SAK mit Verfügung vom 11. Juli 2011 das Rentengesuch abgewiesen hat, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei und sie weiter mitgeteilt hat, dass die einbezahlten AHV/IV-Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten,
dass die Witwe Einsprache (eingegangen bei der SAK am 11. August 2011; act. 14) erhoben und begründet hat, sie sei mit den von der Vorinstanz festgestellten 7 Monaten Versicherungszeit nicht einverstanden und halte an ihrem Antrag auf "eine einmalige Auszahlung im Sinne des Gesetzes" fest,
dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 29. November 2011 (act. 15) die Einsprache abgewiesen und begründet hat, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe, könne ihr auch keine einmalige Abfindung gewährt werden,
dass die SAK auf Nachfrage der Beschwerdeführerin die Einspracheverfügung vom 29. November 2011 mit Schreiben vom 20. Mai 2010 nochmals und diesmal per Einschreiben versandt hat, und die Einspracheverfügung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 zugestellt worden ist (act. 19),
dass die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Beschwerde vom 6. Juni 2012 am 20. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass es ihr nicht möglich sei, die Originale zu übermitteln, da diese nicht aufbewahrt worden seien (BVGer act. 1),
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, ihr sei aufgrund der bestehenden Versicherungszeiten eine einmalige Auszahlung auszurichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert Frist die Beschwerde zu begründen und ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2012 mitgeteilt hat, sie könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr nicht erfüllt sei und weder das schweizerische Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) noch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien einen Anspruch auf Rente oder einmalige Abfindung begründen würden,
dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik stillschweigend verzichtet und die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 den Schriftenwechsel geschlossen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2011 eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG ist, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]),
dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG) ist und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vor liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer einmaligen Auszahlung zu Recht abgewiesen hat,
dass sich diese Fragen auf Grund derjenigen Rechtssätze beurteilen, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), somit nach den im Oktober 2009 (Tod des versicherten Ehemannes) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV,
dass gemäss Art. 7 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit besteht, anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren,
dass die Ausrichtung einer Abfindung also den Anspruch auf eine Rente voraussetzt,
dass Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung die rentenberechtigten Personen haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV),
dass sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG) bestimmt,
dass Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können und ausserdem gilt, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG),
dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, wenn die Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben hat oder ein erhobener Einspruch abgewiesen wurde,
dass dies nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto gilt (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441),
dass der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungs-grundsatz gilt, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft,
dass im Fall der Beweislosigkeit jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen),
dass vorliegend aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass für diesen im Jahre 1971 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 9'714.- während eines Zeitraumes von sieben Monaten (April bis Oktober) abgerechnet worden sind,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leistungsgesuch keine konkreten Angaben zur Beitragsdauer und -höhe oder dem vom Versicherten erzielten Einkommen gemacht und keine Unterlagen ins Recht gelegt hat, welche tatsächlich beweisen oder auch nur vermuten lassen, dass ihr verstorbener Ehemann längere Beitragszeiten in der Schweiz verzeichnet hat,
dass die Vorinstanz die nötigen Abklärungen getroffen hat und das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keinen Anlass sieht, gestützt auf die nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführerin weitere Beweismassnahmen zu treffen,
dass eine längere als die von der Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von sieben Monaten damit nicht nachgewiesen ist,
dass zusammenfassend der verstorbene Ehemann die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hat, ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher ausgeschlossen ist und sie demzufolge auch keine Abfindung beanspruchen kann,
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin somit als offensichtlich unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde einen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
.Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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