Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 28. Mai 2025.
Entscheiddatum: 15.08.2025Publikationsdatum: 29.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4007/2025
Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 28. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) am 28. Mai 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ adressierten und vom Zollinspektorat Pratteln im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehaltenen Sendung (Produkt: 300 Kapseln DHEA, Inhalte: Prasteron [Dehydroepiandrosteron, DHEA] [Code 2], Dosierung: 25 mg) verfügt hat (Beilage zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be-hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2),
dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 7. Juli 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 dem Beschwerdeführer gemäss elektronischem Rückschein der Schweizerischen Post am 7. Juni 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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