c-4010-2022Bundesverwaltungsgericht / Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit)26.02.2025Dismissed
The Federal Administrative Court held that the insured's challenge to the order requiring a multidisciplinary examination in Switzerland was inadmissible. The necessity of a new personal examination had already been conclusively decided in the earlier remittal judgment, and no procedural-revision grounds were shown. As to alleged travel unfitness, the appellant did not substantiate a non-remediable disadvantage. The court therefore did not enter into the appeal, also not on the subsidiary requests for a file-based opinion, a nearby examination, or examination in Germany. The request for cost coverage for his wife's care was likewise inadmissible because no appealable decision on that point existed. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.
IV, Festhalten an Gutachterstelle; Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. Juli 2022.
Entscheiddatum: 26.02.2025Publikationsdatum: 19.03.2025
A. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4010/2022
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Christoph Storrer, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Festhalten an Gutachterstelle; Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. Juli 2022.
B. Der 1968 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter), war von 2002 bis 2014 als Grenzgänger und zuletzt als Mitarbeiter in der Logistik bei der B._______ AG in (....) im Kanton C._______ erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Der Versicherte ist verheiratet und Vater von zwei eigenen Kindern sowie von drei Stiefkindern (vgl. Akten des Sozialversicherungszentrums C._______ [IV-C-act.] 1;18 f.).
C. Am 20. Mai 2015 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-C-act. 1). Die zuständige IV-Stelle C._______ (nachfolgend IV-Stelle) führte das Abklärungsverfahren durch, wobei sie im Jahr 2016 insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das D._______-Begutachtungsinstitut veranlasste (IV-C-act. 64). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) mit Verfügungen vom 23. August 2016 die Leistungsbegehren einerseits um eine Rente und andererseits um berufliche Massnahmen ab (IV-C-act. 79 f.). Die vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 23. August 2016 wurde mit Urteil C-5792/2016 vom 20. September 2017 abgewiesen (IV-C-act. 98). Die Verfügung betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erwuchs unangefochten in (formelle) Rechtskraft.
D.
D.a Daraufhin meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2017 (Eingang bei der IV-Stelle am 2. November 2017) erneut zum Leistungsbezug an (IV-C-act. 101) und machte unter Beilage diverser Arztberichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit den Verfügungen vom 23. August 2016 geltend (IV-C-act. 105 f.). Mit zwei Vorbescheiden vom 12. August 2019 informierte die IV-Stelle - nachdem sie insbesondere eine Verlaufsbegutachtung in den Fachdisziplinen Kardiologie und Psychiatrie beim D._______-Begutachtungsinstitut eingeholt hatte - den Versicherten über ihre Absicht, die Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen einerseits und betreffend Rente andererseits abzuweisen (IV-C-act. 151 f.). Gegen diese Vorbescheide liess der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte am 16. September 2019 jeweils Einwand erheben und mit Eingaben vom 17. Oktober 2019 begründen (IV-C-act. 156-162). Nach weiteren Abklärungen der IV-Stelle (vgl. IV-C-act. 163; 198 S. 22 ff.) wies die IVSTA die Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2020 ab (IV-C-act. 169).
D.b Mit Urteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese die erforderliche Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt, und wies deshalb die IVSTA an, eine für die streitigen Belange umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz - zumindest in den Fachbereichen Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie - zu veranlassen, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln sei (IV-C-act. 179). Das Urteil C-3375/2020 erwuchs unangefochten in (formelle) Rechtskraft.
D.c Die IV-Stelle ging daraufhin folgendermassen vor, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2021 umzusetzen:
D.c.a In einem ersten Schritt holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte des Versicherten sowie Stellungnahmen der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-C-act. 183; 186-198). Am 23. September 2021 informierte sie den Versicherten darüber, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie als notwendig erachtet werde. Ohne Rückmeldung werde davon ausgegangen, dass der Versicherte mit der medizinischen Untersuchung in den erwähnten Fachdisziplinen einverstanden sei und keine Zusatzfragen beantwortet haben möchte (IV-C-act. 199). Am 20. Oktober 2021 wurde der Begutachtungsauftrag durch «SuisseMED@P» der E._______ zugeteilt (IV-C-act. 202). Die IV-Stelle informierte den Versicherten mit Schreiben vom 2. November 2021 über die vorgesehene Gutachterstelle sowie die einzelnen Gutachter/innen und wies ihn auf die Möglichkeit hin, triftige Einwendungen gegen die Gutachter/innen einzureichen (IV-C-act. 209).
D.c.b Diesbezüglich beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2021, dass die für die Begutachtung notwendige Untersuchung in unmittelbarer Grenznähe (z.B. in [...], [...] oder [...]) stattfinde oder, eventualiter, zumindest eine Kostengutsprache für die Reise und Übernachtung der Ehefrau nach beziehungsweise in F._______ erfolge. Zur Begründung führte er aus, er müsse an seinem Wohnort nicht nur mehrere Haustiere ([...] und [...]), sondern vor allem auch seine mit Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) pflegebedürftige Ehefrau betreuen. Schliesslich beantragte er, ansonsten bei der E._______ in F._______ ein Aktengutachten erstellen zu lassen (IV-C-act. 211).
D.c.c Am 1. Dezember 2021 erliess die kantonale IV-Stelle eine (erste) Verfügung und hielt an der Abklärung des Versicherten durch die E._______ fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weder aus den Akten noch dem Einwand vom 16. November 2021 hervorgehe, dass der Versicherte nicht reisefähig sein könnte. Weiter sei keine wesentlich grenznähere polydisziplinäre Gutachtensstelle bekannt, ein Aktengutachten erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen an ein IV-Gutachten und es würden keine medizinischen Unterlagen zur Notwendigkeit der Betreuung der Ehefrau durch den Versicherten vorliegen. Weiter wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass wer eine Versicherungsleistung beanspruche, gewisse Belastungen durch eine Abklärung in Kauf nehmen müsse (IV-C-act. 214).
D.c.d Am 4. Januar 2022 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein ärztliches Attest seines Hausarztes Dr. G._______ ein, wonach er seit Anfang Dezember 2021 und bis auf Weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei (IV-C-act. 220). Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 reichte er zudem am 15. Januar 2022 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht des Kantons C._______ ein, welches die Beschwerde mit Entscheid VV.2022.8/E vom 23. März 2022 dahingehend guthiess, als die Verfügung vom 1. Dezember 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle aufgehoben werde (IV-C-act. 223; 229).
D.c.e In der Folge erliess die IVSTA am 14. Juli 2022 eine inhaltlich mit der aufgehobenen Verfügung vom 1. Dezember 2021 identische Zwischenverfügung (IV-C-act. 245).
D.c.f Der Versicherte ersuchte daraufhin am 9. September 2022 um Kostengutsprache für die medizinische Betreuung der Ehefrau durch eine Fachkraft für die Dauer der medizinischen Begutachtung des Versicherten bei der E._______ in F._______ (Dauer inkl. An- und Abreise und allfälligem Aufenthalt) und reichte zur Begründung zwei medizinische Atteste des Hausarztes Dr. G._______ ein (IV-C-act. 252).
E.
E.a Mit Eingabe vom 13. September 2022 liess der Versicherte (nachfolgend auch Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) vom 14. Juli 2022 erheben und die folgenden Anträge stellen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1):
Die Zwischenverfügung der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Juli 2022 betreffend Abklärungsstelle sei aufzuheben.
Es sei auf eine erneute ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch persönliche Untersuchung zu verzichten.
Eventualiter sei ein Aktengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen.
Subeventualiter sei eine Begutachtung mit persönlicher Untersuchung durch einen oder mehrere Gutachter im Umkreis von 50 km vom Wohnort des Beschwerdeführers - allenfalls auch durch einen Gutachter in Deutschland - anzuordnen.
Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache zu erteilen für die medizinische Betreuung der Ehefrau durch eine Fachkraft für die Dauer der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers bei der E.\_\_\_\_\_\_\_ in F.\_\_\_\_\_\_\_\_ (Dauer inkl. An- und Abreise und allfälligem Aufenthalt).
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Umfang seiner Vertretungskosten prozessual zu entschädigen.
Es seien keine Gerichtskosten zu erheben bzw. sollten solche erhoben werden, seien sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E.b Der mit Zwischenverfügung vom 15. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 6. Dezember 2022 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 6).
E.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 - unter Verweis auf den Vernehmlassungsverzicht der IV-Stelle - den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 8).
E.d Der Instruktionsrichter schloss daraufhin den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2022 ab (BVGer-act. 9).
E.e Am 21. August 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, bis wann mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens gerechnet werden könne. Der Instruktionsrichter teilte ihm am 23. August 2023 mit, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine verbindlichen Angaben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei (BVGer-act. 10 f.). In der Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2024 sowie 16. August 2024 persönlich nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 12-14). Mit weiterer Eingabe vom 10. Februar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und drohte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an (BVGer-act. 15).
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022, mit welcher die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung des Beschwerdeführers durch die E.________ festhält (IV-C-act. 245 S. 4 ff.=BVGer-act. 1 Beilage 2). Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, eine Begutachtung an verschiedenen Terminen und durch verschiedene Ärzte in F._______ sei ihm aktuell nicht zumutbar, da er nicht beziehungsweise nur begrenzt reisefähig sei. Weiter bringt er vor, eine erneute Begutachtung in der Schweiz sei ohnehin nicht notwendig (BVGer-act. 1 Rz. 8, 10; vgl. auch oben Bst. E.a).
Die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 ist als selbständig eröffnete Zwischenverfügung zu qualifizieren (Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2). Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Zwischenverfügungen zwar auch als Verfügungen. Eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 45 und 46 VwVG), welche daher nachfolgend zu prüfen sind.
3.1 In einem ersten Schritt ist zur bisherigen - gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2021 anwendbaren rechtlichen Grundlagen - bundesgerichtlichen (vgl. nachfolgend E. 3.1.1 f.) sowie bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 3.1.3 f.) hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Gutachtensanordnung im IV-Bereich Folgendes festzuhalten:
3.1.1 Das Bundesgericht hat sich mangels Regelung im ATSG in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 ATSG jeweils auf Art. 46 Abs. 1 VwVG bezogen, wonach eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b).
3.1.1.1 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht erstmals festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG zu kleiden sei (E. 3.4.2.6 m.w.H.). Bei dieser Verfügung handle es sich um eine Zwischenverfügung, die bei Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils hat das Bundesgericht sodann erwogen, dass an die Auslegung der Garantien für das Abklärungsverfahren anzuknüpfen sei und ins Gewicht falle, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden könnten. Würden die Mitwirkungsrechte erst nachträglich greifen, so könne hieraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe (E. 3.4.2.7 m.w.H.).
3.1.1.2 Das Bundesgericht hat in der Folge in BGE 138 V 271 entschieden, dass kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar seien, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden seien (vgl. Regeste). In diesem Zusammenhang hat es erneut festgehalten, dass die versicherte Person - nachdem eine Gutachterstelle über das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» benannt worden sei - materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige «second opinion»), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben sowie formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend machen könne (E. 1.1). Hebe das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf, weise es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Begutachtungsauftrag wiederum nach dem Zufallsprinzip, aber unter Berücksichtigung der im Gerichtsentscheid festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen, an eine MEDAS vergebe (E. 1.2.3).
3.1.1.3 In BGE 141 V 330 hat das Bundesgericht schliesslich in Erwägung 7.2 - im Hinblick auf die Frage, ob die IV-Stelle über die im Rahmen einer angeordneten medizinischen Begutachtung gestellten Zusatzfragen in Verfügungsform zu befinden habe und ob diese Verfügung anfechtbar sei, - die in BGE 137 V 210 dargelegten Gründe zusammengefasst, weshalb von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei einer Beschwerde gegen die Anordnung eines Gutachtens und die Bezeichnung der Gutachter auszugehen sei. Dabei hat es festgehalten, dass die Beschwerdebefugnis (gemäss BGE 137 V 210) zum einen aus der Besorgnis resultiere, die Begutachtung erfolge nicht fachgerecht (E. 7.2.1). Ausserdem könne eine (unnötige) Begutachtung zu einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der betroffenen Person führen (E. 7.2.2). Ein Kernpunkt von BGE 137 V 210 habe zudem die Frage der Überprüfbarkeit der Vergabepraxis gebildet (E. 7.2.3). Als letzten Grund führt das Bundesgericht sodann den Einwand, es werde mit der Begutachtung bloss eine (unzulässige) «second opinion» eingeholt, an (E. 7.2.4). Für die in BGE 141 V 330 zu beantwortenden Fragen hat das Bundesgericht letztlich festgehalten, dass die Ablehnung von Zusatzfragen durch die IV-Behörden zwar mittels Verfügung vorzunehmen sei. Wolle die betroffene Person dagegen Beschwerde erheben, habe sie allerdings einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen (E. 8.3).
3.1.2 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die bisherige grundsätzliche Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils in IV-Verfahren (im Zusammenhang mit der Anordnung einer Begutachtung) durch das Bundesgericht jeweils im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Begutachtung und die Einhaltung der qualitätsbezogenen Rahmenbedingungen erfolgt ist. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht in den angeführten Entscheiden jedoch dazu, ob eine im Rahmen von Art. 43 Abs. 2 ATSG geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Begutachtung (und in diesem Zusammenhang insbesondere eine geltend gemachte Reiseunfähigkeit) ebenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit eine von einer IV-Stelle diesbezüglich erlassene Zwischenverfügung vor einem kantonalen Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbar ist.
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat - gestützt auf die soeben in Erwägung 3.1.1 dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung - ebenfalls jeweils die Regelung von Art. 46 Abs. 1 VwVG im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen angewandt. Den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass in den meisten Fällen neben der Reisefähigkeit der versicherten Person gleichzeitig die Notwendigkeit der Begutachtung zu prüfen war und diesbezüglich jeweils auf die Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten durch das Bundesgericht in BGE 137 V 271 verwiesen wurde (Urteile des BVGer C-5773/2019 vom 22. Juli 2022 Bst. C.a sowie E. 1.3.2; C-3348/2019 vom 6. Februar 2020 Bst. C.a sowie E. 1.3.2; C-4403/2017 vom 3. September 2018 Bst. C sowie E. 1.3.2). Im Urteil C-89/2022 vom 27. März 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest Zweifel daran geäussert, dass die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 anwendbar sei, wenn, wie im zu beurteilenden Fall, ausschliesslich die Zumutbarkeit der Reise in die Schweiz umstritten sei (E. 3.2.1).
3.1.4 Zur bisherigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zusammenfassend festzuhalten, dass hinsichtlich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils - soweit ersichtlich - keine Unterscheidung zwischen der bestrittenen Notwendigkeit einer Begutachtung (und gegebenenfalls der Einhaltung der qualitätsbezogenen Rahmenbedingungen) einerseits und der bestrittenen Zumutbarkeit einer Begutachtung andererseits erfolgte. Entsprechend ist diesbezüglich - vor dem Hintergrund der obigen Erwägung 3.1.2 - zu präzisieren, dass gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) bestritten wird. Ist hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person umstritten, ist mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. oben E. 3.1.1).
3.2 Da die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung nach dem 1. Januar 2022 ergangen ist, stellt sich die Frage, ob sich mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; vgl. AS 2021 705) etwas an der bisherigen Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen hinsichtlich der Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung sowie der Zumutbarkeit geändert hat. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, kann jedoch darauf verzichtet werden, die Frage der Anfechtbarkeit unter neuem Recht abschliessend zu klären.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Anordnung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und damit deren Notwendigkeit.
3.3.1 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 - welches in formelle Rechtskraft erwachsen ist - die IVSTA angewiesen hatte, eine für die streitigen Belange umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz - zumindest in den Fachbereichen Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie - zu veranlassen, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln sei (vgl. auch oben Bst. D.b). Dies begründete das Gericht in Erwägung 5.5.1 mit gutachterlich geäusserten Vorbehalten zur Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht (abweichende ärztliche Feststellungen zur Höhe der Auswurfsfraktion LVEF) und einer fraglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kardialer Hinsicht ab April 2016, in Erwägung 5.5.2 (i.V.m. Erwägung 6.2) mit einer damit zusammenhängend fraglich zutreffenden Würdigung des psychiatrischen Gutachters betreffend fehlende Objektivierbarkeit der (psycho-) somatischen Beschwerden und der Notwendigkeit deren Beurteilung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, sowie in Erwägung 5.5.3 mit einer Nichtdurchführung der orthopädischen Begutachtung trotz aktenkundiger Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung in orthopädischer Hinsicht.
3.3.2 Die Erwägungen des Urteils C-3375/2020 sind hinsichtlich der Anordnung einer erneuten umfassenden interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 134 E. 2). Allerdings steht die Rechtskraftwirkung - und damit Verbindlichkeit - des Rückweisungsentscheides immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil 8C_680/2015 E. 4.3.3 mit Hinweis auf Urteile des BGer 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1 und 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 5 sowie Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 107 Rz. 18).
3.3.3 Gründe für eine prozessuale Revision des Urteils C-3375/2020 vom 11. März 2021 liegen jedoch nicht vor: Der Beschwerdeführer verweist auf im erwähnten Urteil bereits berücksichtigte Arztberichte (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 4) sowie auf neuere Arztberichte vom 26. Juli 2021, 19. November 2021 und 1. Dezember 2021 (Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______, behandelnde Kardiologen) sowie vom 9. September 2021 und 24. August 2022 (Dr. med. J._______, behandelnder Psychiater und Neurologe [vgl. BVGer-act. 1 Rz. 5 und 9]). Weiter bringt er vor, er erhalte bereits seit 2015 eine mehrfach überprüfte Rente der Deutschen Rentenversicherung, im Rahmen derer umfangreiche Abklärungen des Gesundheitszustandes vorgenommen worden seien. Am 1. Dezember 2021 habe ihm die Deutsche Rentenversicherung nunmehr eine definitive und dauernde Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 6 f.). Damit bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Notwendigkeit der angeordneten Begutachtung keine sogenannten unechten Noven (neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision) vor, welche die sachverhaltliche Grundlage des Urteils C-3375/2020 zu erschüttern vermögen: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2015 eine mehrfach überprüfte Rente erhält, war bereits im Zeitpunkt des Urteils C-3375/2020 bekannt (vgl. die dortigen Hinweise in Bst. B.c und E. 5.4.6), ebenso wie die im erwähnten Urteil bereits berücksichtigen Arztberichte. Die zeitlich nach der Verfügung der IVSTA vom 22. Mai 2020 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2021 datierenden Unterlagen (konkret: die erwähnten Facharztberichte und die definitive Rentenzusprache) stellen sodann gegebenenfalls sogenannte echte Noven dar, welche jedoch nicht Anlass zur prozessualen Revision bieten können (vgl. z.B. Urteil des BGer 8F_8/2023 vom 7. August 2024 E. 3.1). Entsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht an das Urteil C-3375/2020 gebunden. Schliesslich äussern sich insbesondere die neuen Berichte von Dr. med. J._______ explizit zur Reisefähigkeit des Beschwerdeführers, was ohnehin im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend E. 3.4). Entsprechend liegt hinsichtlich der Notwendigkeit ein unveränderter Sachverhalt vor und ist in diesem Punkt - aufgrund der Bindungswirkung des Urteils C-3375/2020 - auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.3.4 Weiter ist zumindest darauf hinzuweisen, dass sich das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht beurteilt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). Im Übrigen kennt die Deutsche Rentenversicherung ein von der schweizerischen Invalidenversicherung wesentlich abweichendes Rentenabstufungssystem (vgl. Urteil des BVGer C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2), weshalb der Beschwerdeführer aus der Rentengewährung in Deutschland nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 396/02 vom 7. Januar 2003 E. 1.2; Urteil des BVGer C-6665/2017 vom 27. Juni 2019 E. 4.4.3 in fine).
3.4 Betreffend die in erster Linie geltend gemachte Reiseunfähigkeit (beziehungsweise Unzumutbarkeit der Begutachtung) ist sodann Folgendes festzuhalten:
3.4.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrieben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden könnte, beziehungsweise darin, dass der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 m.H.). Die Verfahrenspartei trifft zudem eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Gericht, die mit der Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwägen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (Kayser/Papadopoulos/Altmann, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch BGE 141 V 330 E. 8.3).
3.4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zur Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 beziehungsweise hinsichtlich eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, sondern bringt lediglich vor, er sei als direkter Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (BVGer-act. 1 Ziff. I.3). Auch die Vorinstanz äussert sich nicht zur Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 beziehungsweise zum Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (BVGer-act. 8).
3.4.3 Soweit der drohende Nachteil für den Beschwerdeführer darin gesehen werden könnte, dass er sich von der Vorinstanz gezwungen fühlt, an einer für ihn in der konkreten Ausgestaltung unzumutbaren Begutachtung teilzunehmen und ihm deshalb (gravierende) gesundheitliche Konsequenzen drohen, ist für den konkreten Fall Folgendes festzuhalten: Weder finden sich in den Akten Hinweise darauf, inwiefern dem Beschwerdeführer (gravierende) gesundheitliche Konsequenzen drohen aufgrund einer Begutachtung durch die E._______ in F._______ und in K._______, noch wird dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - abgesehen von «Stress und Strapazen» (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 12) - näher konkretisiert. Den Akten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung in der Schweiz in einem ersten Schreiben vom 16. November 2021 in erster Linie mit der Begründung abgelehnt hatte, er müsse an seinem Wohnort nicht nur mehrere Haustiere ([...] und [...]), sondern vor allem auch seine mit Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) pflegedürftige Ehefrau betreuen (IVSTA-act. 211). Erst mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 legte er dar, die Begutachtung könne - auch aus akuten gesundheitlichen Gründen - nicht wie geplant durchgeführt werden. Und am 4. Januar 2022 reichte er erstmals ein - nicht weiter begründetes - undatiertes Arztzeugnis des Hausarztes zu seiner Reiseunfähigkeit ein (IVSTA-act. 215; 220). Im neusten aktenkundigen Reiseunfähigkeitszeugnis vom 2. September 2022 schliesslich betont der Hausarzt in erster Linie die Betreuung der Ehefrau, weshalb der Beschwerdeführer nicht abkömmlich sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird hingegen - wiederum ohne eingehende Begründung - als zwischenzeitlich «begrenzt» beurteilt (BVGer-act. 1 Beilage 7). Damit wird aber keine Unzumutbarkeit substantiiert (vgl. oben E. 3.4.2) dargelegt. Ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil ist damit zu verneinen.
3.5 Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde vom 13. September 2022 nicht einzutreten, da einerseits eine Bindungswirkung betreffend die bereits im Rückweisungsurteil C-3375/2020 vom 11. März 2021 beurteilte Notwendigkeit der persönlichen interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz besteht (vgl. oben E. 3.3.3) und andererseits betreffend die Zumutbarkeit der vorinstanzlichen Anordnung beziehungsweise die Reisefähigkeit weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil substantiiert geltend gemacht wurde noch ein solcher ersichtlich ist (vgl. oben E. 3.4 ff.).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund des Verfahrensausgangs auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begutachtung (Aktengutachten, Begutachtung in Deutschland) nicht weiter einzugehen ist. Was sodann den Eventualantrag auf Kostengutsprache (Rechtsbegehren Nr. 5) betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 nicht über das am 16. November 2021 gestellte Gesuch um Kostengutsprache entschieden hat (vgl. IVSTA-act. 211; 245) und über das am 9. September 2022 (erneut) gestellte Gesuch um Kostengutsprache noch gar nicht entscheiden konnte (vgl. IVSTA-act. 245; 252), weshalb auf dieses Begehren des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht einzutreten ist.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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