Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 13.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4017/2011
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, BrasilienZustelladresse: Y._______,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Kinderrente (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011).
A. Der am (...) 1946 geborene, in Brasilien wohnhafte, Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher gemäss Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK, Vorinstanz) vom 6. Oktober 1997 (act. SAK 8) eine Witwerrente und eine Kinderrente für seinen Sohn A._______, geboren am (...) 1992, bezog, meldete sich am 24. Februar 2008 (eingegangen bei der SAK am 7. März 2008; act. SAK 48) bei der SAK für eine vorbezogene Altersrente an.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (act. SAK 58) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ordentliche wegen Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1'970.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'456.- und einem Abzug von 13,6% wegen Rentenvorbezugs. Mit E-Mail vom 21. September 2009 (act. SAK 59) fragte der Beschwerdeführer bei der SAK an, warum er nicht Fr. 1'980.- bekäme und mit Telefonat vom 17. Januar 2011 (act. SAK 77) teilte er der SAK mit, dass er vier Kinder habe und nicht nur ein Kind.
B.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (act. SAK 88) sprach die SAK dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2011 eine monatliche ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs von Fr. 2'200.- sowie für seinen Sohn A._______ eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 468.- zu. Mit Verfügung vom 17. März 2011 (act. SAK 93) sprach die SAK dem Beschwerdeführer für die beiden Kinder B._______ und C._______ mit Wirkung ab 1. März 2011 je eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 468.- zu. Im E-Mail vom 6. März 2011 (act. SAK 94) verlangte der Beschwerdeführer von der SAK die erneute Berechnung der Renten. Mit Schreiben vom 17. März 2011 sandte die SAK dem Beschwerdeführer erneut eine Berechnung zu und erklärte ihm, die Kinderrenten würden 40% der Basisrente von Fr. 1'980.- ohne Kürzung wegen Vorbezugs betragen. Die Kürzung werde auf die 5 Renten verteilt. Der Hauptgrund, warum die Kinderrenten niedriger ausfallen würden, sei wegen der Überversicherung. Die Überversicherung sei anzuwenden, wenn die jährliche Vollrente einer Familie das für die Berechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteige. Die Teilrenten würden im Verhältnis der Teilrente zur Vollrente gekürzt. Am 17. März 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 (act. SAK 96) und brachte vor, er habe bisher Fr. 1'986.- Rente erhalten und seine Kinder müssten Fr. 686.36 erhalten. Am 6. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2011 (act. SAK 101) und brachte vor, er habe im März 2011 das ordentliche Rentenalter von 65 erreicht, und fragte, wieso seine Altersrente auf Fr. 2'200.- erhöht worden sei; nach seiner Rechnung sollte er Fr. 1960.- und seine Kinder Fr. 784.- erhalten. Weiter beanstandete er, dass ihm nur 42 und nicht 45 Beitragsjahre angerechnet worden seien.
B.c Mit Verfügung vom 29. April 2011 sprach die SAK dem Beschwerdeführer für seine Tochter D._______ mit Wirkung ab 1. März 2011 eine monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 468.- zu (act. SAK 103).
C. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (act. SAK 104) wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, aufgrund der lückenlosen Versicherungszeit würden die Jugendjahre nicht hinzugezählt. Die SAK erläuterte ausserdem ihre Rentenberechnungen.
D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2011 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2011) Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und Zusprache einer höheren Rente mit der Begründung, seine Berechnungen hätten ergeben, dass ihm eine Rente von Fr. 2004.48 und seinen Kindern eine Rente von je Fr. 692.75 zustehe.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2011 (act. BVGer 5) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die SAK führte aus, Kinderrenten seien zu kürzen, soweit sie mit der Rente des Vaters oder der Mutter 90% des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen würden. Die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie dürfe im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 52'617.- (Fr. 58'464.- x 90%) nicht übersteigen. Würde die Rente nicht gekürzt, bekäme die Rentnerfamilie Fr. 65'952.-. Der jährliche Kürzungsbetrag von Fr. 13'335.- müsse auf die vier Kinderrenten aufgeteilt werden, was eine Kürzung pro Kinderrente von Fr. 277.80 (Fr. 13'335.- : 12 : 4) ergebe.
F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 10. August 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung fest (act. BVGer 7). Ergänzend machte er geltend, es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass eine vorzeitige Pensionierung eine Kürzung der Kinderrenten nach sich ziehen würde. Hätte er dies gewusst, hätte er noch 2 Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter gewartet.
G. Duplikweise hielt die SAK am 1. November 2011 an ihren Anträgen und deren Begründung fest (act. BVGer 9) und führte ergänzend aus, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe dem Beschwerdeführer auf seine Frage geantwortet, die Kinderrente entspreche 40% der Altersrente. Würden Waisen- und Kinderrenten zusammentreffen, so dürfe die Summe der beiden Renten nicht mehr als 60% der maximalen Altersrente betragen. Die Antwort des BSV entspreche Art. 35ter AHVG und sei korrekt.
H. Mit Verfügung vom 9. November 2011 (act. BVGer 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), dies für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht, welcher sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits bemisst (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 AHVV).
3.6 Die SAK hat dem Beschwerdeführer 42 Beitragsjahre angerechnet, was der Beschwerdeführer bestreitet und 44 Beitragsjahre geltend macht. Dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 1967 bis Dezember 2008 lückenlose 42 Versicherungsjahre zurückgelegt hat (act. SAK 71 und 101). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass Jugendjahre, das heisst, Versicherungszeiten vor dem 20. Altersjahr, in Anwendung von Art. 52b AHVV nur bei unvollständiger Beitragsdauer zur Auffüllung von späteren Beitragslücken angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer weist jedoch keine Beitragslücke auf, womit seine Jugendjahre nicht berücksichtigt werden können, daher ist die Berücksichtigung von 42 Versicherungsjahren korrekt. Die Vorinstanz nahm ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'464.- an, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ebenfalls wurde korrekterweise die Rentenskala 44 angewendet (Rententabelle 2011, S. 13).
4.1 Gemäss Art. 22ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente beträgt 40% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 35ter AHVG).
Gemäss Art. 41 AHVG werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90% des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.
Art. 54bis Abs. 2 AHVV sieht vor, dass Kinderrenten nicht gekürzt werden, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150% des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente.
4.2 Vorab sind die Kinderrenten ohne Anrechnung des Kürzungsbetrages wegen Vorbezugs der Altersrente zu ermitteln.
4.2.1 Für die Ermittlung der gekürzten Kinderrente ist in einem ersten Schritt die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt dabei 90% des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens oder der gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag. Zur Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Stand 1. Januar 2011 [im Folgenden: Wegleitung] Ziff. 5671). Zu eine Rentnerfamilie zählen alle rentenberechtigten Angehörigen, für welche eine Zusatz- oder Kinderrente beansprucht werden kann (Wegleitung Ziff. 5661), vorliegend somit der Beschwerdeführer und seine vier Kinder.
Das jährliche durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt Fr. 58'464.-, davon 90% ergibt Fr. 52'618.- (Fr. 58'464.- x 90% = Fr. 52'617.60, gerundet Fr. 52'618.-). Die Kürzungsgrenze beträgt somit Fr. 52'618.-.
4.2.2 In einem zweiten Schritt werden die einzelnen plafonierten Jahresrentenbeträge der Rentnerfamilie zusammengezählt und der ermittelten Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche die Kürzungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (Wegleitung Ziff. 5674).
Die Vorinstanz wandte, wie erwähnt (vorne E. 3.6), zu Recht die Rententabelle 2011 und die Rentenskala 44 (act. IVSTA 108) an. Daraus ergeben sich eine ungekürzte monatliche Altersrente von Fr. 2'320.- sowie vier ungekürzte monatliche Kinderrenten von je Fr. 794.-, insgesamt Fr. 5'496.- (Fr. 2'320.- + [4 x Fr. 794.-] = Fr. 5'496.-) und jährlich Fr. 65'952.- (Fr. 5'496.- x 12 = Fr. 65'952.-). Die Gegenüberstellung der ungekürzten Rente in Höhe von Fr. 65'952.- und der Kürzungsgrenze (Plafonierung) in Höhe von Fr. 52'618.- ergibt einen Kürzungsbetrag von Fr. 13'334.- (Fr. 65'952.- - Fr. 52'618.- = Fr. 13'334.-).
Der Kürzungsbetrag ist nun bei jeder einzelnen Kinderrente im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen. Dabei gilt folgende Formel (Wegleitung Ziff. 5675):
jährlicher Kürzungsbetrag x ungekürzte (plafonierte) Kinderrente jährliche Summe sämtlicher ungekürzter (plafonierter) Kinderrenten
Fr. 13'334.- x (Fr. 794.- x 12) Fr. 38'112.-
Der Kürzungsbetrag pro Kinderrente beträgt jährlich Fr. 3'333.50 und monatlich Fr. 277.80 (Fr. 3'333.50 : 12 = Fr. 277.80.-), gerundet Fr. 278.-.
Die volle Kinderrente von Fr. 794.-, abzüglich des Kürzungsbetrages von Fr. 278.- ergibt eine Kinderrente pro Kind pro Monat von Fr. 516.- (Fr. 794.- - Fr. 278.- = Fr. 516.-).
4.3 Als Nächstes sind die vorbezogenen Alters- und Kinderrenten bei Vollendung des Rentenalters zu ermitteln.
4.3.1 Nach Vollendung des Rentenalters wird der Kürzungsbetrag ermittelt, indem die Summe der ungekürzten vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde, dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz, in casu 13.6%, multipliziert (Art. 56 Abs. 3 AHVV, Wegleitung Ziff. 6206).
Die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten von März 2009 bis Dezember 2010 beträgt Fr. 50'160.- (Fr. 2'280.- x 22 = Fr. 50'160.-) und von Januar 2011 bis Februar 2011 beträgt sie Fr. 4'640.- (Fr. 2'320.- x 2 = Fr. 4'640.-). Die Vorbezugsdauer entspricht 24 Monaten und der Vorbezugsprozentsatz 13.6%. Daraus resultiert ein Kürzungsbetrag von Fr. 311.- (Fr. 54'800.- x 13.6% : 24 = 310.53, gerundet Fr. 311.-).
4.3.2 Dieser Kürzungsbetrag wird nun anteilsmässig auf die Altersrente und die Kinderrente verteilt (Wegleitung Ziff. 6211). Massgebend für die Aufteilung ist der prozentuale Anteil an der Altersrente (Altersrente 100%, Altersrente einer verwitweten Person 120%, Kinderrente 40%). Der Kürzungsbetrag für die Altersrente beträgt Fr. 120.- (Fr. 311.- : 100 = Fr. 3.11 gerundet 3 multipliziert mit 40 = Fr. 120.-). Betreffend die Kinderrenten ergibt sich ein Kürzungsbetrag von je Fr. 48.- ([Fr. 311.- - Fr. 120.-] : 4 = Fr. 47.75 gerundet Fr. 48.-). Somit beträgt die gekürzte Altersrente monatlich Fr. 2'200.- (Fr. 2'320.- - Fr. 120.- = Fr. 2'200.-) und die gekürzten Kinderrenten monatlich je Fr. 468.- (Fr. 516.- - Fr. 48.- = Fr. 468.-). Diese stimmen mit den von der Vorinstanz ermittelten Rentenansprüchen überein.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei ihm weder bewusst gewesen, noch sei er von der Verwaltung dahingehend informiert worden, dass die Kinderrenten infolge des Vorbezugs seiner Altersrenten gekürzt würden. Dies geht zum einen, wie erwähnt (vorne E. 4), bereits aus dem Gesetz hervor. Auf eine mögliche Kürzung von Kinderrenten infolge Überversicherung wurde der Beschwerdeführer zum anderen, wie von der Vorinstanz richtig dargelegt (act. BVGer 5), vom Bundesamt für Sozialversicherungen hingewiesen, was aus der von ihm ins Recht gelegten E-Mail Auskunft (ohne Datum) hervorgeht (act. BVGer 7/2). Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner behaupteten Unkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zusammenfassend hat nach dem Gesagten die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers und seine vier Kinderrenten korrekt ermittelt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid und die damit bestätigten Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Demgegenüber erweisen sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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