Entscheiddatum: 26.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4068/2012
Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),Richter Antonio Imoberdorf,Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sonderabgabepflicht.
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1975, Sri Lanka) gelangte am 9. Juli 2007 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 8. April 2009 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er jedoch gleichzeitig vorläufig aufgenommen. Am 20. August 2012 erhielt er aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.
B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Auszug seines Sonderabgabekontos über die per 3. Juli 2012 geleisteten Beiträge (Total Fr. 12'361.80) und teilte ihm mit, dass er am 8. April 2012 in zeitlicher Hinsicht die Erfordernisse der Sonderabgabe erfüllt habe, weshalb die Sonderabgabepflicht ende. Am 13. Juli 2012 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Kontoauszug einverstanden.
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 liquidierte die Vorinstanz das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog das auf dem Konto liegende Guthaben von Fr. 12'361.80 ein. Zum ungedeckten Restbetrag (Differenz der Einzahlungen zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.00) erwog die Vorinstanz, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkommen stamme, vereinnahmt werden könne.
D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2012 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine nochmalige Überprüfung der Abrechnung über die Sonderabgabepflicht. Zur Begründung macht er unter Hinweis auf entsprechende Bestätigungsschreiben des Durchgangszentrums Hegnau in Volketswil (ZH) vom 27. Juli 2012 und des Sozialamts Kirchberg (SG) vom 2. August 2012 geltend, lediglich vom 9. August 2007 bis 30. November 2007 mit Fr. 12.- pro Tag unterstützt worden zu sein. Am 30. November 2007 habe er in Kirchberg geheiratet. Seit dem 1. Dezember 2007 seien seine Kosten (Krankenkasse, Verpflegung, Wohnung) von seiner Ehefrau übernommen worden. Bis heute habe er keine Sozialhilfe mehr bezogen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 schliesst die Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen auf Abweisung der Beschwerde.
F. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2012 eingeräumte Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, nicht wahr.
G. Auf den weiteren Akteneinhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415, BVGE 2011/43 E. 6.1 S. 886 sowie BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht mit der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenbare Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4).
3.2 Auch unter dem neuen Recht sind - soweit zumutbar - Personen des Asylrechts verpflichtet, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wurde das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben. An deren Stelle ist - wie bereits gesagt - die Sonderabgabe getreten, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen sind (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als zehn Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützen) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 und Art. 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel des Asylgesetzes für anwendbar.
3.3 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch der Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu deren Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf zehn Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).
4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2007 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2009 begann er erstmals zu arbeiten und unterstand somit der Sonderabgabepflicht nach Art. 85 ff. AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008. Am 8. April 2012 endete die Sonderabgabepflicht des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 (drei Jahre vorläufige Aufnahme seit dem 8. April 2009; vgl. vorne Bst. A).
4.2 Dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit sonderabgabepflichtig geworden ist, bestreitet er ebenso wenig wie die Höhe der von seinem Arbeitgeber auf das Sonderabgabekonto überwiesenen Zahlungen. Nicht einverstanden ist er mit der Vereinnahmung des gesamten Betrages von Fr. 12'361.80, obwohl er nachweislich viel weniger Sozialhilfekosten verursacht hat. Dabei verkennt er jedoch, dass es - anders als bei der altrechtlichen Regelung - bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung der Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht hat (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Jede sonderabgabepflichtige Person muss daher - unabhängig von den im Einzelfall verursachten Kosten - maximal Fr. 15'000.- Sonderabgabe leisten, sofern nicht vorher eine der unter Art. 10 Abs. 2 AsylV 2 erwähnten Bedingungen (Aufenthaltsstatus, -dauer oder -ort) erfüllt ist.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun
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