Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 19.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4097/2012
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV (Rente).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 das Leistungsbegehren von A._______ vom 1. Dezember 2010 um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (act. 50),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung einer ganzen Invalidenrente zuzüglich Verzugszins ab dem 1. Dezember 2010 sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen "Bearbeitungsverzögerung" ab dem 1. Januar 2011 in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 800.--, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien - frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 29. November 2012 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung einer psychatrisch-neurologischen sowie einer orthopädischen Begutachtung empfohlen hat,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur Einholung der Gutachten und zu einem anschliessenden neuen Entscheid an sie zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, mit Eingabe vom 1. März 2013 mitteilte, auch er beantrage die Rückweisung der Sache zur Einholung der entsprechenden Gutachten und zu einem anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz; an den übrigen Beschwerdeanträgen halte er fest,
dass sich in Übereinstimmung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme, der Vernehmlassung der IVSTA und der Stellungnahme des Beschwerdeführers die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Vorinstanz mit dem neuen Rentenentscheid auch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Verzugszins ab dem 1. Dezember 2010 zu befinden haben wird,
dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer Entschädigung wegen "Bearbeitungsverzögerung" ab dem 1. Januar 2011 in der Höhe von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 800.-- keine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass dem weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der weitgehend unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,
dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2013)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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