Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 10. April 2025.
Entscheiddatum: 09.09.2025Publikationsdatum: 19.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4102/2025
Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Nigeria) vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 10. April 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Januar 2025 auf die durch A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erfolgte Anmeldung zur Rückerstattung von Beiträgen nicht eingetreten ist (Akten der SAK gemäss Aktenverzeichnis vom 18. Juli 2025 [nachfolgend SAK-act.] 61),
dass der Versicherte, mittlerweile vertreten durch B._______, gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 15. Februar 2025 Einsprache erhob (SAK-act. 64 S. 3),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. April 2025 abwies (SAK-act. 65),
dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid insbesondere unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 ATSG ausführte, dass zur Feststellung von Identität und Nationalität des Versicherten ein gültiger Personalausweis zwingend notwendig, ein solcher vom Versicherten jedoch nicht vorgelegt worden sei (SAK-act. 65),
dass der Versicherte in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Feststellung von Identität und Nationalität auch deshalb erfolgt, um die Vermögensinteressen des Versicherten vor einem Missbrauch durch Dritte zu schützen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 bis zum 18. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss am 23. Juni 2025 und damit fristgemäss bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 4 und 6),
dass der Versicherte, gemäss eingereichter Vollmacht vom 21. Juni 2025 wiederum vertreten durch B._______, den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 mit vom 4. Juli 2025 datierten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 4),
dass die vom 4. Juli 2025 datierte Beschwerde am 5. Juni 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden ist und am 6. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht einging, weshalb die Beschwerdeschrift falsch datiert ist (BVGer-act. 1 sowie Zustellcouvert zu BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Abholungseinladung zum angefochtenen Entscheid am 14. April 2025 zugestellt, der Entscheid vom Beschwerdeführer allerdings nicht abgeholt wurde und die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 10. April 2025 deshalb am 21. Mai 2025 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass damit keine neue Frist ausgelöst werde, erneut zustellte (SAK-act. 67; BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2025 mitteilte, dass er den am 21. Mai 2025 erneut versendeten Einspracheentscheid vom 10. April 2025 am 23. Mai 2025 erhalten habe (BVGer-act. 7 und 9),
dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion),
dass nach dem Gesagten der Einspracheentscheid vom 10. April 2025 am 20. April 2025 als zugestellt gilt,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern - am 27. Mai 2025 abgelaufen ist (Art. 20, 22a VwVG),
dass die am 5. Juni 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 4. Juli 2025 (recte: 4. Juni 2025) damit verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Bankkonto zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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