Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 19. August 2022).
Entscheiddatum: 24.07.2025Publikationsdatum: 20.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4223/2022
Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 19. August 2022).
A.
A.a Der am (...) 1962 geborene und in Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und war in den Jahren 2004 bis 2015 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz jeweils als temporärer Mitarbeiter erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 7-10). Zuletzt war er bei der B._______ AG als temporärer Mitarbeiter angestellt, wobei sein letzter Einsatzbetrieb die C._______ AG war, bei welcher er in einem Pensum von 100 % als Kranführer eingesetzt wurde (IVSTA-act. 41 und 50).
A.b Am 11. November 2015 erlitt der Versicherte bei der Arbeit einen Bandscheibenvorfall, infolgedessen er am 24. Dezember 2015 operiert werden musste. Nachdem dessen damalige Arbeitgeberin diesen Vorfall mit Schadenmeldung vom 7. März 2016 der Unfallversicherung gemeldet hatte, verneinte diese mit Verfügung vom 11. März 2016 mangels Vorliegens eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 47-57).
A.c Am 19. November 2019 reichte der Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein, welches jedoch erst am 2. November 2020 von der deutschen Verbindungsstelle samt medizinischer Unterlagen aus dem Zeitraum vom 5. August 2016 bis 5. Oktober 2019 an die Vorinstanz übermittelt wurde (vgl. IVSTA-act. 9-17). Nachdem die Vorinstanz den Versicherten vorgängig unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht sowie auf die Säumnisfolgen bei Unterlassung (Nichteintreten auf das Gesuch) am 1. Februar 2021 gemahnt hatte, die mit Schreiben vom 30. November 2020 einverlangten und zur Prüfung des Gesuchs notwendigen Unterlagen (u.a. Fragebogen für Arbeitgebende und Fragebogen für Versicherte) einzureichen, trat sie schliesslich auf das Gesuch infolge fehlender Mitwirkung des Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2021 nicht ein (vgl. IVSTA-act. 22, 27 und 28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 31).
B.
B.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 reichte der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen für Versicherte vom 12. Februar 2022 samt Beilagen (IVSTA-act. 36-39) sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Februar 2022 (IVSTA-act. 41) ein. Diese Eingabe nahm die Vorinstanz als neues Leistungsgesuch per Eingangsdatum 17. Februar 2022 entgegen (vgl. IVSTA-act. 46). In der Folge zog die Vorinstanz die Akten der Suva bei und unterbreitete schliesslich das medizinische Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 21. März 2022 (IVSTA-act. 63) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. April 2022 bei einem ermittelten IV-Grad von 2.35 % die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 65). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2022 Einwand (IVSTA-act. 66) und wies die Vorinstanz am 20. Juni 2022 telefonisch ergänzend auf eine im Februar 2022 im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung durchgeführte orthopädische Begutachtung hin (vgl. IVSTA-act. 69). Nach Erhalt des bei der Deutschen Rentenversicherung am 6. Juli 2022 (IVSTA-act. 71) angeforderten orthopädischen Gutachtens vom 11. März 2022 samt dazugehöriger sozialmedizinischer Stellungnahme vom 6. Mai 2022 (IVSTA-act. 74 f. und 77) holte die Vorinstanz am 26. Juli 2022 erneut eine Stellungnahme des RAD ein. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 8. August 2022 wies sie schliesslich mit Verfügung vom 19. August 2022 das Leistungsgesuch bei einem unverändert ermittelten IV-Grad von 2.35 % ab (IVSTA-act. 78 f.).
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. September 2022 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer IV-Rente. Zur Begründung verwies er auf die beigefügte Verfügung der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Juli 2021, mit welcher ihm eine bis zum 31. Mai 2023 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert; am 10. Oktober 2022 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 803.21 zuhanden der Gerichtskasse geleistet (BVGer-act. 2-4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 3. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine Bindungswirkung an ausländische Feststellungen und Entscheide bestehe. Gemäss ihrem ärztlichen Dienst bestehe beim Beschwerdeführer ab dem 24. Dezember 2015 eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die zwar seit diesem Datum in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Allerdings sei seit dem 8. August 2016 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. BVGer-act. 7).
C.d Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2022 wurde ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 3. November 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (BVGer-act. 8).
C.e Mit Spontaneingabe vom 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 5. März 2024 ein, mit welchem ihm eine bis zum 31. März 2027 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2024 wurde von der Spontaneingabe Kenntnis genommen und gegeben (vgl. BVGer-act. 9 f.).
C.f Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und knapp formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. August 2022, mit welcher die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels eines rentenbegründenden IV-Grades von 2.35 % abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So-zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst damit nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.3 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).
2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IVSTA-act. 7, 10). Es liegt daher ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Somit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1).
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Vorliegend ist die Vorinstanz auf ein erstes am 19. November 2019 über die Deutsche Rentenversicherung eingereichtes Leistungsgesuch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers (Nichteinreichen der einverlangten Fragebögen für Arbeitgebende und für Versicherte) mit Verfügung vom 29. März 2021 nicht eingetreten; diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die damals einverlangten Fragebögen gingen erst am 17. Februar 2022 und am 23. Februar 2022 bei der Vorinstanz ein. Diese Eingaben nahm die Vorinstanz zu Recht als neues Gesuch per 17. Februar 2022 entgegen (vgl. U. Kieser / M. Kradolfer / M. Lendfers [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, ad Art. 43 Rz. 119). Folglich sind in Anbetracht der am 17. Februar 2022 erfolgten Neuanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. August 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3).
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend der Fall ist (vgl. IK-Auszug vom 30. April 2019 [IVSTA-act. 7]).
4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Verwaltungsverfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (statt vieler Urteile des BGer 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 und 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle (oder des Sozialversicherungsgerichts) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).
4.5
4.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
4.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.).
4.5.3 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2019 nicht materiell geprüft hat, sondern auf dessen Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2021 mangels Mitwirkung nicht eingetreten ist (vgl. IVSTA-act. 28). Demzufolge gelangen vorliegend die revisionsrechtlichen Grundsätze bei einer Neuanmeldung nicht zur Anwendung (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV e contrario). Die Vor-instanz hat das neue Gesuch per 17. Februar 2022 zu Recht wie ein erstmaliges Gesuch behandelt und geprüft.
Die Vorinstanz ging gemäss der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 davon aus, dass beim Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer bestand, jedoch seit dem 8. August 2016 eine den Leiden angepasste wechselbelastende Tätigkeit (unter Vermeidung von Rumpfrotationen, Überkopfarbeiten, Hocken und Knien, Heben von Gewichten über 10 kg, repetitiven Bewegungen, Klettern auf Leitern, Gehen auf unebenen Gelände sowie Treppensteigen) vollständig ausgeübt werden könne und dabei eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 2.35 % resultiere (vgl. IVSTA-act. 79, S. 2). Die Verfügung vom 19. August 2022 basierte dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. D._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. März 2022 (IVSTA-act. 63) und vom 8. August 2022 (IV-act. 78). Vorab streitig und zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
6.1
6.1.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil des BGer 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3).
6.1.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten es dem RAD erlaubten, sich ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Verlauf und gegenwärtiger Status) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig sind.
6.1.3 Ob die Aktenbeurteilung des RAD den soeben wiedergegebenen rechtlichen Anforderungen genügt, ist im Folgenden zu prüfen.
6.2 Der Vorinstanz lagen hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits(un)fähigkeiten des Beschwerdeführers zunächst folgende medizinischen Unterlagen vor:
6.2.1 Aufgrund eines am 11. November 2015 bei der Arbeit erlittenen Bandscheibenvorfalls (vgl. dazu die Schadenmeldung der damaligen Arbeitgeberin an die Unfallversicherung vom 7. März 2016 [IVSTA-act. 48]) befand sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Klinikums E._______ vom 30. Dezember 2015 vom 22. bis 30. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Aufgrund eines radiologisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfalls auf der Höhe L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S2 rechts durch den Sequester und einer dazu passenden klinischen Symptomatik im Sinne eines einseitigen Caudasyndroms rechts wurde die Diagnose «Nach caudal sequestrierter Bandscheibenvorfall der Höhe L5/S1 mediolateral rechts» gestellt; anamnestisch wurden zudem ein Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 1986 sowie eine Hepatitis C als Diagnosen aufgeführt. Aufgrund des festgestellten Caudasyndroms auf der Höhe L5/S1 wurde eine Sequestrektomie durchgeführt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer kein neu auftretendes sensomotorisches Defizit gezeigt. Am Tag der Entlassung habe der Beschwerdeführer von erneuten Ischialgien rechts am dorsalen Oberschenkel bei voll erhaltener motorischer Funktion und gleichbleibender Hypästhesie im Genitalbereich berichtet. Aufgrund dessen wurde eine Cortisonstosstherapie für die folgenden drei Tage verordnet. Am 30. Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer voll mobilisiert und ohne neu auftretendes fokalneurologisches Defizit in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (vgl. IVSTA-act. 49 S. 4-6 [wobei die drei Seiten des Berichts in umgekehrter Reihenfolge eingeordnet wurden]).
6.2.2 Gemäss Aufenthaltsbescheinigung des Klinikums E._______ vom 1. Februar 2016 hat sich der Beschwerdeführer vom 22. Januar 2016 bis 1. Februar 2016 erneut in stationärer Behandlung befunden; der dazugehörige Bericht des Klinikums E._______ befindet sich jedoch nicht in den Akten (vgl. IVSTA-act. 49 S. 3). Dem - lediglich unvollständig vorhandenen (die Seiten 2 und 3 fehlen in den Akten) - Bericht der F._______ Klinik (...) vom 17. Februar 2016 betreffend eine erneute stationäre Behandlung vom 11. bis 17. Februar 2016 kann immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 - wegen eines Narbenkeloids (betr. Indikation zur Revisionsoperation vgl. die Ausführungen im Bericht der G._______ Klinik vom 5. August 2016 [IVSTA-act. 37 und E. 6.2.3 hiernach]) - erneut operiert wurde, wobei er seit dem erneuten Eingriff über Lähmungserscheinungen im Sinne einer Fusssenkerparese sowie ein Taubheitsgefühl im S1-Dermatom beidseits wie auch über Impotenz geklagt habe. Dem unvollständigen Bericht kann zudem entnommen werden, dass der Zehenstand rechts erschwert gewesen sei, eine Hypästhesie an der Fusssohle beidseits sowie an der Oberschenkelaussenseite links bestanden habe, im Weiteren der Lasègue beidseits endgradig gewesen sei sowie die Narbe reizlos und trocken zugeheilt gewesen sei. Als Diagnosen wurden ein Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L5/S1 rechts sowie ein hochgradiger Verdacht auf ein depressives Syndrom genannt (vgl. IVSTA-act. 37).
6.2.3 Dem Bericht der G._______ Klinik vom 5. August 2016 kann zunächst entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der stationären Behandlung in der F._______ Klinik (...) im Februar 2016 vom 28. März 2016 bis 25. April 2016 in Anschlussheilbehandlung in der H._______ Klinik in (...), vom 26. April 2016 bis 11. Mai 2016 in stationärer Schmerztherapie im I._______ Klinikum (...) sowie vom 17. bis 20. Juni 2016 in akut stationärer Behandlung in der (...) Klinik J._______ befunden hat; die Akten enthalten jedoch keine Berichte über diese stationären Aufenthalte, so dass unklar bleibt, welche Behandlungen aus welchen Gründen durchgeführt wurden. Im Weiteren kann dem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der G._______ Klinik vom 27. Juli 2016 bis 6. August 2016 ebenfalls stationär behandelt wurde. Als Diagnosen werden im Bericht ein Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Dezember 2015 sowie Revisionsoperation im Januar 2016, ein Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7, eine beginnende axonale Polyneuropathie unklarer Genese bei Verdacht auf chronische Hepatitis C, ein mässiges Postnukleotomie-Syndrom lumbal genannt sowie ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung F45.1 mit Verdacht auf Aggravationsneigung genannt.
Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass die nach der (aufgrund eines Narbenkeloids) durchgeführten Revisions-OP vom 27. Januar 2016 aufgetretene Fusssenkerparese seit kurzem spontan komplett rückläufig sei. Neu habe der Beschwerdeführer jedoch über ausgeprägte Dysästhesien/Hypästhesien linksseitig über die Schulter ausstrahlend, dann überwiegend in den linken Unterarm sowie die ganze Hand und die Finger I bis V betreffend berichtet. Im Weiteren wird berichtet, er leide an einer linksseitigen Dysästhesie des gesamten Gesichts, als sei er von einem Spinnennetz überzogen. Seit kurzem bestehe auch eine beginnende Dysästhesie/Hypästhesie rechts, periaurikulär sowie im Schläfenbereich. Zudem habe er Missempfindungen an beiden Fusssohlen, vorwiegend im Ballenbereich, die jedoch nicht permanent bestünden. Eine neurologische Untersuchung sei bereits erfolgt und dabei eine Polyneuropathie unklarer Genese festgestellt worden. In einem mitgebrachten MRT der HWS habe sich ein medialer Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 überwiegend median mit möglicher Wurzeltangierung beidseits gezeigt. Während orthopädisch von Seiten der grossen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten keine wesentlichen Auffälligkeiten bestünden, zeige sich im Bereich der HWS eine deutliche Bewegungseinschränkung. Neurologisch sei der Muskeleigenreflex bei fraglicher Compliance inkonsistent überwiegend nicht auslösbar gewesen. Im Rahmen der stationären Behandlung habe der Beschwerdeführer eine individuell abgestimmte multimodale, nicht operative Komplexbehandlung erhalten. Während des Aufenthalts sei der Beschwerdeführer durchgehend uneingeschränkt alltagsmobil gewesen. Bei eingeschränkter Compliance habe keine Beschwerdelinderung erzielt werden können. Die zuletzt auf die linksbetonten Dysästhesien im Gesichtsbereich konzentrierten Beschwerden stünden jedoch in keinem Zusammenhang mit den zervikalen Bandscheibenvorfällen, dem operierten lumbalen Bandscheibenvorfall oder dem leichten lumbalen Postnukleotomie-Syndrom. Im psychologischen Einzelgespräch habe sich ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung F45.1 mit Verdacht auf eine Aggravationsneigung ergeben (IVSTA-act. 11).
6.2.4 Im Ambulanzbrief der K._______ vom 5. Oktober 2016 konnten motorische Defizite der oberen und unteren Extremitäten ausgeschlossen werden. Im Weiteren wurde eine strumpfförmige Hypästhesie der unteren Extremitäten sowie der Finger beidseits festgestellt. Es wurde kein Hinweis für eine genitale Hypästhesie gefunden. Anamnestisch bestünden keine vegetativen Beschwerden im Sinne von Blasen- oder Mastdarmstörungen. Muskelreflexe der oberen Extremitäten seien mittellebhaft, die der unteren Extremitäten überlebhaft auslösbar. Stand- und Gangversuche seien sicher präsentiert worden, ausser einer Unsicherheit im Seiltänzerblindgang. Bildgebend zeigten sich eine zervikale Spinalkanalstenose in Höhe C5/6 und C6/7, beidseitige Bandscheibenvorfälle sowie eine aktivierte Osteochondrose. Neurologisch konnte eine zervikale Myelopathie grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Hauptbeschwerden seien auf die Polyneuropathie zurückzuführen. Als Diagnosen werden zervikale Spinalkanalstenosen in Höhe von C5/6 und C6/7 sowie eine Polyneuropathie genannt (IVSTA-act. 12).
6.2.5 Im MRT-Befundbericht vom 30. Oktober 2016 werden u.a. die im Ambulanzbrief der K._______ vom 5. Oktober 2016 erwähnten Spinalkanalstenosen auf Höhe C5/6 und C6/7 bestätigt. Ebenso wurde eine Osteochondrose festgestellt, wobei sich diese in den Segmenten C4-7 zeige. Eine Myelopathie wurde ausgeschlossen (IVSTA-act. 13).
6.2.6 Gemäss Bericht des L._______-Instituts vom 31. März 2017 sei im Rahmen einer Suralisbiopsie eine mittelgradig ausgeprägte, chronische axonale Neuropathie mit leicht erhöhter Regenerationstendenz festgestellt worden. Eine Vaskulitis, Neuritis und eine Amyloid-Neuropathie seien nicht nachgewiesen worden. Zusammenfassend habe sich kein Hinweis auf eine inflammatorische Neuropathie gefunden. Differenzialdiagnostisch sei bei leicht erhöhtem Vorkommen von Regeneratgruppen an eine axonale hereditäre sonsomotorische Neuropathie (CMT2-Neuropathie) zu denken (IVSTA-act. 14).
6.2.7 Gemäss MRT-Befundbericht betreffend die LWS vom 30. August 2019 habe sich im Verlauf keine Befundänderung gezeigt (IVSTA-act. 15).
6.2.8 Gemäss einem Nachbericht des M._______ vom 7. Dezember 2019 habe sich der Beschwerdeführer vom 13. bis 21. November 2019 erneut in stationärer Behandlung befunden. Da der im Nachbericht erwähnte Arztbrief vom 21. November 2019 betreffend die stationäre Behandlung nicht in den Akten ist, bleibt unklar, welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer unterzogen hatte. Im Nachbericht werden einzig als Ergebnisse einer dermatologischen Untersuchung die dermatologischen Diagnosen Psoriasis vulgaris vom Plaque-Typ (L40.0), Tinea pedis beidseits (B35.3), Onychomykose der Zehennägel beidseits (B35.1) sowie anamnestisch eine Soja-Unverträglichkeit (T78.1) genannt (vgl. IVSTA-act. 16).
6.2.9 Im - unvollständigen (die Seite 3 fehlt) - ärztlichen Befundbericht zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 5. Oktober 2020 nannte der behandelnde Arzt Dr. med. N._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer jedoch seit dem 12. November 2019 nicht mehr gesehen habe, die Diagnosen Polyneuropathie axonal unklarer Genese, Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7, Bandscheiben-Operation L5/S1 mit mässigem Postnukleotomie-Syndrom sowie eine Somatisierungsstörung. Eine Arbeitsunfähigkeit verneint der Arzt im Bericht; gleichzeitig weist er auf eine Verschlechterung des Zustands in den letzten drei Jahren hin (IVSTA-act. 17).
6.2.10 Dr. med. O._______, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, bescheinigte am 17. Januar 2022, dass der Beschwerdeführer den Einbeinstand rechts nur mühsam und den Zehenstand rechts nicht durchführen könne. Im Weiteren bestehe eine deutliche Fusssenkerparese wie auch eine Parese des Anhebens des Fußrandes, sowie auch eine Grosszehenheberschwäche und Fussheberschwäche rechts; der Achillessehnenreflex sei nicht auslösbar. Der Befund habe sich im Vergleich zu dem neurologisch durchgeführten Untersuchungsbefund von 2016 bezüglich der klinischen Inspektion nicht verändert (IVSTA-act. 39).
6.2.11 In seiner Stellungnahme vom 21. März 2022 ging der RAD-Arzt Dr. med. D._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, explizit lediglich auf die in den Erwägungen 6.2.1 bis 6.2.4 sowie in Erwägung 6.2.10 wiedergegebenen Berichte ein und stellte gestützt darauf als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Bandscheiben-Operation L4/L5 1986, einen Status nach Sequestr-ektomie L5/S1 am 24. Dezember 2015 sowie einen Status nach Revisions-Operation bei Narbenkeloid am 27. Januar 2016. Weitere Diagnosen erwähnte er nicht. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er im Rahmen seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer sei drei Mal an den Bandscheiben operiert worden, was eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit auf dem Bau seit dem 24. Dezember 2015 rechtfertige. Eine angepasste, leichte Tätigkeit sei jedoch nach postoperativer Rekonvaleszenz möglich. Der Austrittsbericht der G._______ Klinik vom 5. August 2016 bescheinige durchführbare Stand- und Gangproben bei fehlenden Paresen, eine remittierte Fussheberschwäche sowie eine fehlende Schmerzsymptomatik. Im Weiteren werde auf eine Aggravationstendenz hingewiesen. Überdies sei eine Myelopathie im Oktober 2016 ausgeschlossen worden; die Beschwerden seien auf eine Polyneuropathie zurückgeführt worden. Daher sei seit dem Austritt aus der G._______ Klinik vom 8. August 2016 eine leichte Tätigkeit ohne langes Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne Besteigen von Gerüsten und Baufahrzeugen, ohne Bücken sowie ohne Knien zu 100 % zumutbar (vgl. IVSTA-act. 63).
6.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat die Vorinstanz auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers (IVSTA-act. 69) ein von der Deutschen Rentenversicherung in Auftrag gegebenes orthopädisches Gutachten vom 11. März 2022 sowie eine dazugehörige Sozialmedizinische Stellungnahme vom 6. Mai 2022 zu den Akten genommen.
6.3.1 Der von der Deutschen Rentenversicherung mit der Untersuchung beauftragte Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie sowie Akupunktur, führt in seinem Gutachten aus, der Beschwerdeführer habe über Dauerschmerzen tieflumbal rechts mit einem Taubheitsgefühl im rechten Fussballen und in den Grosszehen beidseits, über eine Schwäche im rechten Bein, die nach der Bandscheiben-Revisionsoperation L5/S1 im Klinikum E._______ aufgetreten seien, berichtet. In den letzten zwei Jahren hätten auch rezidivierende Nackenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Arme bestanden. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung habe sich ein normales hinkfreies Gangbild bei Becken- Schulter- Geradestand gezeigt. Hingegen seien der Fersen- und Einbeinstand beidseits lediglich erschwert möglich, der Zehenstand rechts nicht möglich und der Zehenstand links problemlos durchführbar. Die Beweglichkeit der HWS sei in allen Ebenen endgradig schmerzhaft eingeschränkt. An der LWS bestehe ein mässiger Druck- und Klopfschmerz im lumbosakralen Übergang; alle Bewegungen seien endgradig mit Schmerzangabe erfolgt. Schulter, Ellbogen, Hüfte und Kniegelenke seien unauffällig. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung seien die Muskeleigenreflexe der oberen Extremitäten normal und seitengleich, der Patellarsehnenreflex beidseits schwach und der Achillessehnenreflex nicht auslösbar gewesen. Nervenaustritts- und Verlaufspunkte seien beidseits nicht druckempfindlich. Lasègue- und Bragard-Zeichen seien beidseits negativ. Es bestehe eine Hypästhesie in den Dermatomen S1 rechts und L5 beidseits distal; im Weiteren bestehe eine Fusssenkerparese rechts 4/5 sowie eine Grosszehenheberparese 4/5 beidseits. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite der oberen Extremitäten. Die Koordination und extrapyramidale Motorik seien unauffällig. Hinsichtlich der Psyche sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar orientiert ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, habe keine mnestischen Störungen und die Konzentration sowie das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt.
Schliesslich stellte Dr. med. P._______ die Diagnosen Postnukleotomie-Syndrom bei Zustand nach Re-Dekompression L5/S1 im Januar 2016 mit sensomotorischem Defizit, chronische axonale Polyneuropathie unklarer Genese, rezidivierende Zervikalgien, Zustand nach ACDF (Anteriore zervikale Diskektomie und Fusion) C5-7 sowie eine Somatisierungsstörung. Zusammenfassend führte er aus, aufgrund der unklaren Befunde erscheine die sozialmedizinische Stellungnahme deutlich erschwert. Primär wäre eine orthopädische Abklärung (MRT der HWS) und Behandlung dringend zu empfehlen. Ausserdem wäre ein Schmerzreduktionsversuch mit röntgengesteuerten Infiltrationen im lumbosakralen Übergang sinnvoll. Im Anschluss wäre gegebenenfalls auch eine orthopädische Rehabilitation empfehlenswert. Die letzte berufliche Tätigkeit als Kranführer entspreche nur teilweise dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers. Eine suffiziente orthopädische Behandlung vorausgesetzt, sei er Teilzeit berufsfähig. Zuzumuten seien noch alle körperlichen leichten bis mittelschweren Arbeiten. Häufiges Bücken, Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen, Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, sowie Zugluft, Nässe und Kälte-Expositionen seien zu vermeiden. Sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für Verweistätigkeiten attestierte Dr. med. P._______ eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei bis unter 6 Stunden (vgl. IVSTA-act. 73 und 77).
6.3.2 Im Rahmen der Sozialmedizinischen Stellungnahme zum Leistungsvermögen vom 6. Mai 2022 stimmte Dr. med. Q._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Sozialmedizin, der Einschätzung von Dr. med. P._______ vom 11. März 2022 zu (IVSTA-act. 74).
6.3.3 Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 führte Dr. med. D._______ schliesslich aus, das nachgereichte Gutachten bestätige seine Beurteilung vom 21. März 2022, wonach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe. Die im Gutachten beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde seien mit einer leidensadaptierten Tätigkeit kompatibel (vgl. IVSTA-act. 78).
6.4
6.4.1 Entgegen den Ausführungen von Dr. med. D._______ bestätigt das im Vorbescheidverfahren nachgereichte orthopädische Gutachten von Dr. med. P._______ vom 11. März 2022 keineswegs seine Beurteilung vom 21. März 2022. Zwar hat der deutsche Gutachter im Vergleich zur Einschätzung von Dr. med. D._______ ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil bezüglich der noch zumutbaren Tätigkeiten definiert. In Bezug auf das Pensum weicht er jedoch entgegen der aktenwidrigen Behauptung von Dr. med. D._______ sowohl hinsichtlich des angestammten Berufs als auch hinsichtlich adaptierter Verweistätigkeiten ab. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erachtet er die gesundheitlich bedingten Einschränkungen hinsichtlich des definierten Zumutbarkeitsprofils mit dem angestammten Beruf zumindest als teilweise vereinbar und attestiert dem Beschwerdeführer für den Beruf als Kranführer eine Teilarbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden. Auch leichte, adaptierte Verweistätigkeiten erachtet der deutsche Gutachter nur in Umfang von drei bis unter 6 Stunden als zumutbar. Bereits diese sich widersprechenden Beurteilungen begründen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. D._______ und geben daher Anlass zu ergänzenden Abklärungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4-4.6).
6.4.2 Im Weiteren ist auch offensichtlich, dass die Stellungnahme des RAD lediglich gestützt auf eine lückenhafte medizinische Aktenlage erfolgte. Wie bereits ausgeführt (E. 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.8 hiervor), fehlen sämtliche Berichte zu den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers (22. Januar 2016 bis 1. Februar 2016 im Klinikum E._______; 28. März 2016 bis 25. April 2016 in der H._______ Klinik in [...]; 26. April 2016 bis 11. Mai 2016 im I._______ Klinikum [...]; 17. bis 20. Juni 2016 in der [...] Klinik J._______; 13. bis 21. November 2019 im M._______). Ebenso unterliess es die Vorinstanz offensichtlich, Arztberichte von den behandelnden Ärzten (u.a. Dr. med. R._______, Dr. med. N._______, Dr. med. O._______) einzuholen. Der Umstand, dass die Stellungnahme des RAD-Arztes offensichtlich auf einer lückenhaften Dokumentation gründete, begründet ebenfalls Zweifel am Beweiswert von dessen Beurteilung.
6.4.3 Schliesslich gründet die Stellungnahme des RAD-Arztes selbst in Bezug auf die in den Akten vorhandenen medizinischen Akten auf einer unvollständigen Würdigung. Zum einen geht Dr. med. D._______ nicht auf sämtliche der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten ein (vgl. E. 6.2.11), zum anderen geht er überhaupt nicht auf die in mehreren Berichten festgestellte axonale Polyneuropathie unklarer Genese ein. Ebenso lässt er gänzlich unerwähnt, dass sich aus drei von ihm zitierten Berichten wie schliesslich auch dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. P._______ Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen entnehmen lassen. Im (unvollständigen) Bericht der F._______ Klinik (...) vom 17. Februar 2016 wird ein hochgradiger Verdacht auf ein depressives Syndrom diagnostiziert (IVSTA-act. 37). Dieser Verdacht scheint sich zwar im weiteren Verlauf nicht bestätigt zu haben, jedoch wird im Bericht der G._______ Klinik vom 5. August 2016 als Diagnose neu ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit gleichzeitig bestehendem Verdacht auf eine Aggravationsneigung erwähnt; dieser Verdacht habe sich im psychologischen Einzelgespräch ergeben (IVSTA-act. 11). Dieser Verdacht auf eine Somatisierungsstörung scheint sich in der Folge bestätigt zu haben, da im (unvollständigen) ärztlichen Befundbericht zuhanden der Deutschen Rentenversicherung vom 5. Oktober 2020 der damals behandelnde Arzt Dr. med. N._______ die Diagnose Somatisierungsstörung aufgeführt hat (IVSTA-act. 17). Schliesslich erwähnt auch der deutsche Gutachter Dr. med. P._______ die Diagnose Somatisierungsstörung (vgl. IVSTA-act. 73 S. 11 und 77 S. 11). Allerdings bleibt aufgrund der in psychiatrischer Hinsicht äussert lückenhaften Aktenlage unklar, gestützt auf welche medizinischen Erhebungen die Ärzte zu dieser Diagnosestellung gelangt sind. Somit erweist sich der medizinische Sachverhalt insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt, da gestützt auf die vorliegenden Akten mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine psychische Erkrankung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann.
6.5 Insgesamt war somit die Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz ungenügend. Die eingeholten Arztberichte erlauben es nicht, ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der geklagten Leiden des Versicherten zu machen und sie bilden keine rechtsgenügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers während des massgebenden Zeitraums bis zur Verfügung vom 19. August 2022. Der RAD und die Vorinstanz wären aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht vorzunehmen. In Anbetracht der vorliegenden Beschwerden hätte sich zudem eine interdisziplinäre Begutachtung aufgedrängt. Enthalten die Akten für die streitigen Belange wie vorliegend keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme der versicherungsinternen Fachpersonen in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
7.1 Die Vorinstanz wird angewiesen, die medizinischen Akten zu aktualisieren und zu vervollständigen - so hat sie insbesondere die unvollständigen Berichte (vgl. E. 6.2.2 und 6.2.9) wie auch die gänzlich fehlenden Berichte betreffend die diversen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.8) vollständig beizuziehen - und anschliessend zur Prüfung der Frage, welche gesundheitlichen Leiden mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten seit August 2021 (bei frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. August 2022, vgl. oben E. 3.2, 4.2 und 4.3) und im Verlauf vorliegen, eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei ist sinnvollerweise die Zeitperiode bis zum Erlass der neuen Verfügung zu beurteilen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie erforderlich (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281], wobei aufgrund von Hinweisen auf Aggravationsneigungen seitens des Beschwerdeführers auch eingehend Stellung zu nehmen ist, ob und falls ja, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus medizinischer (insbesondere psychiatrischer) Sicht auf bewusstseinsnahe Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung zurückzuführen sind [vgl. dazu Urteil des BVGer C-920/2019 vom 25. Juni 2020 E. 5.7.2, 5.7.3 und 7.3]). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).
Die interdisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7 Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 803.21 ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. August 2022 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und anschliessend neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 803.21 wird dem Beschwerdeführer nach Ein-tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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