Krankenversicherung, Tariffestsetzung für den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2013, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau, RRB 2024-000646 vom 29. Mai 2024.
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 10.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4269/2024
Abschreibungsentscheid vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, vertreten durch lic. iur. et MLaw crim. Andreas Dobler, Rechtsanwalt, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Aargauischer Ärzteverband, Im Grund 12, 5405 Dättwil AG, vertreten durch Thierry Wunderlin, Rechtsanwalt, Bürgi Bulaty Wunderlin Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5001 Aarau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Tariffestsetzung für den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2013, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau, RRB 2024-000646 vom 29. Mai 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Regierung des Kantons Aargau (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 29. Mai 2024 einen Tarif für den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2013 für die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einerseits und den Aargauischen Ärzteverband andererseits (nachfolgend: Beschwerdegegner) festgesetzt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin diesen Beschluss mit Beschwerde vom 3. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 (BVGer-act. 3) bis 12. August 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 24. Juli 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 5),
dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 mitgeteilt hat, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner hätten sich am 23. Oktober 2025 in einem Tarifvertrag über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - konkret den TARMED Taxpuktwert für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2025 - geeinigt (BVGer-act. 34),
dass der genannte Tarifvertrag am 27. Oktober 2025 von der Vorinstanz genehmigt worden ist (BVGer-act. 34 Beilage),
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter Wettschlagung der Parteikosten und hälftiger Tragung der Gerichtskosten durch die Parteien ersucht haben (BVGer-act. 32, 34),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss von Tarifverträgen und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind,
dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird ihr zurückerstattet.
Der Beschwerdegegner hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
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