BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Mai 2025.
Entscheiddatum: 22.10.2025Publikationsdatum: 30.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4370/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Mai 2025 den am 10. Oktober 2024 verfügten Zwangsanschluss der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufhob und ihr sowohl die Kosten der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2025 (Fr. 450.-) als auch jene der Verfügung vom 10. Oktober 2024 (Fr. 1'025.-) auferlegte (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass die A._______ GmbH gegen diese Verfügung am 16. Juni 2025 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 27. August 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass ihr die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2025 nachweislich am 26. Juni 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 4),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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