Entscheiddatum: 08.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4381/2011
Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
A. Am 3. März 2011 beantragte die aus Marokko stammende, 1966 geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Eingeladenene) bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von 21 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, Y._______, wohnhaft im Kanton Bern (geb. 1964, im Folgenden: Gastgeberin) besuchen zu wollen.
B. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Migration (BFM) am 16. März 2011 bzw. 6. Mai 2011 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen bei der Gastgeberin an den Migrationsdienst des Kantons Bern übermittelt.
C. Am 18. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der momentan ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene sei eine ca. 45-jährige, ledige und kinderlose Frau. Aufgrund der Akten könne somit nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Ebenso könne aufgrund des geringen Einkommens von Fr. 300.-- monatlich nicht von einer starken beruflichen Verwurzelung im heutigen Zeitpunkt ausgegangen werden. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Vor diesem Hintergrund könne die Verpflichtung, wonach die Gesuchstellerin die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
D.Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2011 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die zuständige Behörde anzuweisen, ihr das gewünschte Besuchervisum auszustellen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Einwände der Vorinstanz würden auf Zweifeln und Vermutungen basieren. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte für einen ablehnenden Entscheid ersichtlich. Sie sei noch nie in der Schweiz gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie in der Schweiz bleiben solle. Sie wolle lediglich ihre Verwandten besuchen und danach wieder zurückreisen. Das erzielte Erwerbseinkommen würde für ihre Lebenshaltungskosten sehr wohl genügen. Zudem würde sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz ihren Reisepass bei der Flughafenpolizei hinterlegen.
E.In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, die 45-jährige Beschwerdeführerin sei eine geschiedene Frau ohne Kinder. Trotz ihrer Erwerbstätigkeit erziele sie auch für marokkanische Verhältnisse ein bescheidenes Einkommen. In früheren Jahren habe sie in der Schweiz als Tänzerin gearbeitet. Am 21. Juli 1997 sei gegen die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Unter diesen Umständen biete die Beschwerdeführerin keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr nach Marokko. Die gegenteilige Zusicherung der Gastgeberin würde diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, könnte sie doch nicht für Handlungen und Absichten ihres Gastes garantieren.
F.Mit Replik vom 1. November 2011 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird vorgebracht, sie habe für ihr rechtswidriges Verhalten im Jahr 1997 mit einem dreijährigen Einreiseverbot gebüsst. Man könne sie für dieses Verhalten nicht noch einmal bestrafen. Heute lebe und arbeite sie in Marokko und wolle lediglich ihre Schwester besuchen, welche in der Schweiz lebe. Die Hinterlegung ihres Reisepasses bei der Einreise in die Schweiz sollte ihre Rückkehr genügend garantieren.
G.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen von Marokko um Erteilung eines Visums für einen dreiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Eingeladene nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Marokko zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Die Wirtschaftsstruktur in Marokko, dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin, hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht grundlegend verändert. Prägend ist der Landwirtschaftssektor (inkl. Fischerei), in dem rund 40% aller Erwerbstätigen beschäftigt sind und dessen Erträge stark von meteorologischen Einflüssen abhängen. Er trägt mit knapp 16% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Auf die Industrie, davon am wichtigsten die Textilindustrie, entfallen rund 30% des BIP. Mit rund 54% hat der Dienstleistungssektor, zu dem auch der Tourismus gehört, den Hauptanteil am BIP. Die Arbeitslosigkeit in Marokko ist mit 9,1% (im Jahr 2010) hoch und unter den Jugendlichen noch weitaus höher; die Armut im Land ist dadurch weitverteilt. Die bisher eingeleiteten Reformen der Regierung haben sowohl wirtschaftliche als auch soziale Verbesserungen zum Ziel; beschränkte Ressourcen, ineffiziente Bürokratie, Nepotismus und Korruption erschweren jedoch die Umsetzung (Quelle: Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Mittlerer Osten und Afrika > Marokko, Stand: 8. November 2012 > Seite besucht im April 2013).
5.4 In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage in Marokko und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
6.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung ausführlich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
6.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine ledige kinderlose Frau. Auf den ersten Blick sind somit keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche sie von einer Emigration abzuhalten vermögen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch Ende Oktober bereits 47 Jahre alt. Das gegen sie verhängte dreijährige Einreiseverbot aufgrund illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist bereits im Juli 2000 abgelaufen. Die Eingeladene lebt demzufolge seit bald 16 Jahren wieder in ihrem Heimatland, was auf eine gewisse Verwurzelung schliessen lässt und die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren Landsleuten relativiert.
6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Apotheke arbeitet und monatlich MAD 3'335.- brutto (rund CHF 364.-) verdient. Somit erzielt sie ein Jahreseinkommen von ca. CHF 4'368.-- brutto. Das jährliche Bruttoeinkommen von Marokkanern lag im Jahr 2011 bei $ 2'970.- brutto (rund CHF 2'750.-) (Quelle: Durchschnittseinkommen > > Durchschnittseinkommen > Liste der Durchschnittseinkommen aller Länder der Welt > Marokko > Stand: 11. April 2013 > Seite besucht im April 2013). Demzufolge liegt das Jahreseinkommen der Eingeladenen rund CHF 1'600- über dem Durchschnitt der marokkanischen Bevölkerung. Die Eingeladene verfügt somit für marokkanische Verhältnisse über ein gutes Einkommen. Hinzu kommt, dass es ihr sogar möglich war, Geld zu sparen, was wiederum dafür spricht, dass sie genügend verdient, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Laut Kontoauszug der BMCE Bank vom 1. März 2011 besass die Gesuchstellerin MAD 57'200.- (rund CHF 6'250.-) Erspartes. Zudem reichte sie eine schriftliche Bestätigung ihres Arbeitgebers zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber mit einer Abwesenheit der Beschwerdeführerin von 21 Tagen einverstanden ist. Die Eingeladene verfügt somit über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen.
6.4 Insgesamt betrachtet verfügt die Beschwerdeführerin somit durchaus über eine massgebliche soziale wie auch wirtschaftliche Verankerung in Marokko. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargestellten Sachverhalt richtig zu interpretieren.
7.Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festhält (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festsetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bun-desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
4.Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-adresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis: [...])
den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: