Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Mai 2025.
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4404/2025
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Thailand, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 14. Mai 2025 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem 1967 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024 eine ordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 5),
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Juni 2025 (Posteingang: 19. Juni 2025) Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2025 aufzuheben und es sei ihm weiterhin die ganze Rente auszurichten (BVGer-act. 1),
dass der Versicherte mit informativem Schreiben vom 24. Juni 2025 unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage von Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit künftige Korrespondenz an diese Adresse in der Schweiz zugestellt werden könne (BVGer-act. 2),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (Posteingang) zwar medizinische Akten eingereicht, sich jedoch nicht zur bundesverwaltungsgerichtlich verlangten Korrespondenzadresse geäussert hat (BVGer-act. 3),
dass er demzufolge mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheidungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 4 und 5),
dass der Versicherte dieses Gerichtsdokument gemäss Bestätigung der Schweizer Botschaft in Thailand am 22. August 2025 erhalten hat (BVGer-act. 6),
dass er in der Folge kein Schweizer Zustelldomizil genannt hat,
dass er mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 - androhungsgemäss eröffnet durch die Publikation im Bundesblatt - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 7 und 8),
dass die entsprechende Notifikation (vgl. Art. 36 Bst. b in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 VwVG) mit Datum vom 6. Oktober 2025 erfolgt ist (BVGer-act. 9),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind - kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 einverlangte Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- - trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 - nicht (resp. nicht fristgerecht) geleistet worden ist (BVGer-act. 11; vgl. Art. 21 VwVG),
dass die mit Zwischenverfügung vom 29. September 2025 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
dass er vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die Erwägungen des ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2517/2022 vom 29. Dezember 2022 zu verweisen ist,
dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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