PrSG, Marktüberwachung, Produktesicherheit, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 27. Mai 2025).
Entscheiddatum: 15.09.2025Publikationsdatum: 23.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4435/2025
Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______AG, Beschwerdeführerin, gegen agriss, Sägetstrasse 101, 4802 Strengelbach, Vorinstanz. Gegenstand PrSG, Marktüberwachung, Produktesicherheit, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 27. Mai 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihrer Eingabe an die Stiftung agriss (nachfolgend: agriss oder Vorinstanz) vom 17. Juni 2025 zugestellt hat, mit der sie sinngemäss die Aufhebung der "Abschluss- und Gebührenverfügung" der agriss vom 27. Mai 2025 (nicht beigelegt) beantragt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die Stiftung agriss gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche Marktüberwachung der Produktesicherheit zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008 [Maschinenverordnung, MaschV, SR 930.116]), Art. 19 Bst. a und g sowie Art. 20 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111], Art. 3 der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]),
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 PrSG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 15 Abs. 1 PrSG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, bis zum 3. September 2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werden (vgl. BVGer-act. 2),
dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3),
dass die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der bis zum 3. September 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4),
dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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