Entscheiddatum: 08.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4489/2011
Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Serbien, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Ehegattenrente).
A. Der am (...) 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ lebt in Serbien (SAK-act. 3). Er war in den Jahren 1979 bis 1991 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 4). Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 wurde ihm durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ordentliche, ganze Invalidenrente zugesprochen (SAK-act. 1 S. 9 f.).
B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 (SAK-act. 2) teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) X._______ mit, er erreiche demnächst das Rentenalter, weshalb seine Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst werde.
Am 18. November 2010 (SAK-act. 3) reichte X._______ das Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Alters- oder Hinterlassenenrente bei der SAK ein.
C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (SAK-act. 6) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 551.-- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'368.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren und 4 Monaten (Rentenskala 14) zugrunde.
D. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob X._______ mit undatiertem Schreiben (SAK-act. 8) Einsprache bei der SAK. Er beantragte die Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau.
E. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (SAK-act. 9) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die Ehefrau erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzrente nicht, weshalb keine solche zugesprochen werden könne.
F. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. August 2011 (BVGer-act. 1) Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe mit Schreiben vom 11. August 2011 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau.
G. Mit Schreiben vom 9. September 2011 (BVGer-act. 5) teilte der Beschwerdeführer dem Instruktionsrichter seine schweizerische Zustelladresse mit.
H. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 (BVGer-act. 6) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente seien bei seiner Ehefrau nicht erfüllt, und selber sei diese in der Schweiz nie versichert gewesen, so dass sie auch keinen eigenen Rentenanspruch habe.
I. Mit Replik vom 17. November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
J. Mit Duplik vom 31. Januar 2012 hielt auch die SAK an ihrem bisherigen Antrag fest.
K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Der Einspracheentscheid ist gemäss Angaben der SAK per B-Post versandt worden und in den Akten befindet sich kein Zustellnachweis. Die SAK bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde indes nicht (vgl. BVGer-act. 6). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist, zumal die Rechtzeitigkeit mangels Zustellnachweis ohnehin nicht überprüft werden kann. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu seiner Altersrente zu Recht keine Ehegattenzusatzrente zugesprochen hat, beurteilt sich nach den im Januar 2011 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
3.1.2 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Fassung, nachfolgend: altArt. 22bis AHVG) hatten Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II, BBl 1990 II 1) indes vor, dass die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht. Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung [nachfolgend: Art. 22bis AHVG]) hält sodann, ebenfalls als intertemporalrechtliche Ausnahmebestimmung, fest, dass Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, diese Rente weitergewährt wird, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV somit auf jene Fälle beschränkt, in welchen - von dem heute in Art. 22bis Abs. 1 AHVG geregelten, hier nicht näher interessierenden Tatbestand abgesehen - eine Zusatzrente im Sinne von altArt.22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG nach wie vor gemäss lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Ausrichtung gelangt. Danach behält der Ehemann, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG bezog, diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente bezogen, erhielten später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941 und älter) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 81/04 vom 23. September 2004 E. 3.1 und 3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe einen Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Er begründete dies sinngemäss damit, dass auch andere Versicherte aus Serbien eine solche Zusatzrente beziehen würden.
3.3 Die Vorinstanz führte aus, mit der 10. AHV-Revision sei der Anspruch auf Zusatzrenten für Ehegatten schrittweise abgeschafft worden. Der letzte Jahrgang, der von einer Zusatzrente habe profitieren können, sei 1941 gewesen; für später geborene Ehefrauen seien keine Zusatzrenten mehr vorgesehen. Deshalb stehe dem Beschwerdeführer für seine erst 1949 geborene Ehefrau keine Zusatzrente zu.
3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass zufolge Abschaffung der Zusatzrenten für Ehegatten im Rahmen der 10. AHV-Revision dem Beschwerdeführer für seine 1949 geborene Ehefrau keine Zusatzrente zusteht, da die Übergangsbestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und gemäss dem seit 1. Januar 1997 geltenden Recht keine Zusatzrenten für Ehegatten mehr vorgesehen sind. Die Vorinstanz hat die Einsprache des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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