Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln,Eintretensvoraussetzungen(Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Mai 2025).
Entscheiddatum: 11.09.2025Publikationsdatum: 08.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4608/2025
Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity,Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln,Eintretensvoraussetzungen(Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 28. Mai 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (Vorinstanz) A._______ mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 28. Februar 2025 sowie vom 14. März 2025 darüber informierte, bei der im Rahmen einer Personenkontrolle durch das Kommunale Polizeicorps des Kantons Zürich sichergestellten 1 Ampulle Testosteron (Sustanon 400) mit unbekannter Dosierung handle es sich um verbotene Dopingmittel (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilagen 4 und 5),
dass die Vorinstanz A._______ ebenfalls über die anfallende Gebühr in Höhe von CHF 400.- für deren Einziehung und Vernichtung informierte sowie ihm die Möglichkeit einräumte, bis zum 20. März 2025 bzw. 3. April 2025 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (BVGer-act. 2 Beilagen 4 und 5),
dass A._______ auf die beiden Vorbescheide nicht reagierte und die Vorinstanz am 28. Mai 2025 schliesslich die angekündigte Verfügung erliess (BVGer-act. 2 Beilage 6),
dass A._______ mit E-Mail vom 19. Juni 2025 der Vorinstanz vorbrachte, die Durchsuchung seines Kühlschranks sei nicht rechtens erfolgt, bei der beanstandeten Substanz handle es sich nicht um ein verbotenes Dopingmittel, die Substanz sei bereits längere Zeit nicht mehr von ihm verwendet worden, im sportbezogenen Kontext nicht relevant gewesen, und zudem habe er sowieso vorgehabt, die Substanz zu entsorgen (BVGer-act. 1),
dass A._______ dieses Schreiben vom 19. Juni 2025 als Stellungnahme bezeichnete und sich darin vorbehielt, innerhalb der gesetzlichen Frist «formell Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen» sollte seiner Stellungnahme nicht stattgegeben werden (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz dieses Schreiben A._______ mit Eingabe vom 24. Juni 2025 zuständigkeitshalber als Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, mithin die Prüfung der Rechtsfragen gemäss Art. 20 Abs. 4 SpoFöG vor Bundesverwaltungsgericht vorgenommen wird, wonach die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren behandelt werden,
dass A._______ mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung, mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 betreffend Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren (Art. 20 Abs. 4 SpoFöG) erheben wolle, und bejahendenfalls sein Schreiben vom 19. Juni 2025 mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass A._______ mit gleicher Zwischenverfügung zudem aufgefordert wurde innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht eingetreten werde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 A._______ per Einschreiben mit elektronischem Rückschein an seine Adresse zusandte,
dass die Zwischenverfügung gemäss Sendungsnachverfolgung (BVGer-act. 4) nach erfolglosem Zustellversuch am 3. Juli 2025 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung),
dass die Sendung, enthaltend die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025, dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (BVGer-act. 4),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion),
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Schreiben vom 31. Juli 2025 die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 per A-Post zukommen liess mit explizitem Hinweis darauf, dass diese zweite Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist habe (BVGer-act. 5),
dass A._______ mit Eingabe vom 7. August 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er ziehe seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 formell zurück und ersuche gleichzeitig um Verzicht auf die Gebühr von CHF 400.- für die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Präparats vor dem Hintergrund, dass er über längere Zeit einen tiefen Testosteronspiegel gehabt habe, weshalb ihm die Verwendung des Mittels empfohlen worden sei, er die Einnahme das Mittels aufgrund starker Nebenwirkungen aber sofort abgebrochen und die Ampulle seit Längerem zur Entsorgung bereitgelegt habe, eine Verwendung im sportlichen Kontext nie zur Debatte gestanden habe und er den Besitz als persönlichen Fehler auch offen eingestehe und bereue (BVGer-act. 6),
dass mangels eines erklärten Beschwerdewillens somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingabe vom 19. Juni 2025 nicht einzutreten ist,
dass soweit A._______ um Erlass der vorinstanzlichen Gebühr von CHF 400.- für die Einziehung und Vernichtung der verbotenen Dopingmittel, erhoben durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (BVGer-act. 2 Beilagen 4 und 5), ersucht, nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist, sondern die Vorinstanz, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 7. August 2025 (BVGer-act. 6) von Amtes wegen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten ist, damit diese darüber befinde (Art. 8 VwVG i.V.m. Art. 13 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich damit die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 betreffend Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass weder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Auf die Eingabe vom 19. Juni 2025 wird nicht eingetreten.
Eine Kopie der Eingabe vom 7. August 2025 wird von Amtes wegen im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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