Invalidenversicherung, Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. September 2021.
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 15.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4616/2021
Abschreibungsentscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Österreich) vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. September 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. September 2021 eine ganze Rente ab dem 1. März 2020 nach der Rentenskala 6 zugesprochen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage),
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Berücksichtigung weiterer Beitragsmonate bei der Rentenberechnung beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2021 vom Beschwerdeführer bis zum 26. November 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 12. November 2021 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer vorläufigen Prüfung von Sach- und Rechtslage als eine der möglichen Entscheidvarianten eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vertieften medizinischen Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung erwäge (BVGer-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführte, dass die Auftragserteilung und das Ergebnis einer solchen Untersuchung offen und damit nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer mindestens eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2020 beanspruchen bzw. sich das neue Abklärungsergebnis nicht bloss zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken könne (reformatio in peius),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daher vorgängig zu einer allfälligen Rückweisung die Gelegenheit gegeben hat, bis spätestens 27. August 2025 eine Stellungnahme einzureichen und einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2021 zu erklären,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 8. Juli 2025 die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 zurückgezogen hat (BVGer-act. 12),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist,
dass der Rückzug des Beschwerdeführers vorliegend in einem Verfahrensstadium erfolgt ist, in welchem dem Bundesverwaltungsgericht durch eine vorläufige Prüfung von Sach- und Rechtslage sowie der Diskussion von möglichen Entscheidvarianten bereits ein erheblicher Aufwand entstanden ist,
dass die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind,
dass im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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