Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-4706/2012
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richter Daniel Stufetti,Richter Francesco Parrino,Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel, Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich,Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Witwenrente).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am [...] 1945 geborene, kosovarische Staatsbürger B._______ seit dem 1. April 2010 eine Altersrente bezog (SAK-act. 6),
dass B._______ am [...] 2011 verstorben ist (SAK-act. 4),
dass die Witwe von B._______, A._______, geboren am [...] 1949, am 22. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente eingereicht hat (SAK-act. 2),
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 29. September 2011 abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 13),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Witwenrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragte (SAK-act. 18),
dass die SAK mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 das Einspracheverfahren sistiert hat (SAK-act. 20),
dass A._______ gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung derselben sowie die Gewährung einer Witwenrente beantragt hat (SAK-act. 21),
dass die SAK am 5. Juli 2012 die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 5. März 2012 und die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens verfügt hat (SAK-act. 33),
dass die SAK mit Entscheid vom 13. Juli 2012 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da B._______ als Bürger von Kosovo Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates gewesen sei; gleichzeitig stellte die SAK fest, dass im Jahre 2011 eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'290.-- vorgesehen gewesen wäre (SAK-act. 34),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1886/2012 vom 16. Juli 2012 die Beschwerde vom 4. April 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Sintzel, gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Gewährung einer Witwenrente ab dem 1. Mai 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt hat (BVGer-act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 29. September 2011 und des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2012 beantragt hat (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2012 an ihren bisher gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt (BVGer-act. 6); mit Eingaben vom 14. und 19. Februar 2013 reichte sie auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters amtliche Dokumente betreffend die zwischen ihr und dem verstorbenen Herrn B._______ erfolgte Eheschliessung sowie betreffend die Namensänderung zu den Akten (BVGer-act. 13 und 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Witwenrente von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Witwenrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats entsteht (Art. 23 Abs. 3 AHVG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine monatliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'290.-- zuzusprechen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist,
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandlos geworden ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Mai 2011 eine monatliche Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'290.-- zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_; Beilagen: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2013 [BVGer-act. 13] sowie Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2013 [BVGer-act. 14])
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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