AHV, Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2025.
Entscheiddatum: 04.02.2026Publikationsdatum: 13.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4762/2025
Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, (Indonesien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 die Rückvergütung der AHV-/IV-Beiträge in Höhe von Fr. 9'236.70, abzüglich Quellensteuer von Fr. 92.40, an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bestätigt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage),
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 bei der Vorinstanz eine Beschwerde per E-Mail eingereicht hat, die von der Vorinstanz zuständigkeitshalber am 27. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden ist (BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von AHV-/IV-Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die E-Mail vom 27. Mai 2025 an die Vorinstanz gerichtet war und damit unklar blieb, ob beim Beschwerdeführer der Wille besteht, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erheben zu wollen (BVGer-act. 1),
dass die E-Mail vom 27. Mai 2025 zudem weder Anträge für ein allfälliges Beschwerdeverfahren noch eine Begründung noch eine rechtsgültige Unterschrift enthält (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer daher mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung, mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025 erheben wolle, und bejahendenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Anträgen, einer Begründung derselben und mit eigenhändiger Unterschrift nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7 Dispositiv-Ziffern 1 und 2),
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung zudem aufgefordert wurde, bis zum 26. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, und ihm mitgeteilt wurde, dass bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht eingetreten werde (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2025 nachweislich am 16. Dezember 2025 im Bundesblatt publiziert wurde (BVGer-act. 9; BBl 2025 3576),
dass somit die 5-tägige Frist ab Publikation im Bundesblatt, für die Mitteilung des Beschwerdewillens und Einreichung der Beschwerdeverbesserung, am 17. Dezember 2025 zu laufen begonnen hat und in Beachtung der Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) am 6. Januar 2026 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer innert dieser 5-tägigen Nachfrist bis 6. Januar 2026 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer ausserdem innert Frist bis zum 26. Januar 2026 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 10),
dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht geleistet wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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