Invalidenversicherung (IV), polydisziplinäre Abklärung, Zwischenverfügung der IVSTA vom 23. September 2022.
Entscheiddatum: 21.01.2026Publikationsdatum: 02.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4820/2022
Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch MLaw Michael Walder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), polydisziplinäre Abklärung, Zwischenverfügung der IVSTA vom 23. September 2022.
A. Die am (...) 1964 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte) ist österreichische Staatsangehörige und in Österreich wohnhaft (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 2/1-3). Die Versicherte war als «diplomierte Krankenschwester» (IVSTA-act. 3) im Jahre 2009 sowie seit 2015 mit Grenzgängerstatus (IVSTA-act. 2/1) in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 7). Zuletzt war die Versicherte ab dem 1. Dezember 2015 als «Dialyseschwester» im Nierenzentrum B._______ in (...) in einem 80%igen Pensum angestellt (IVSTA-act. 1/6, 10). Seit dem 5. August 2019 war die Versicherte vollständig arbeitsunfähig (IVSTA-act. 1/4, 9/1), weshalb ihr per 30. April 2020 gekündigt wurde (IVSTA-act. 10/1). Gemäss Akten ist die Versicherte seither nicht mehr erwerbstätig (IVSTA-act. 1/4, 17).
B.
B.a Die Versicherte beantragte mit undatiertem Formular (IVSTA-act. 1) bei der SVA C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C._______; Eingang: 17. Januar 2020) Leistungen der schweizerischen IV (berufliche Integration/Rente). Sie gab an, unter chronischen Kopfschmerzen und einer chronischen Schmerzstörung (mit somatischen und psychischen Faktoren) zu leiden und deswegen in Österreich in ärztlicher Behandlung zu stehen (IVSTA-act. 1/6 f.).
B.b Die IV-Stelle C._______ prüfte zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen (IVSTA-act. 14 ff.). Mit Mitteilung vom 20. April 2020 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab, da diese sich - gemäss Abklärungen des Eingliederungsverantwortlichen (IVSTA-act. 24) - nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsbemühungen teilzunehmen (IVSTA-act. 28/1).
B.c Mit Formular E 204 gelangte die Versicherte - via den zuständigen österreichischen Versicherungsträger (Eingang: 24. September 2020) - an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) bzw. die IVSTA (Eingang: 12. Oktober 2020) und ersuchte um «Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente» (IVSTA-act. 46). Die IVSTA übermittelte daraufhin das Leistungsbegehren der Versicherten bzw. Grenzgängerin - unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201] - zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C._______ zur Abklärung und Beschlussfassung, wobei sie auf die Zuständigkeit der IVSTA für den Verfügungserlass aufmerksam machte (IVSTA-act. 54).
B.d Die IV-Stelle C._______ prüfte sodann den Rentenanspruch der Versicherten (IVSTA-act. 30 ff.). Insbesondere ordnete sie mit Schreiben vom 30. März 2021 (IVSTA-act. 128) deren polydisziplinäre Begutachtung an, welche die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Pneumologie und Psychiatrie einbezog und - gestützt auf das Zuweisungssystem SuisseMED@P (IVSTA-act. 125) - von der Begutachtungsstelle SMAB AG mit Sitz in Bern ambulant durchgeführt wurde. Das SMAB-Gutachten (IVSTA-act. 155) kam in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) vom 20. August 2021 zum Schluss, dass die Versicherte - aufgrund der zunehmenden Chronifizierung und Therapieresistenz - mindestens ab dem 2. Dezember 2019 im angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig und in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20 % arbeitsfähig sei. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit bzw. Gesamt-Arbeitsfähigkeit wurde vorrangig mit den psychiatrischen Gesundheitsstörungen der Versicherten (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, schwere depressive Episode) begründet, wobei sich addierende oder gar multiplizierende Teilaspekte der begutachteten Fachgebiete verneint wurden (IVSTA-act. 155/12 f.).
B.e Die zuständige Psychiaterin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) (...) erachtete das ihr unterbreitete psychiatrische SMAB-Teilgutachten vom 28. Mai 2021 (IVSTA-act. 155/41 ff.) als nicht beweiskräftig, weshalb sie - nach Durchführung der geplanten stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik - die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens empfahl, um die in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2021 genannten Fragen und Inkonsistenzen zu klären (IVSTA-act. 157). Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2022 präzisierte die RAD-Psychiaterin ihre Empfehlung dahingehend, dass eine erneute psychiatrische Beurteilung mit ausführlicher Diskussion der Standardindikatoren einzuholen sei, um die vorbestehenden Hinweise auf Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und Alltagsaktivitäten zu klären. Sodann seien nach operativer Sanierung einer Radius Fraktur 7/21 eine erneute orthopädische Begutachtung und aufgrund der im Vordergrund stehenden Kopfschmerzproblematik eine erneute neurologische Begutachtung notwendig. Schliesslich bat die RAD-Psychiaterin wegen vorbestehender Hinweise auf nicht authentische Beschwerdeschilderung um eine neuropsychologische Testung zur Durchführung von entsprechenden Symptomvalidierungsverfahren (IVSTA-act. 182/3).
B.f Mit Mitteilung vom 4. Februar 2022 eröffnete die IV-Stelle C._______ der Versicherten bzw. deren Rechtvertretung, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie) als notwendig erachte und die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. Sobald Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Arztpersonen bekannt seien, werde die Versicherte darüber informiert. Die IV-Stelle C._______ übermittelte in der Beilage die Fragen an die Gutachterstelle und machte auf die Möglichkeit aufmerksam, allfällige Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen (IVSTA-act. 176 ff.).
B.g Die Versicherte teilte der IV-Stelle C._______ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters MLaw Michael Walder vom 15. Februar 2022 mit, dass sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung ablehne, da das besagte psychiatrische Teilgutachten beweiswertig sei und eine «second opinion» nicht eingeholt werden dürfe. Weitere neurologische und orthopädische Abklärungen würden sich - trotz fehlender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Teilgutachten - erübrigen, da die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten ausreichend begründet sei. Für allfällige als notwendig erachtete Abklärungen wären - laut Ansicht der Versicherten - Rückfragen an die SMAB AG Bern denkbar (IVSTA-act. 183/1 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2022 bekräftigte die Versicherte - unter Beilage weiterer medizinischer Dokumente aus Österreich - ihren Standpunkt (IVSTA-act. 205).
B.h Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 hielt die IV-Stelle C._______ - gestützt auf die interdisziplinäre Besprechung vom 15. März 2022 (IVSTA-act. 187) und die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 17. Mai 2022 (IVSTA-act. 206) - an der polydisziplinären medizinischen Begutachtung der Versicherten fest (IVSTA-act. 207).
B.i Die Versicherte erhob gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juni 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht C._______ (Eingang: 24. Juni 2022) und beantragte vorrangig die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids sowie die gerichtliche Anweisung an die IV-Stelle C._______, einen Rentenentscheid basierend auf dem SMAB-Gutachten zu erlassen (IVSTA-act. 220). Die IV-Stelle C._______ stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 den Antrag auf Beschwerdeabweisung (IVSTA-act. 235).
B.j Mit Verfügung vom 21. September 2022 widerrief die IV-Stelle C._______ die Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 mangels Zuständigkeit (IVSTA-act. 238). Gleichentags unterbreitete sie die Sache der IVSTA zwecks Erlasses einer neuen Zwischenverfügung (IVSTA-act. 240).
B.k Die IVSTA hielt mit Zwischenverfügung vom 23. September 2022 - gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle C._______ - an einer erneuten polydisziplinären Begutachtung der Versicherten fest (IVSTA-act. 243).
B.l Das beim Versicherungsgericht C._______ hängige Verfahren betreffend die widerrufene Zwischenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 23. Mai 2022 wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 abgeschrieben (IVSTA-act. 246).
C.
C.a Gegen die Zwischenverfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. September 2022 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. Oktober 2022). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen Rentenentscheid basierend auf dem SMAB-Gutachten vom 20. August 2021 zu erlassen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Rückfragen an die SMAB AG Bern zum besagten Gutachten zu stellen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei Dr. med. D._______, c/o SMAB AG Bern, ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 (BVGer-act. 2) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde am 3. November 2022 geleistet (BVGer-act. 3).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz - unter Hinweis auf die bei der IV-Stelle C._______ eingeholte Stellungnahme vom 23. November 2022 (BVGer-act. 5/1) - die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 5).
C.d Mit Replik vom 20. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gemachten Ausführungen festhalten (BVGer-act. 7).
C.e Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 verzichtete die Vorinstanz - unter Hinweis auf das Schreiben der IV-Stelle C._______ vom 8. Februar 2023 (BVGer-act. 9/1) - auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Zwischenverfügung fest (BVGer-act. 9).
C.f Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 10).
C.g Mit Schreiben vom 11. September 2023 (BVGer-act. 16) reichte die Stiftung E._______ aufforderungsgemäss (BVGer-act. 14) ein rechtsgenügliches Gesuch um Einsicht in die Akten der Vorinstanz ein, weshalb diese Akten mit Verfügung vom 25. September 2023 gemäss Art. 87 BVG (SR 831.40) in Form eines USB-Sticks zur Einsichtnahme an die Stiftung E._______ gingen (BVGer-act. 18).
C.h Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischenverfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2).
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe (August 2019) war die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin in (...)/Kanton C._______ erwerbstätig. Als sie sich bei der IV-Stelle C._______ (Januar 2020) anmeldete, wohnte sie im benachbarten (...) (AT), wo sie laut Akten heute noch lebt (vgl. IVSTA-act. 1). Die Beschwerdeführerin macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die IVSTA bzw. Vorinstanz war kompetent für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2022 (BVGer-act. 2/1), mit welchem diese an einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält. Die Abklärungs- bzw. Gutachterstelle steht - anders als im Betreff der angefochtenen Zwischenverfügung irrtümlich angeführt - bislang allerdings noch nicht fest (vgl. auch BVGer-act. 1 S. 3). Im Vorverfahren wurde lediglich in Aussicht gestellt, die Wahl der Gutachterstelle erfolge - gestützt auf Art. 72bis IVV - nach dem Zufallsprinzip (IVSTA-act. 176/1).
3.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. September 2022 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. dazu Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 45 Rz. 19 ff.). Wie erwähnt (E. 1.1), gelten Zwischenverfügungen zwar als Verfügungen. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen können jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
3.2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die - wie hier - nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 720). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 134 II 137 E. 1.3.1).
3.2.2 Gemäss der mit BGE 137 V 210 (E. 3.4.2.6) begründeten Rechtsprechung sowie den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften war ein nicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich - sofern eine Gutachterstelle bestimmt war - ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestritten wurde. War hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG streitig, war mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. Urteile des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1, C-6408/2023 vom 3. April 2025 E. 3.1.1 und C-3284/2022 vom 20. Mai 2025 E. 2.3.1).
3.2.3 Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung lag gemäss gefestigter Rechtsprechung indessen vor, wenn in einer Zwischenverfügung noch gar keine Gutachterstelle bezeichnet, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "Suisse MED@P" angekündigt wurde. Das oberste Gericht führte in seiner Rechtsprechung dazu aus, dass eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P" angekündigt werde, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar sei. Denn unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versicherten bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten könne, bevor auch die Gutachterstelle feststehe (vgl. dazu BGE 139 V 339 Regeste und E. 4.5 f.; vgl. auch Urteil des BGer 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2).
3.2.4 Am 1. Januar 2022 trat die IVG-Revision (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurden auch verfahrensrechtliche Bestimmungen des ATSG geändert. Es wurde namentlich Art. 44 ATSG neu gefasst, welcher die rechtliche Grundlage für das sozialversicherungsrechtliche Gutachten bildet. Ob die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2), wonach vorinstanzliche Zwischenverfügungen betreffend Gutachtensanordnungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich Notwendigkeit und allenfalls Zumutbarkeit der Begutachtung anfechtbar waren, sofern die Gutachterstelle bereits bezeichnet war (vgl. BGE 138 V 271 E. 1-4), auch bei Anwendung der revidierten ATSG-Bestimmungen Geltung beanspruchen kann, ist noch nicht abschliessend geklärt (vgl. zit. Urteile des BVGer C-4010/2022 E. 3.2 und C-3284/2022 E. 2.3.2). Hingegen ist - entsprechend der bisherigen Praxis (E. 3.2.3) - eine Zwischenverfügung, in welcher noch keine Gutachterstelle benannt ist, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P" angekündigt wurde, vor Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht anfechtbar (zit. Urteil des BVGer C-6408/2023 E. 3.2.1).
4.1 Die hier angefochtene Zwischenverfügung wurde am 23. September 2022 erlassen. Die per 1. Januar 2022 revidierten verfahrensrechtlichen ATSG-Bestimmungen finden daher Anwendung (vgl. dazu auch E. 1.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und verlangt, der Rentenentscheid sei auf der Grundlage des beweiswertigen psychiatrischen SMAB-Teilgutachtens zu fällen (vgl. BVGer-act. 1, 7). Die Vorinstanz erachtet demgegenüber eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz angesichts der divergierenden Beurteilungen in den SMAB-Teilgutachten und gestützt auf die Einschätzung des RAD als notwendig (BVGer-act. 5/1 S. 4).
4.3 Wie erwähnt (E. 3.1), steht die Gutachterstelle vorliegend noch nicht fest, sondern es wurde im Vorverfahren einzig angekündigt, die Wahl der Gutachterstelle erfolge - gestützt auf Art. 72bis IVV - nach dem Zufallsprinzip. Gemäss der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.3 f.) ist die Zwischenverfügung vom 23. September 2022, mit welcher die Vorinstanz - ohne Bezeichnung einer Gutachterstelle - an der hier bestrittenen Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält, vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sowie Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG).
4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier die mit BGE 141 V 281 definierten, für psychische Leiden ebenfalls massgebenden (BGE 143 V 409; 143 V 418) Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren zu beachten sind (zum anwendbaren Recht vgl. z.B. Urteil des BVGer C-1246/2023 vom 25. November 2025 E. 3.3 m.H.). Die vorhandenen medizinischen Akten müssen folglich eine abschliessende Stellungnahme zu den massgeblichen Indikatoren erlauben und zudem - auch in Bezug auf die übrigen involvierten Fachdisziplinen - aktuell sein, d.h. es muss Gewähr dafür bestehen, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des BGer 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.), was vorliegend - mit der Vorinstanz bzw. dem RAD - als fraglich erscheint.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
5.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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