AHV, Altersrente; Nichteintretensverfügung der SAK vom 20. Mai 2025, Schreiben der SAK vom 26. Mai 2025.
Entscheiddatum: 29.07.2025Publikationsdatum: 07.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4821/2025
Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Italien), vertreten durch B._______, Furttal Treuhand AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Altersrente; Nichteintretensverfügung der SAK vom 20. Mai 2025, Schreiben der SAK vom 26. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 die Altersrente von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf monatlich Fr. 647.- ab dem 1. Januar 2025 festgesetzt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 1),
dass in der Folge B._______, Furttal Treuhand AG, mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (Eingang bei der SAK: 25. Februar 2025) für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann um Abklärung und Neuberechnung der AHV-Rente der Beschwerdeführerin ersuchte (BVGer-act. 2 Beilage 2),
dass die SAK B._______ mit Schreiben vom 29. April 2025 mitteilte, die Eingabe vom 20. Februar 2025 werde als Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 2. Dezember 2024 gewertet, und ihn aufforderte, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Vollmacht beziehungsweise eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Einsprache einzureichen, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne (BVGer-act. 2 Beilage 3),
dass das Schreiben der SAK nachweislich am 2. Mai 2025 an die Furttal Treuhand AG zugestellt wurde (BVGer-act. 2 Beilage 4),
dass B._______ daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (Eingang bei der SAK: 20. Mai 2025) jeweils eine Vollmacht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der SAK einreichte (BVGer-act. 2 Beilage 6),
dass die SAK mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Einsprache vom 20. Februar 2025 mit der Begründung nicht eingetreten ist, dass die Frist zur Einreichung der Vollmacht am 12. Mai 2025 abgelaufen sei und bis dato nicht auf das Schreiben vom 29. April 2025 reagiert worden sei (BVGer-act. 2 Beilage 8),
dass die SAK der Furttal Treuhand AG darüber hinaus mit Schreiben vom 26. Mai 2025 mitteilte, dass die beiden Vollmachten ausserhalb der Frist eingereicht worden seien, weshalb am 20. Mai 2025 eine Nichteintretensverfügung erlassen worden sei und auf diese nicht zurückgekommen werde, wobei nun allerdings (Anmerkung des Gerichts: im vorliegenden Schreiben) erklärt werden könne, weshalb die Kalenderjahre 1992 bis 2011 nicht als Versicherungszeiten angerechnet werden könnten (BVGer-act. 2 Beilage 5),
dass sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______ von der Furttal Treuhand AG, mit Schreiben vom 5. Juni 2025 bei der SAK für das Schreiben vom 26. Mai 2025 bedankte und eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde (...) für die Beschwerdeführerin beilegte, verbunden mit der Bitte um Berücksichtigung und allenfalls Neuberechnung der AHV-Rente, wobei das Schreiben nötigenfalls als Einsprache oder Rekurs gelte (BVGer-act. 1),
dass die SAK die Eingabe vom 5. Juni 2025 neben weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 1. Juli 2025 zur Bestimmung des weiteren Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Altersrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass die Eingabe vom 5. Juni 2025 an die SAK gerichtet war und darin auf das Schreiben vom 26. Mai 2025 - nicht jedoch auf die Verfügung vom 20. Mai 2025, in welcher (nota bene) in der Rechtsmittelbelehrung auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wurde - Bezug genommen wurde,
dass damit unklar blieb, ob bei der Beschwerdeführerin effektiv der Wille bestand, vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben zu wollen, und falls ja, wogegen (bzw. welches Schreiben/welche Verfügung) Beschwerde erhoben werden soll,
dass die Eingabe im vorliegenden Fall zudem weder eine rechtsgültige (Original-) Unterschrift noch Rechtsbegehren (Anträge) für ein allfälliges Beschwerdeverfahren enthielt,
dass die Beschwerdeführerin daher mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wogegen sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben wolle, sowie bejahendenfalls eine Kopie ihrer Eingabe vom 5. Juni 2025 eigenhändig zu unterschreiben oder von ihrem Vertreter unterschreiben zu lassen und Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren zu stellen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführerin als Säumnisfolge das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 2),
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 nachweislich am 7. Juli 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),
dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG und Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass somit die 5-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 am 8. Juli 2025 2025 zu laufen begonnen hat und damit - unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG beziehungsweise Art. 20 Abs. 3 VwVG - am Montag, 14. Juli 2025, endete,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht erklärt hat, Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, und sie es insbesondere auch unterlassen hat, die ihr zugestellte Kopie ihrer Eingabe eigenhändig zu unterschreiben oder von ihrem Rechtsvertreter unterschreiben zu lassen sowie Rechtsbegehren für das Beschwerdeverfahren zu stellen,
dass sich die Beschwerdeführerin bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet oder um Fristerstreckung ersucht hat,
dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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