Produktesicherheitsgesetz, Verkaufsverbot, Verfügung des SVGW vom 17. Juli 2023.
Entscheiddatum: 04.07.2024Publikationsdatum: 31.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4883/2023
Abschreibungsentscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Philip Schneider, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW, Marktüberwachung, Vorinstanz. Gegenstand Produktesicherheitsgesetz, Verkaufsverbot, Verfügung des SVGW vom 17. Juli 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW (nachfolgend: Vorinstanz) am 17. Juli 2023 verfügt hat, das Produkt «X._______» entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (Dispositiv Ziff. 1); das Produkt «X._______» dürfe in der Schweiz nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit gewisse Mängel nicht behoben seien (Dispositiv Ziff. 2); die A._______ AG werde unter Androhung von Busse zur Einhaltung der unter Ziffer 2 aufgeführten Punkte verpflichtet (Dispositiv Ziff. 3); die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 1500.- werde der A._______ AG auferlegt (Dispositiv Ziff. 4),
dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2023, eventualiter die Aufhebung derselben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 bis zum 20. Oktober 2023 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 6. Oktober 2023 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3, 5),
dass das Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2023 auf Antrag der Vorinstanz und im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin aufgrund laufender Einigungsgespräche vorläufig bis zum 31. Mai 2024 sistiert worden ist (vgl. BVGer-act. 9-12),
dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2024 auf entsprechendes Gesuch der Vorinstanz zur Vorbereitung der im Rahmen einer Einigung notwendigen Dokumente bis am 1. Juli 2024 verlängert worden ist (BVGer-act. 14),
dass die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024/1. Juli 2024 eine Vereinbarung getroffen haben und die Vorinstanz in der Folge am 24. Juni 2024 auf ihren Entscheid vom 17. Juli 2023 zurückgekommen ist und wiedererwägungsweise verfügt hat, die Verfügung vom 17. Juli 2023 werde aufgehoben (Dispositiv Ziff. 1); beim Produkt («X._______») seien bei den geprüften Aspekten keine Mängel gefunden worden, es entspreche den gesetzlichen Anforderungen und dürfe in Verkehr gebracht werden, womit das Verfahren abgeschlossen sei (Dispositiv Ziff. 2); auf die Erhebung einer Kontrollgebühr werde verzichtet (Dispositiv Ziff. 3; Beilage zu BVGer-act. 15),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch der SVGW gehört und als solcher zum Erlass von Verfügungen im Bereiche Marktüberwachung der Produktesicherheit zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 [PrSG, SR 930.11] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten vom 17. Oktober 2017 [Gasgeräteverordnung, GaGV, SR 930.116]), Art. 19 Bst. c und g sowie Art. 20 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111], Art. 3 der Verordnung des WBF über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [ZustV-PrSV, SR 930.111.5]),
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 15 Abs. 2 PrSG),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das Instruktions- und Sistierungsverfahren auf Fr. 800.- festzusetzen sind,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vor dem Hintergrund der zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 die Gegenstandslosigkeit von beiden Verfahrensbeteiligten bewirkt worden ist,
dass die Verfahrensbeteiligten sich in ihrer Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 zudem darauf verständigt haben, die amtlichen Kosten des Bundesverwaltungsgerichts je zur Hälfte zu tragen,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 800.- dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und ihr der Restbetrag von Fr. 4'200.- nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist,
dass für die Kostentragung im Innenverhältnis die Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 vorbehalten bleibt,
dass die ausseramtlichen Kosten gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 wettgeschlagen werden,
dass demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
Für die Kostentragung im Innenverhältnis bleibt die Vereinbarung vom 26. Juni 2024/1. Juli 2024 vorbehalten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das EVD und das SECO.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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