Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 8. Oktober 2021.
Entscheiddatum: 25.09.2025Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4934/2021
Abschreibungsentscheid vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Frankreich) vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 8. Oktober 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 8. Oktober 2021 A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) eine abgestufte Invalidenrente zugesprochen hat (für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. September 2019 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2019 eine Viertelsrente),
dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1),
dass der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. November 2021 bis zum 17. Dezember 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 7. Dezember 2021 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 4),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. September 2025 die Beschwerde vom 11. November 2021 zurückgezogen hat (BVGer-act. 14),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Kostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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