Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 03.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-496/2012
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Serbien, Zustelladresse: Y._______,Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1946, serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, mit Anmeldung vom 13. Juli 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) um Ausrichtung einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung ersuchte (Vorakten 3),
dass die SAK mit Verfügung vom 23. August 2011 (Vorakten 12) das Leistungsbegehren abwies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könnten für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 nur 7 Monate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der SAK am 19. September 2011) Einsprache erhob (Vorakten 14),
dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 die Einsprache abwies (Vorakten 15),
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an die Vorinstanz (eingegangen am 24. Januar 2012) sinngemäss erklärte, er bestehe auf seinem Rentenantrag sowie auf dem Versicherungsverlauf für das Jahr 1972 (Vorakten 16),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2012 (act. 1) diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht kompetenzhalber zustellte (Eingang am 27. Januar 2012), welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2011 entgegen nahm,
dass der Beschwerdeführer in seiner genannten Beschwerde, welche er aufforderungsgemäss (vgl. act. 8) mit Eingabe vom 7. März 2012 (act. 11) ergänzte, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Zusprache der beantragten Altersrente in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit der gleichen Eingabe aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 (act. 14) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 beantragte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, im individuellen Konto seien nur sechs Beitragsmonate im Jahr 1972 verzeichnet, der Beschwerdeführer habe als Saisonarbeiter während seiner Arbeitstätigkeit keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, weiter könnten ihm auch keine Beitragszeiten angerechnet werden und da der Beschwerdeführer mangels Mindestbeitragszeit somit keinen Anspruch auf eine Altersrente habe, könne im laut dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien auch keine einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner undatierten Replik (eingegangen am 23. Mai 2012, act. 16) sowie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 30. Mai 2012 (act. 18) an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vor-liegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,
dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 lediglich für sieben Monate Einkommen angerechnet werden kann (Vorakten 8/2 sowie 11),
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine längere Beitragszeit geltend macht, er indes seine Behauptungen weder substantiiert noch dargetan hat,
dass er demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4),
dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente und in der Folge auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsabkommens hat,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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