Invalidenversicherung, Geburtsgebrechen, Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2023, Verfügung der IVSTA über den Vergleich vom 20. November 2025.
Entscheiddatum: 10.12.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4966/2023, C-188/2025
Abschreibungsentscheid vom 10. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Christian-Georg Keil, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Geburtsgebrechen, Verfügung der IVSTA vom 24. Juli 2023, Verfügung der IVSTA über den Vergleich vom 20. November 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Juli 2023 das Wegfallen des Anspruchs auf Leistungen zur Behandlung der Geburtsgebrechen von B._______ (nachfolgend: Versicherte) ab 1. Oktober 2010 zufolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz festgestellt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage),
dass die anwaltlich vertretene A._______, Mutter der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin), diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 20. November 2024 von der Beschwerdeführerin Leistungen im Betrag von Fr. 63'128.25 zurückgefordert hat (BVGer-act. 1 Beilage 2 [Dossier C-188/2025]),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1 [Dossier C-188/2025]),
dass die Beschwerdeführerin ihr in der Beschwerde vom 14. September 2023 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 zurückgezogen hat (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 809.80 (BVGer-act. 8) und am 18. Februar 2025 einen solchen von Fr. 800.- (BVGer-act. 4 [Dossier C-188/2025]) geleistet hat,
dass mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2025 die Anträge der Vorinstanz bzw. der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren C-4966/2023 und C-188/2025 sowie auf Beiladung der C._______ AG gutgeheissen worden sind (BVGer-act. 18),
dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz in ihren jeweiligen Eingaben vom 9. Juli 2025 eine Sistierung des Verfahrens angesichts der Durchführung von Vergleichsverhandlungen beantragt haben (BVGer-act. 20),
dass das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2025 formlos sistiert worden ist (BVGer-act. 22),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 24. November 2025 die Beschwerden vom 14. September 2023 sowie vom 10. Januar 2025 zurückgezogen hat (BVGer-act. 24),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass aufgrund des Beschwerderückzugs keine Legitimation des Bundesverwaltungsgerichts besteht, die Vergleichsverfügung vom 20. November 2025 (BVGer-act. 23 Beilage) auf ihre Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen bzw. diese zu genehmigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zufolge Rückzugs des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege keine Kenntnis von den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin hat, aufgrund des Rückzugs des Antrags eine Bedürftigkeit jedoch offenkundig nicht gegeben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach Art. 6 Bst. a VKGE die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat,
dass die Verfahrenskosten mit Blick auf ein vollständig und ein teilweise durchgeführtes Instruktionsverfahren mit der Behandlung eines Sistierungsgesuchs sowie prozessualer Anträge nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann,
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu tragen sind,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'609.80 zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 1'009.80 zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'609.80 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'009.80 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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