Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 13.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5029/2012
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien 1. X._______, 2. Y._______, Beschwerdeführende,beide vertreten durch Dr. iur. Monika Guth, Advokatin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
A. Die 1987 geborene, philippinische Staatsangehörige Z._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 21. Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter Y._______ und ihrem Stiefvater X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) im Kanton Solothurn.
Bereits zuvor, am 20. Mai 2012 waren die Gastgeber mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft in Manila gelangt. Darin hielten sie fest, dass sie die Gesuchstellerin für die Dauer von 2 Monaten zu sich in die Schweiz einladen möchten. Sie übernähmen alle entstehenden Kosten, hätten die notwendige Versicherung abgeschlossen und würden dafür garantieren, dass ihr Gast nach Ablauf des Visums wieder ausreise.
B. Mit Formularentscheid vom 21. Juni 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 29. Juni 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie ein, die Gesuchstellerin biete genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise und erfülle auch sonst alle Voraussetzungen für eine Visumserteilung. Sie sei Mutter eines 3-jährigen Sohnes, welcher während der Dauer ihres Auslandaufenthaltes auf den Philippinen zurück bleiben würde. Die geplante Reise diene wirklich nur einem Besuch; Mutter und Tochter hätten sich seit drei Jahren nicht mehr gesehen.
D. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn einen Fragebogen an die Gastgeber, welchen diese am 25. Juli 2012 schriftlich beantworteten. Die Migrationsbehörde leitete die erteilten Auskünfte gemeinsam mit einer Stellungnahme am 3. August 2012 an die Vorinstanz weiter.
E. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung der Schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könnte. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für ein anstandsloses Verhalten ergebe sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen. Wohl sei die Gesuchstellerin Mutter eines Kleinkindes und habe entsprechende Verpflichtungen. Das hindere sie aber nicht daran, einen zweimonatigen Auslandaufenthalt ohne ihr Kind zu planen. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin ledig sei und bei ihrer Grossmutter wohne. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie auch nicht nach, vielmehr müsse sie von ihrer Mutter in der Schweiz unterstützt werden.
F. Mit Beschwerde vom 25. September 2012 beantragten die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. Sie betreue in ihrer Heimat nicht nur ihren eigenen Sohn, sondern kümmere sich auch um die Grossmutter, welche an Diabetes erkrankt sei. Für diese Aufgabe sei sie als ausgebildete Krankenpflegerin besonders prädestiniert. Daneben arbeite die Gesuchstellerin in einem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit. Diese Verpflichtungen seien Grund dafür, dass das Visum nicht für die maximal zulässige Zeit von drei Monaten beantragt worden sei. Unzutreffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, die Gesuchstellerin lebe in ärmlichen Verhältnissen. Die Familie besitze an ihrem Wohnort ca. 2'000 m2 an Reisfeldern und Kokosplantagen. Im Landesinnern habe sie ein weiteres Grundstück. Damit und mit den entsprechenden Liegenschaften (auch die Gesuchstellerin lebe in einem Eigenheim) könne die Familie ihre Existenz sichern.
G. Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vorinstanz in einem Schreiben vom 20. November 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme. Dies wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als philippinische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.1 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2011 leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes Jahr verlassen mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2012, besucht im Januar 2013). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch Europa und damit die Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten.
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverheiratete Frau und Mutter eines dreijährigen Knaben. Über den Vater des Kindes ist weiter nichts bekannt.
7.2 Den von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten familiären Verpflichtungen kann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit besonderes Gewicht zuerkannt werden. Was das eigene Kind betrifft, so könnte dieses die Gesuchstellerin unter den konkret gegebenen Umständen kaum von einer Emigration abhalten. Die von ihr selbst bzw. den Beschwerdeführenden angedeuteten familiären Strukturen dürften Möglichkeiten einer Betreuung - über die deklarierten zwei Monate hinaus - zumindest nicht ausschliessen. Zur Familie werden von den Beschwerdeführenden auch Onkel und Tanten gezählt, die während der Abwesenheit der Gesuchstellerin deren Betreuungsaufgaben übernehmen würden. Kommt hinzu, dass Emigrationswillige in solchen Situationen die Hoffnung haben, ihr Kind später ins Ausland nachziehen zu können. Was die Verpflichtung gegenüber der Grossmutter betrifft, so lassen die Schilderungen und Belege nicht auf eine notwendige, engmaschige Betreuung schliessen, die dazu noch nur durch die Gesuchstellerin erbracht werden könnte. Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis leidet die Grossmutter seit etwa acht Jahren an Diabetes mellitus und benötigt entsprechende Medikamente. Auch in diesem Zusammenhang gilt festzustellen, dass die Betreuung während einer zweimonatigen Auslandabwesenheit der Gesuchstellerin offenbar problemlos innerhalb der Familie sichergestellt werden kann.
7.3 Auf Verhältnisse, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten, kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht geschlossen werden. Die Gesuchstellerin hatte in ihrem Visumsantrag die Frage nach einer eigenen beruflichen Tätigkeit unbeantwortet gelassen. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2012 zum Visumsgesuch hielt die kantonale Migrationsbehörde (offenbar aufgrund eines entsprechenden Vermerks der Schweizerischen Auslandvertretung) fest, dass die Gesuchstellerin von ihrer Mutter finanziell unterstützt werde. Zwar widersetzen sich die Beschwerdeführenden dem Eindruck, wonach die Gesuchstellerin in ärmlichen Verhältnissen lebe. Ihre Äusserungen bleiben aber oberflächlich, unbestimmt und auch unbelegt. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei der einzigen konkreten Angabe (zur Grösse des landwirtschaftlich genutzten Landes) um einen Irrtum zu ihren Ungunsten handelt (die Beschwerdeführenden schreiben in ihrer Rechtsmitteleingabe von 2'000 m2), so bliebe dennoch völlig unklar, welche Erträge erwirtschaftet und wie diese innerhalb der Familie verteilt werden.
7.4 Tritt ein Weiteres hinzu: Aus einer Stellungnahme der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 3. August 2012 zum Visumsgesuch bzw. aus von ihr edierten Dokumenten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 (also die Mutter der Gesuchstellerin) im Mai 1996 mit einem für 90 Tage gültigen Touristenvisum in die Schweiz gelangte, hier kurz darauf ein Ehevorbereitungsverfahren einleitete und Ende August 1996 einen Schweizer Bürger heiratete, worauf ihr weiterer Aufenthalt geregelt wurde. Die damals 9-jährige Tochter (die Gesuchstellerin) blieb im Heimatland zurück und wurde dort von den Grosseltern mütterlicherseits betreut. Im Juni 2003 wurde die erste Ehe der Beschwerdeführerin 2 geschieden und im September 2011 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann. Dazwischen, im Juni 2003, beantragte sie den Familiennachzug zugunsten ihrer mittlerweile 16-jährigen Tochter, was aber von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in einer Verfügung vom 12. Januar 2004 abgelehnt wurde. Im April 2004 - also nur wenige Monate später - beantragte die Beschwerdeführerin 2 bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut eine Aufenthaltsregelung ihrer Tochter; diesmal für einen einjährigen Sprachschulbesuch. Auch über dieses Gesuch wurde von der zuständigen Behörde abschlägig entschieden, u.a. weil eine Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet wurde (Verfügung der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 18. März 2005).
Wohl sind seit diesen Ereignissen acht Jahre vergangen und ist die Gesuchstellerin inzwischen längst volljährig. Auffallend sind allerdings die Parallelen in den persönlichen Verhältnissen der Mutter damals und der Tochter heute. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden die genannten Ereignisse nicht nur nicht erwähnen, sondern in ihrer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Ziff. 14) tatsachenwidrig behaupten, es seien nie Anstalten getroffen worden, um die Gesuchstellerin in die Schweiz nachzuziehen.
7.5 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, familiäre Kontakte nur durch Einreisen der Gesuchstellerin in die Schweiz aufrechterhalten zu können.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 12)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
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