Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 5. Mai 2025.
Entscheiddatum: 28.10.2025Publikationsdatum: 13.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5129/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Bulgarien) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 5. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 die von A._______ (geb. [...] 1957, bulgarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bulgarien) erhobene Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 4. März 2025 abwies und dessen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer verneinte (SAK-act. 3),
dass der als Einschreiben verschickte Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 - laut den aktenkundigen postalischen Nachforschungen der SAK (SAK-act. 2) - von A._______ bei der zuständigen bulgarischen Poststelle nicht abgeholt und von dieser in der Folge an die SAK (Eingang: 16. Juni 2025) retourniert wurde (SAK-act. 3/4),
dass die SAK den besagten Einspracheentscheid mit «Priority»-Schreiben vom 20. Juni 2025 nochmals zur Kenntnisnahme an A._______ versandte (SAK-act. 4) und diesen gleichentags mit E-Mail über den erneuten Versand informierte (SAK-act. 5),
dass A._______ in der Folge mit gewöhnlichen E-Mail-Schreiben vom 21. Juni 2025 bzw. entsprechenden Anhängen (Arbeitsverträge und Arbeitsvisa) (SAK-act. 6-13) und 6. Juli 2025 (SAK-act. 14) an die SAK gelangte und weitere Zeiträume geltend machte, während derer er mit Arbeitsvisa in der Schweiz tätig gewesen sei und für welche er von der SAK eine Bestätigung (auch betreffend Einkünfte) verlangte, um seine Berufserfahrung und sein Einkommen bei der bulgarischen Institution (...) nachzuweisen,
dass die SAK mit Schreiben vom 11. Juli 2025 die genannten E-Mail-Eingaben von A._______ samt Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 als sinngemässe Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang: 15. Juli 2025; BVGer-act. 2),
dass A._______ mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 16. Juli 2025 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert gesetzter Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 3),
dass A._______ mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 via die zuständige Schweizer Vertretung in Sofia erneut aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 5),
dass A._______ mit gewöhnlichen E-Mail-Eingaben vom 9. Oktober 2025 (BVGer-act. 6, 7) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, er habe mit den besagten, an die SAK gerichteten E-Mail-Schreiben «nicht die Absicht» gehabt, «ein Gerichtsverfahren einzuleiten», sondern er habe damit bezweckt, eine offizielle Bestätigung seiner Beschäftigungszeiten in der Schweiz zu erhalten, weshalb er darum ersuche, «das Verfahren einzustellen» und ihm alle zukünftigen Mitteilungen und Entscheidungen im vorliegenden Verfahren über die Schweizerische Botschaft in Bulgarien zuzustellen,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die SAK eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (Art. 33 Bst. d VGG),
dass Verfügungen der Vorinstanz mit dem vorliegenden Gegenstand vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16), welche hier bzw. im Anwendungsbereich des ATSG (SR 830.1) im Original vorliegen muss, nachdem eine Anwendung der VwVG-Bestimmungen ausscheidet (vgl. Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 55 Rz. 26),
dass laut den von A._______ an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten E-Mail-Eingaben vom 9. Oktober 2025 explizit kein Beschwerdewille besteht, und zudem die erwähnte, von ihm bei der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht via gewöhnliche E-Mail eingereichte Korrespondenz keine eigenhändige Unterschrift im Original aufweist,
dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass dieses Urteil - wie der bisherige Prozessverlauf zeigt - auf dem beantragten diplomatischen Wege realistischerweise und innert nützlicher Frist zugestellt werden kann, weshalb auf dessen amtliche Publikation im Sinne von Art. 36 VwVG zu verzichten ist.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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