Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5230/2012 {T0/2}
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz ,Beschwerdeführer, gegen SVA St. Gallen IV-Stelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung SVA SG vom 4. September 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der damals im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte X._______ (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) am 30. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle SG, Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Vorakten 22),
dass der Versicherte bei der Firma Y._______ in Z._______ SG tätig war (vgl. Arbeitsvertrag, Vorakten 24; Fragebogen des Arbeitgebers Vorakten 31, Angaben im Anmeldeformular Vorakten 22; Gesprächsprotokoll Früherfassung Vorakten 18 - 20),
dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) richtet und die Zuständigkeit zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern bei der IV-Stelle geben ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, was auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer früher Grenzgänger war, immer noch im Grenzgebiet wohnt und seine letzte Arbeitsstelle im Kanton St. Gallen hatte, weshalb er sich somit zurecht bei der IV-Stelle SG zum Leistungsbezug angemeldet hat,
dass die IV-Stelle SG die Anmeldung entgegen nahm (vgl. Bestätigung der Anmeldung vom 7. Juni 2011, Vorakten 28), das Leistungsbegehren prüfte, indem sie namentlich Arztberichte einholte (Vorakten 33), die Eingliederung abklärte (Vorakten 35 - 49), eine Stellungnahme des RAD einholte (Vorakten 41) und einen Einkommensvergleich durchführte (Vorakten 56),
dass die IV-Stelle SG nach erfolgten Abklärungen über das Begehren anstelle der IVSTA entschied, indem die IV-Stelle SG mit Vorbescheid vom 28. März 2012 (Vorakten 59) dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände (vgl. Vorakten 68) prüfte, indem sie aufgrund der weiteren medizinischen Unterlagen vom RAD eine erneute Stellungnahme einholte (Vorakten 72) und mit Verfügung vom 4. September 2012 (Vorakten 73) in Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren des Versicherten abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Abklärung und Entscheid zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz,
dass die IV-Stelle SG in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2012 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2012 (act. 4) das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt und dem Beschwerdeführer, der IV-Stelle SG sowie der IVSTA Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu äussern,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 (act. 5) festhielt, die streitige Verfügung sei von der IV-Stelle St. Gallen erlassen worden, weshalb die Zuständigkeit zur Beurteilung beim kantonalen Verwaltungsgericht und nicht beim Bundesverwaltungsgericht gegeben sei und die Beschwerde zur weiteren Behandlung dem kantonalen Verwaltungsgericht zu überweisen sei,
dass die IV-Stelle SG sich nicht vernehmen liess (act. 7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe datiert vom "3. Oktober 2012", recte Postaufgabe vom 31. Januar 2013, die Auffassung vertrat, die Zuständigkeit der Verwaltung zum Entscheid über das Leistungsbegehren sei bei der IVSTA und nicht bei der IV-Stelle SG gegeben, zumal er im Zeitpunkt der Anmeldung Wohnsitz im Ausland hatte, so dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit der IV-Stelle SG aufzuheben und die Sache der IVSTA zum Entscheid zuzuweisen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die IV-Stelle SG als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG),
dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind,
dass daher, entgegen dem Beschwerdeführer und mit der IVSTA, das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle SG vom 4. September 2012 und diese nur beim örtlich zuständigen Versicherungsgericht, mithin das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, angefochten werden kann,
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das nach kantonalem Recht zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen ist,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5230/2012 samt den Vorakten der IV-Stelle SG)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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