Entscheiddatum: 01.03.2013Publikationsdatum: 19.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5275/2012{T0/2}
Urteil vom 1. März 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Thailand, vertreten durch Hermann Rüegg, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 17. September 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. September 2012 (IV-act. 20) auf das neue Gesuch von X._______ vom 16. März 2012 um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 16) nicht eintrat,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (act. 1) durch seine Vertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 (act. 5) unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 26. Januar 2013 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sich der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Replik vom 25. Februar 2013 (act. 9) dem Antrag der Vorinstanz anschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der RAD-Arzt, Dr. med. Y._______, in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2013 ausführte, zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien noch die im Anhang aufgeführten weiteren medizinischen Unterlagen zu besorgen,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. September 2012 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. Februar 2013 mit den von der Vorinstanz beantragten weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden erklärte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes - eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- ohne Mehrwertsteuer, da nicht geschuldet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Beilage: Doppel der Replik vom 25. Februar 2013 inkl. Beilagen)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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