Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024.
Entscheiddatum: 27.03.2025Publikationsdatum: 04.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5319/2024
Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Russland), Beschwerdeführerin, Gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 über die Rückvergütung der AHV-Beiträge mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 abgewiesen und die Verfügung vom 24. Mai 2024 bestätigt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 eingereicht hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 29. August 2024 mit formlosem Schreiben (BVGer-act. 3) und am 11. Oktober 2024 mit durch die Schweizer Botschaft in (...) (Russland) zugestellter Instruktionsverfügung (BVGer-act. 4) unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 unter Hinweis auf Art. 36 Bst. b VwVG ausgeführt hat, nach ungenutztem Fristablauf würden künftige Anordnungen und Entscheide im Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (BVGer-act. 4),
dass die Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin am 12. November 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 7, 8),
dass die Beschwerdeführerin bis heute kein Zustelldomizil in der Schweiz benannt hat,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und Beschwerdeführende grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025, publiziert im Bundesblatt vom 23. Januar 2025, aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu leisten (BVGer-act. 10, 11 und 12),
dass in der Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025, publiziert im Bundesblatt vom 23. Januar 2025, angedroht worden ist, bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer-act. 10 und 11),
dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 23. Januar 2025 und 27. Dezember 2024 sowie Schreiben vom 27. Dezember 2024 an die Vorinstanz gewandt und erneut die Überweisung des «Rentensparguthabens» verlangt hat, wobei die Vorinstanz diese Korrespondenz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 13),
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 24. Februar 2025 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 14),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei einer Erledigung im frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und deshalb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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