Entscheiddatum: 13.12.2012Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5351/2012
Urteil vom 13. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti,Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien 1. X._______, 2. Y._______, Beschwerdeführende, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung vom 20. September 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 20. Sep-tember 2012 Z._______ als Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Januar 2009 anschloss, ihr die Kosten auferlegte und sie aufforderte, ihr innert 10 Tagen alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten und die Lohnverhältnisse anzugeben,
dass X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht erhoben (act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungs-gericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG),
dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kosten-vorschusses bis zum 20. November 2012 aufgefordert wurden, an-sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2),
dass den Beschwerdeführern diese Zwischenverfügung am 29. Oktober 2012 zugestellt wurde (act. 3),
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht haben,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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