Invalidenversicherung, Reisefähigkeit betreffend Begutachtung in der Schweiz; (Zwischenverfügung der IVSTA vom 27. Mai 2025).
Entscheiddatum: 11.09.2025Publikationsdatum: 19.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5438/2025
Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Reisefähigkeit betreffend Begutachtung in der Schweiz; (Zwischenverfügung der IVSTA vom 27. Mai 2025).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 A._______ (Versicherte) darüber informierte, dass zur Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung in der Schweiz notwendig sei und keine Umstände vorlägen, die eine völlige Reiseunfähigkeit begründen würden, solange sie von einer Person begleitet werde (BVGer-act. 2 Beilage),
dass im Übrigen die IVSTA unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Versicherten an der Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle in der Schweiz festhielt und die Kostenerstattung für eine Begleitperson zusicherte (BVGer-act. 2 Beilage),
dass die obgenannte Zwischenverfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gemäss welcher eine allfällige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen erhoben werden könne,
dass die Versicherte am 22. Juni 2025 per E-Mail an die IVSTA auf die vorgenannte Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 Bezug nahm und die IVSTA bat auf eine Begutachtung in der Schweiz zu verzichten, da sie auch mit einer Begleitperson nicht in der Lage sei, zu einer Begutachtung in die Schweiz zu reisen, über ihren Fall solle aufgrund der Aktenlage entschieden werden oder alternativ seien die Untersuchungen «vor Ort in Karlsruhe» bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zu organisieren (BVGer-act. 1),
dass die IVSTA diese Eingabe am 22. Juli 2025 «zur weiteren Veranlassung» an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Zwischenverfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus der Beschwerde der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1),
dass unter Unterschrift im Sinne von Art. 52 VwVG die eigenhändige, handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerde verstanden wird, welche im Original vorliegen muss (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 16),
dass einzig bei einer elektronisch zugestellten Eingabe, welche über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung erfolgen muss, eine anerkannte oder qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann (vgl. Art. 21a VwVG sowie das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer, SR 173.320.6]),
dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie gegen die Zwischenverfügung der IVSTA vom 27. Mai 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, und sie - bejahendenfalls - innert gleicher Frist Rechtsbegehren zu stellen, die Beschwerde zu begründen, handschriftlich zu unterzeichnen und allfällige Beweismittel beizulegen habe (BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 weiter ausführte, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist auf die Eingabe vom 22. Juli 2025 nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3; vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass die Versicherte mit E-Mail vom 30. Juli 2025 (BVGer-act. 4) sowie Eingabe vom 29. Juli 2025 (Posteingang 4. August 2025; BVGer-act. 5) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, sie habe der Vorinstanz klargestellt, dass sie kein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht habe eröffnen wollen, da sie weder gesundheitlich noch finanziell die Kapazitäten habe, ein Gerichtsverfahren im Ausland zu führen sowie um eine Entscheidung ihres Falls nach Aktenlage gebeten habe,
dass die Versicherte, nach Erhalt der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025, mit Eingabe vom 6. August 2025 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, sie wolle keine Beschwerde gegen die Vorinstanz erheben (BVGer-act. 7),
dass mangels eines erklärten Beschwerdewillens somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe vom 22. Juni 2025 nicht einzutreten ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
Auf die Eingabe am 22. Juni 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Versicherte, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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