Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 24.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-5502/2011
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente; Verfügung der SAK vom 5. September 2011.
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde im Juli 1947 geboren, ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer (mit Kürzung wegen Vorbezugs) ab 1. August 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 884.- zu (vgl. Akten der Vorinstanz SAK/4, 9).
A.b Am 10. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Altersrente (SAK/11).
A.c Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2011 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die in der Verfügung vom 6. Juli 2011 vorgenommene Rentenberechnung (SAK13, im Folgenden: Einspracheentscheid).
B.
B.a Am 1. Oktober 2011 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Altersrente. Er begründete seine Beschwerde damit, dass es nicht richtig sein könne, dass er eine deutlich tiefere Rente zugesprochen erhalte, als ein in einem aktenkundigen Zeitschriftenartikel (in SAK/11) erwähnter Altersrentner, der in Spanien lebe und zwanzig Jahre lang der AHV einen Geringstbetrag gezahlt habe und eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'450.- erhalte.
B.b Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die vorgenommene Rentenberechnung den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Weiter führte sie aus, dass die Angaben im vom Beschwerdeführer angerufenen Leserbrief unvollständig seien und ein Vergleich daher nicht möglich sei.
B.c Am 16. November 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung sowie eine Kopie der Berechnung der SAK vom 22. Juni 2011 zukommen und setzte ihm Frist zum Einreichen einer Replik.
B.d Mit Replik vom 9. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss erneut die Zusprache einer höheren Altersrente und bat um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beitragsrechnung 2011.
B.e Am 15. Dezember 2011 beantragte die SAK duplizierend die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung.
B.f Am 3. Januar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer telefonisch darauf hin, dass ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Fragen zwischen ihm und der SAK ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu regeln seien.
B.g Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 monierte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Schreiben der SAK, dass letztere von ihm eine Einkommenserklärung zur Beitragsfestsetzung verlange, obwohl sie bereits eine Rente zugesprochen habe, erkundigte sich danach, welche Auswirkungen eine Nichtbezahlung weiterer Beiträge auf die Rentenberechnung haben würde, und ersuchte um Gutheissung seiner Beschwerde.
B.h Am 20. Januar 2012 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012 und die dazugehörigen Beilagen zur direkten Beantwortung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass lediglich die Verfügung vom 6. Juli 2011 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. September 2011 betreffend die damit zugesprochene Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Allfällige weitere Fragen seien von den Parteien selbst, ohne Einbezug des Bundesverwaltungsgerichts, zu regeln.
C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, weshalb Schweizer Recht zur Anwendung kommt.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. September 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 m.w.H.), wird im Folgenden - soweit nicht anders angegeben - auf die am 5. September 2011 in Kraft stehenden Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Verwaltung Bezug genommen.
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.4 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
2.5
2.5.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
2.5.2 In der AHVV finden sich die folgenden drei Mechanismen, um allfällige Beitragslücken zu füllen:
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG (obligatorisch bzw. freiwillig) versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV):
bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu 12 zusätzliche Beitragsmonate;
bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu 24 zusätzliche Beitragsmonate;
ab mindestens 34 vollen Beitragsjahren bis zu 36 zusätzliche Beitragsmonate.
2.6 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
2.6.1 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Einkommenssplitting), a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG).
2.6.2 Eine Erziehungsgutschrift wird Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
2.6.3 Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29septies Abs. 1 AHVG).
2.6.4 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2011 [im Folgenden: RWL 2011]).
2.7 Der Anspruch auf die Altersrente eines Mannes entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 erster Satz AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können Männer (und Frauen), welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest. Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. August 2011 zum Vorbezug einer Altersrente berechtigt war.
3.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, über wie viele Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt.
Der im Juli 1947 geborene Beschwerdeführer erreichte im Juli 2012 das ordentliche Rentenalter, bezog die Rente allerdings ein Jahr vor (ab 1. August 2011 statt 1. August 2012, sodass der sogenannte Versicherungsfall im Juli 2011 eintrat. Versicherte des Jahrganges 1947 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Kalenderjahr 2011) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom BSV gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententabellen 2011], S. 8).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 1978 bis Juli 2011 (also während 33 Jahren und 6 Monaten) Versicherungsbeiträge geleistet hat (vgl. SAK/6), was er nicht bestreitet. Die SAK hat dem Beschwerdeführer ausserdem für den Zeitraum von Juli 1975 bis Januar 1978 insgesamt 31 Monate bzw. 2 Jahre und 7 Monate mittels Lückenfüllung angerechnet: Die 7 Beitragsmonate des Jahres 2011 wurden (gestützt auf Art. 52c AHVV) verschoben und 24 vor dem 1. Januar 1979 liegende Zusatzmonate im Sinne von Art. 52d AHVV gutgeschrieben. Da der Beschwerdeführer keine Jugendjahre im Sinne von Art. 52b AHVV aufweist, fällt eine Lückenfüllung durch solche vorliegend ausser Betracht. Die durch die SAK vorgenommene Lückenfüllung entspricht den Akten und den gesetzlichen Bestimmungen und wird in ihrer Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die SAK ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Beitragsdauer von 35 Jahren und 6 Monaten aufwies (33 Jahre und 6 Monate, [wovon 7 Monate zur Lückenfüllung verschoben wurden], plus 2 Jahre). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabelle ergibt sich, dass der 1947 geborenen Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalles 35 volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) aufwies, während Versicherte seines Jahrganges bei vollständiger Beitragsdauer im selben Zeitpunkt über 43 volle Beitragsjahre verfügten. Demnach gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 36 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2011, S. 10).
3.3 In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.3.1 Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers, wie sie aus den Akten der SAK hervorgehen und in der Verfügung vom 6. Juli 2011 aufgelistet wurden, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 1978 bis Dezember 2010 ein Einkommen von insgesamt Fr. 216'659.- generiert (vgl. SAK/6). Für die aufgrund von Beitragsfüllungen zugestandenen Beitragszeiten von Juli 1975 bis Januar 1978 sind keine Beträge anzuerkennen, da für Zusatzjahre keine Beiträge angerechnet werden und die AHVV die im Jahr des Eintrittes des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge von der Berücksichtigung bei der Rentenberechnung ausschliesst (vgl. oben E. 2.5.2). Die Richtigkeit dieser Einkommenssumme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.3.2 Dieses Einkommen ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen. Massgebend für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors ist das Jahr 1978, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge bezahlt hat, die in sein individuelles Konto eingetragen wurden, was zu einem Aufwertungsfaktor von 1.120 führt und (aufgerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 242'659.- (Fr. 216'659.- x 1.120) ergibt.
3.3.3 Das durchschnittliche jährliche Jahreseinkommen wird vorliegend - mangels zu berücksichtigender Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften - durch eine Division der aufgewerteten Einkommenssumme berechnet (vgl. oben E. 2.6.4). Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens massgebende Beitragsdauer entspricht grundsätzlich der für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ermittelten Beitragsdauer. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch Zusatzjahre, die für fehlende Beitragsjahre vor 1979 angerechnet wurden. Nicht anzurechnen sind hingegen die im Jahr des Versicherungsfalles zurückgelegten Beitragszeiten (vgl. RWL 2011, Rz. 5308-5318). Vorliegend sind somit von den für die Skalenermittlung ermittelten 35 Jahren und 6 Monaten die 7 im Jahr 2011 angefallenen Beitragsmonate zu subtrahieren, sodass für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens von einer massgebenden Beitragsdauer von 34 Jahren und 11 Monaten (bzw. 419 Monaten) auszugehen ist. Das resultierende monatliche Durchschnittseinkommen ist zur Ermittlung des jährlichen Jahreseinkommens wiederum auf 1 Jahr (12 Monate) hochzurechnen. Vorliegend ist somit die aufgewertete Einkommenssumme von Fr. 242'659.- durch 419 Monate zu dividieren und mit 12 Monaten zu multiplizieren, woraus ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6'950.- resultiert, welcher Betrag von der SAK so ermittelt wurde (vgl. SAK/6) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
3.3.4 Die unterste Stufe in der anzuwendenden Rentenskala 36 umfasst massgebende jährliche Durchschnittseinkommen von bis zu Fr. 13'920.-, in welche das Einkommen des Beschwerdeführers somit einzuordnen ist. Dieser Einkommensstufe steht für den Fall eines Rentenbezugs bei Erreichen des Rentenalters eine ordentliche ganze Rente in der Höhe von Fr. 949.- gegenüber (vgl. Rententabellen 2011, S. 34) - unter dem Vorbehalt einer allfälligen Rentenkürzung wegen Rentenvorbezugs.
Da der Beschwerdeführer einen Rentenvorbezug um 1 Jahr vorgenommen hat, ist die ihm per Eintritt des Rentenalters theoretisch zustehende Altersrente von Fr. 949.- um 6.8 % zu kürzen, weshalb ihm (kaufmännisch gerundet) ab 1. August 2011 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 884.- zusteht, wie sie ihm die SAK zu Recht zugesprochen hat. Die Richtigkeit der seinem massgebenden jährlichen Durchschnittseinkommen gegenüberstehenden Rente sowie deren Kürzung infolge Vorbezugs hat der Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestritten.
3.4 Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die SAK die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Altersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Verwaltungsweisungen in ihrer Berechnung vom 22. Juni 2011 richtig ermittelt und in ihrer Verfügung vom 6. Juli 2011 richtig festgesetzt und im Einspracheentscheid zu Recht bestätigt hat.
Der Beschwerdeführer kann schon deshalb aus dem Leserbrief nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei den darin enthaltenen Angaben um nicht erwiesene Behauptungen handelt. Selbst wenn die Angaben des Leserbriefschreibers zutreffen sollten, würde das allerdings nichts daran ändern, dass die SAK seine Rente den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend richtig berechnet hat. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die im Leserbrief enthaltenen Angaben unvollständig und nicht ausreichend detailliert sind und auf dieser Basis keine Rentenberechnung vorgenommen oder nachzuvollziehen werden kann. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wie lange der Leserbriefschreiber tatsächlich der freiwilligen Versicherung angehörte ("seit über 20 Jahren"), ob (und allenfalls wie lange) er zuvor der obligatorischen Versicherung angehörte (und während dieser Zeit allenfalls deutlich mehr als die Minimalbeiträge bezahlte), ob ihm Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften angerechnet wurden, ob er von einem Einkommenssplitting profitierte, ob er seine Rente beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezog, einen rentenreduzierenden Rentenvorbezug vornahm (wie der Beschwerdeführer) oder den Rentenbeginn im Sinne von Art. 39 AHVG aufgeschoben und damit eine Erhöhung der Altersrente erwirkt hat ("bin nun 66 Jahre alt"). Alle diese Faktoren haben Auswirkungen auf die Höhe des Rentenanspruchs und führen gegebenenfalls zu einer höheren Rente.
Der Beschwerdeführers führt weiter aus, dass vor ein paar Jahren eine Frau B._______, die im Schweizer Konsulat in C._______ für AHV-Renten zuständig gewesen sei, ihm versichert habe, dass er bei 44 Beitragsjahren eine Rente von Fr. 1'850.- erhalten würde. Der genaue Inhalt der entsprechenden Auskunft und die ihr zugrunde gelegten Tatsachen und Annahmen werden vom Beschwerdeführer weder substantiiert noch belegt. Dass er aus dieser Auskunft etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Da er erst im Februar 1978 Versicherungsbeiträge zu zahlen begann, konnte er bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Juli 2012 keine 44 Beitragsjahre aufweisen, sodass die angeführte Auskunft schon aufgrund dieser Tatsache - für den Beschwerdeführer erkennbar - in Bezug auf seine konkrete Situation nicht zutreffen konnte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der besagten Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten bzw. das Entstehen eines höheren Rentenanspruchs verhindert hätten. Aus der angeführten Auskunft kann somit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer macht ausserdem in seiner Replik und in seiner Eingabe vom 13. Januar 2012 geltend, dass nicht richtig sein könne, dass er einerseits eine Rente von (nur) Fr. 884.- zugesprochen erhalten habe, zugleich aber eine Einkommenserklärung für den Zeitraum Dezember 2010 bis August 2011 zur Beitragsfestsetzung einreichen müsse, ansonsten er aus der (freiwilligen) AHV ausgeschlossen werde bzw. dass es nicht möglich sei, dass diese zusätzlich eingeforderten Beiträge (angeblich) bereits in der Berechnung der festgesetzten Rente berücksichtigt worden seien.
Wie das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer angezeigt hat (vgl. oben Bst. b.f-h), bilden lediglich die Verfügung vom 6. Juli 2011 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. September 2011 betreffend die damit zugesprochene Rente Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausserhalb dieses Verfahrensgegenstandes liegende Fragen zwischen dem Beschwerdeführer und der SAK sind vorliegend nicht zu prüfen. Ob die SAK zu Recht den Beschwerdeführer zum Einreichen von Unterlagen zur Beitragsfestsetzung aufgefordert und ihm einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung angedroht hat, ist vorliegend somit ohne Belang. Es ist auch nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Frage des Beschwerdeführers zu beantworten, welche Folgen die Nichtbezahlung entsprechend festgesetzter Beiträge hätte. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2012 zuständigkeitshalber an die SAK zur direkten Beantwortung überwiesen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Beiträge, die nach ordentlichem Rentenbeginn geleistet werden, keinen Einfluss auf die Höhe der vorbezogenen Rente haben (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG e contrario). Ausserdem endet die Beitragspflicht für Männer im Rahmen der freiwilligen Versicherung - unter Vorbehalt eines vorgängigen Austritts oder Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung - (erst) am Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden (vgl. Art. 13a Abs. 1 f. der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 6 AHVG). Dies gilt im Übrigen auch im Rahmen der obligatorischen Versicherung für Nichterwerbstätige, während erwerbstätige Männer auch über das vollendete 65. Altersjahr hinaus solange beitragspflichtig sind, wie sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die dem Beschwerdeführer ab 1. August 2011 zugesprochene Altersente richtig berechnet hat und der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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